Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch sowie die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des A D, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Jänner 2025, W255 2295202-2/15E, betreffend Widerruf der Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Redergasse), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) stellte (in Abänderung eines vorangegangenen Ausgangsbescheides) mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. Jänner 2024 den Bezug der Notstandshilfe des Revisionswerbers mangels Arbeitswilligkeit ab dem 4. Dezember 2023 ein. Die Entscheidung gründete das AMS darauf, dass dem Revisionswerber ein Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vorgehalten worden sei, wonach er arbeitsfähig sei. Dennoch habe der Revisionswerber auch nach Belehrung über die Rechtsfolgen-nämlich des Verlustes seines Anspruchs-gegenüber dem AMS darauf beharrt, aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht arbeitsfähig zu sein.
2 Der Revisionswerber stellte keinen Vorlageantrag, sodass die Beschwerdevorentscheidung vom 26. Jänner 2024 in Rechtskraft erwuchs.
3 Der Revisionswerber machte neuerlich einen Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 2. Februar 2024 geltend. Aufgrund dessen stellte das AMS im Sinn von § 47 Abs. 1 AlVG zunächst am 16. Februar 2024 eine Mitteilung über einen Leistungsanspruch des Revisionswerbers auf Notstandshilfe in näher bezeichneter Höhe von 2. Februar 2024 bis 30. Jänner 2025 aus.
4 Mit Bescheid vom 22. Februar 2024 sprach das AMS gestützt auf § 24 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 33 Abs. 2 und § 38 AlVG aus, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe ab 2. Februar 2024 widerrufen werde. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. Mai 2024 als unbegründet ab. Die Mitteilung über den Leistungsbezug vom 16. Februar 2024 sei irrtümlich ergangen, wobei der Bezug aber tatsächlich noch nicht zur Auszahlung gelangt sei. Der Revisionswerber sei weiterhin nicht als arbeitswillig anzusehen, sodass die Anspruchsvoraussetzungen der Notstandshilfe nicht vorlägen.
5 Mit dem-nach einem Vorlageantrag ergangenen-angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
6 Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, nach der Einstellung seines Notstandshilfebezugs mangels Arbeitswilligkeit mit 4. Dezember 2023 sei der Revisionswerber keiner Beschäftigung nachgegangen und habe sich auch für keine Arbeitsstellen beworben. Darüber hinaus habe er erneut gegenüber dem AMS festgehalten, dass er sich aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht arbeitsfähig fühle bzw. seine Erkrankungen sogar schlimmer geworden seien. Es lägen keine Hinweise darauf vor, dass der Revisionswerber nunmehr tatsächlich arbeitswillig wäre.
7 Eine generelle Arbeitsunwilligkeit, die die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung (§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 9 AlVG) ausschließe, könne sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch daraus ergeben, dass eine arbeitslose Person sich trotz des Vorliegens eines Gutachtens, durch das die Arbeitsfähigkeit (§ 8 Abs. 1 AlVG) bestätigt werde, weigere, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen (Hinweis auf VwGH 17.2.2022, Ra 2020/08/0190). Ein solcher Fall sei beim Revisionswerber vorgelegen. Die darauf gegründete Einstellung des Bezugs mit der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 26. Jänner 2024 habe Rechtskraft erlangt.
8 Werde der Leistungsbezug wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so reiche die bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit nicht aus. Eine Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, könne sich vielmehr daraus ergeben, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten werde bzw. auch durch nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen des Arbeitslosen zur Erlangung einer Beschäftigung.
9 Solche Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass der Revisionswerber nunmehr arbeitswillig sei, seien nicht hervorgekommen. Die Anspruchsvoraussetzungen der Notstandshilfe lägen daher weiterhin nicht vor.
10 Nach § 24 Abs. 2 AlVG könne jede gesetzlich nicht begründete Zuerkennung vom AMS widerrufen werden. Eine Beschränkung der Möglichkeit zum Widerruf ergebe sich lediglich aus den in § 24 Abs. 2 AlVG vorgesehenen Fristen (Hinweis auf VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088). Das AMS habe die mit der Mitteilung vom 16. Februar 2024 ergangene Anerkennung des Anspruchs daher zu Recht widerrufen.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 21.1.2026, Ra 2025/08/0122, mwN).
15 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, eine bloß vorübergehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung - wie sie beim Revisionswerber vorgelegen sei - stehe dem Anspruch auf Notstandshilfe nicht entgegen. Der Revisionswerber habe gegenüber dem AMS lediglich auf seinen eingeschränkten Gesundheitszustand bzw. seine vorübergehend bestehende Arbeitsunfähigkeit hingewiesen. Dagegen habe er nicht zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit wäre, seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen. Der Revisionswerber sei somit nicht als arbeitsunwillig anzusehen. Für den Anspruch auf Notstandshilfe sei auch nicht erforderlich, dass der Revisionswerber zuvor etwa tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten hätte.
16 Wie von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird, wurde der Leistungsbezug des Revisionswerbers vom AMS rechtskräftig mangels Arbeitswilligkeit eingestellt. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass in einem Fall, in dem der Leistungsbezug des Arbeitslosen wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt wurde, jedenfalls die bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG nicht ausreicht. Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, kann in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (vgl. VwGH 8.10.2013, 2012/08/0197 und 0198; 25.6.2021, Ra 2020/08/0169; jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit auch bereits klargestellt, dass der in dieser Judikatur genannte Antritt einer Beschäftigung nicht die einzige Möglichkeit ist, um im angesprochenen Fall der Einstellung des Bezugs mangels Arbeitswilligkeit die nunmehr vorliegende Arbeitswilligkeit zu dokumentieren, sondern sich die wieder gegebene Arbeitswilligkeit etwa auch dadurch zeigen könnte, dass der Arbeitslose nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweist (vgl. VwGH 10.5.2023, Ra 2022/08/0064, mwN).
17 Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Judikatur seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Die Revision tritt den Ausführungen nicht entgegen, wonach der Revisionswerber nach Einstellung seines Bezuges weder eine neue Stelle angetreten noch Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen und darüber hinaus gegenüber dem AMS neuerlich seine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit betont hat. Dass die auf dieser Grundlage erfolgte Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts unvertretbar wäre, wonach sich keine (wiedererlangte) Arbeitswilligkeit des Revisionswerbers ergibt, vermag die Revision nicht darzulegen.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 11. Juni 2026
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