Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der Ö M, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2025, W255 23174253 2/8E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Mit Bescheid vom 24. März 2025 sprach die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) aus, dass die Revisionswerberin gemäß § 10 AlVG ab dem 6. März 2025 für „42 Bezugstage“ ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe. Sie habe das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Rezeptionistin „ohne Grund vereitelt“. Gründe für eine Nachsicht von den Rechtsfolgen lägen nicht vor.
2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. Mai 2025 als unbegründet ab. Die Revisionswerberin stellte einen Vorlageantrag und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung.
4 Es stellte fest, dass die Revisionswerberin erstmalig ab 15. Dezember 2011 wiederholt im Bezug von Arbeitslosengeld gestanden sei. Zuletzt habe sie ab 29. Dezember 2024 Arbeitslosengeld und ab 1. August 2025 Notstandshilfe bezogen.
5 Der Revisionswerberin sei am 27. Februar 2025 vom AMS ein Stellenangebot für eine Stelle als Rezeptionistin in einem Hotel übermittelt worden. Bewerberinnen sollten sich über einen im Vermittlungsvorschlag angegebenen Link direkt über das Karriereportal der potentiellen Dienstgeberin bewerben. Im Vermittlungsvorschlag sei ein kollektivvertragliches Mindestentgelt für die Stelle in Höhe von € 2.178, brutto monatlich genannt worden. Die Dienstgeberin habe angegeben, dass entsprechende Berufserfahrung und Qualifikationen extra honoriert würden und eine attraktive Gehaltsentwicklung entsprechend der Performance angeboten werde.
6 Die Revisionswerberin habe eine Handelsschule und in der Folge eine Handelsakademie besucht und verfüge unter anderem über Berufserfahrung als Flugbegleiterin, Zugbegleiterin und Bürokraft. Sie habe insgesamt zirka eineinhalb Jahre als Rezeptionistin in zwei Hotels gearbeitet.
7 Am 4. März 2025 habe sie sich auf die vermittelte Stelle über das Onlineportal der potentiellen Dienstgeberin beworben. Bewerberinnen seien dazu angehalten gewesen, ein standardisiertes Onlineformular mit vorgegebenen Feldern mit ihren persönlichen Daten, ihrer Ausbildung und Berufserfahrung sowie dem Gehaltswunsch (brutto monatlich) auszufüllen. Weiters könnten diverse Anlagen hochgeladen werden, darunter etwa ein Foto, Lebenslauf und Bewerbungsunterlagen. Einige dieser Felder seien mit einem „*“ als Pflichtfelder gekennzeichnet, müssten also verpflichtend ausgefüllt werden, widrigenfalls die Bewerbung nicht abgeschickt werden könne. Andere Felder seien freiwillig und könnten ausgefüllt werden. Bei dem Feld „Gehaltswunsch (brutto/monatlich)“ handle es sich nicht um ein Pflichtfeld, das zwingend ausgefüllt werden müsse.
8 Die Revisionswerberin habe ihre Stammdaten, ihren Schulabschluss und unter der Rubrik Internetkenntnisse „Grundkenntnisse“ angegeben. Als Gehaltswunsch habe sie € 3.000, genannt. Sie habe weder im Zuge der Bewerbung noch in weiterer Folge klargestellt, dass sie auch bereit gewesen wäre, zu einem niedrigeren Gehalt zu arbeiten.
9 Bei den Anlagen, die separat hochgeladen werden könnten, sei lediglich das Feld „Bewerbungsunterlagen“ ein Pflichtfeld. Die Revisionswerberin habe nur ihren Lebenslauf hochgeladen, aber keine weiteren Dokumente und auch kein Anschreiben an die Dienstgeberin.
10 Ein Dienstverhältnis sei in der Folge nicht zustande gekommen, weil die Revisionswerberin eine zu hohe Gehaltsforderung gestellt und außer ihrem Lebenslauf keine weiteren Dokumente wie ein Motivationsschreiben eingereicht habe.
11In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, dass das von der Revisionswerberin geforderte Gehalt weit über dem von der potentiellen Dienstgeberin gebotenen Mindestentgelt für die ausgeschriebene Stelle liege. Werde in den Bewerbungsunterlagen eine Gehaltsvorstellung genannt, die über das im Inserat Angebotene deutlich hinausgehe, so müsse - zumal dann, wenn das Inserat gar keine Aufforderung zur Angabe einer Gehaltsvorstellung enthalten habe - unter einem klargestellt werden, dass der Gehaltswunsch verhandelbar sei. Die Verpflichtung, einen geäußerten Gehaltswunsch klarzustellen, bestehe auch dann, wenn die Gehaltsvorstellung schriftlich geäußert worden sei. Werde eine Gehaltsvorstellung kundgetan, die Vereitelungsvorsatz indiziere, so müsse im selben Schreiben darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine disponible Vorstellung handle (Hinweis auf VwGH 25.10.2006, 2005/08/0049; VwGH 17.3.2023, Ra 2022/08/0071).
12 Ein Dienstverhältnis sei aufgrund der zu hohen Gehaltsforderung der Revisionswerberin nicht zustande gekommen. Die Revisionswerberin habe durch ihre Forderung eines weit über dem kollektivvertraglichen Entgelt liegenden Gehaltes unmissverständlich ihren Unwillen, die vermittelte Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht. Sie habe in der Folge auch nicht klargestellt, dass sie bereit sei, die gegenständliche Stelle auch zu einem niedrigeren Entgelt anzutreten. Darüber hinaus habe sie lediglich einen Lebenslauf, aber kein persönliches Anschreiben an die potentielle Dienstgeberin übermittelt. Die Bewerbungsunterlagen hätten daher nicht der üblicherweise erwünschten oder geforderten Form entsprochen. Die Revisionswerberin habe sohin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen.
13Die Revisionswerberin habe sich in Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Durch ihr Verhalten habe sie eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG gesetzt. Die Kausalität sei zu bejahen, da die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses im gegenständlichen Fall aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert worden seien (Hinweis auf VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Da die Revisionswerberin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen habe, sei auch bedingter Vorsatz gegeben. Die Revisionswerberin habe daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.
14 Von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung sah das Bundesverwaltungsgericht ab, weil der maßgebliche Sachverhalt durch die Aktenlage hinreichend geklärt sei.
15Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision nach Durchführung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattetin einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
17 Die Revisionswerberin macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG geltend, dass im Bewerbungsbogen explizit ein Punkt angeführt sei, wonach sie ihre Gehaltsvorstellungen äußern könne. Daher habe sie € 3.000, brutto als Gehaltswunsch angegeben. Hätte die Revisionswerberin die Möglichkeit zu einem Bewerbungsgespräch erhalten, hätte sie umgehend klargestellt, dass es sich um einen bloßen Wunsch handle. Sie habe keinesfalls vorsätzlich gehandelt, sondern sei vielmehr davon ausgegangen, dass die Angabe eines Gehaltswunsches verlangt werde und der konkret von ihr angegebene Gehaltswunsch akzeptabel sei bzw. sie über ein allenfalls niedrigeres Gehalt im Rahmen eines Bewerbungsgespräches reden könne. Aufgrund widersprechender prozessrelevanter Behauptungen und zur Beurteilung, ob bei der Revisionswerberin bedingter Vorsatz oder bloß fahrlässiges Verhalten vorliege, hätte es einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung bedurft. Demnach seien die Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen.
18 Mit diesem Vorbringen ist die Revisionswerberin im Recht, weshalb sich die Revision als zulässig und berechtigt erweist.
19Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
20Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um „civil rights“ im Sinn des Art. 6 EMRK. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört es im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer bei der Geltendmachung von „civil rights“ in der Regel auch von Amts wegen durchzuführendenmündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (vgl. etwa VwGH 7.10.2025, Ra 2024/08/0074, mwN).
21Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. aus der ständigen Judikatur nochmals VwGH 7.10.2025, Ra 2024/08/0074, mwN).
22 Die Beurteilung, ob im Sinn dieser Rechtsprechung der Revisionswerberin bedingter Vorsatz oder bloß fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen war, bedurfte im vorliegenden Fall einer Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Umständen und insbesondere dem Vorbringen der Revisionswerberin, dass die Angabe eines Gehaltswunsches verlangt worden (und nicht nur optional gewesen) sei.
23 Dabei handelt es sich um Tatsachenfragen, deren Klärung im Beschwerdeverfahren in der Regel die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordert.
24Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung, gestützt auf § 24 Abs. 4 VwGVG, pauschal damit, dass der Sachverhalt „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt“ und damit „weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig“ gewesen noch „in entscheidenden Punkten als nicht richtig“ erschienen sei (zum mangelnden Begründungswert des letztgenannten Aspekts s. bereits VwGH 11.12.2023, Ra 2022/08/0029, Rz 13).
25 Nähere Feststellungen dazu, welche Angaben beim standardisierten Onlineformular der Dienstgeberin verpflichtend waren („Pflichtfelder“) und welche Informationen oder Erklärungen mit diesem Formular darüber hinaus noch freiwillig übermittelt werden konnten, wurden weder im Bescheid des AMS vom 24. März 2025 noch in der Beschwerdevorentscheidung vom 28. Mai 2025 getroffen. Erst im angefochtenen Erkenntnis wurden ergänzende Feststellungen zu diesen näheren Umständen getroffen, auf die das Bundesverwaltungsgericht sodann seine rechtliche Beurteilung stützte. Dass wie im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt wurde der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig (oder unstrittig) gewesen sei, lässt sich schon aus diesem Grund nicht nachvollziehen.
26 Die Feststellung dieser näheren Umstände war für die Beurteilung des Beschwerdefalls entscheidend:
27Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar schon wiederholt ausgesprochen, dass dann, wenn (über der angebotenen Entlohnung liegende) Gehaltsvorstellungen schriftlich geäußert werden, die Vereitelungsvorsatz indizieren, grundsätzlich schon im selben Schreiben darauf hingewiesen werden muss, dass es sich um eine disponible Vorstellung handelt (vgl. VwGH 17.3.2023, Ra 2022/08/0071, mwN). Wurde eine Bewerberin aber im Bewerbungsformular ausdrücklich zur Nennung von Gehaltswünschen aufgefordert, dann ist im Einzelfall zu beurteilen, ob angesichts der Höhe des Wunschgehalts und der sonstigen Umstände Vereitelungsvorsatz angenommen werden kann. Dazu bedarf es in der Regel der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in einer mündlichen Verhandlung, sofern nicht ein eindeutiger Fall vorliegt.
28 Von einem solchen eindeutigen Fall konnte hier nicht ausgegangen werden, zumal die genannte Gehaltsvorstellung das Angebot zwar deutlich überstieg, aber auch angesichts der ausdrücklich geäußerten Bereitschaft zur Überzahlung nicht so hoch war, dass sie die Dienstgeberin jedenfalls von einer Einladung zum Vorstellungsgespräch abhalten musste. Auch aus dem Fehlen eines Motivationsschreibens konnte angesichts einer Bewerbung mittels Onlineformulars, in dem den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zufolge ein solches Schreiben nicht zwingend hochzuladen war, nicht ohne weiteres Vereitelungsvorsatz abgeleitet werden.
29Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher nicht von der beantragten mündlichen Verhandlung absehen dürfen, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.
30 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrensauf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. Jänner 2026
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