Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch sowie die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vertreten durch Bachmann Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2025, W262 22667151/34E, betreffend Pflichtversicherung nach dem BSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; mitbeteiligte Partei: P M, vertreten durch die Strohmayer Heihs Strohmayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 2004, Ra 2023/08/0141, (in der Folge: Vorerkenntnis Ra 2023/08/0141 oder nur Vorerkenntnis) verwiesen.
2Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht in Stattgabe der Beschwerde des Mitbeteiligten fest, dass der Mitbeteiligte (auch) im Zeitraum von 1. Jänner 2022 bis 26. März 2022 gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm. § 2 Abs. 1 Z 1 und § 6 BSVG der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern unterlegen sei. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 13.5.2025, Ra 2024/08/0130, mwN).
7Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen macht zur Zulässigkeit ihrer Revision geltend, der Gegenbeweis (gemeint: nach § 2 Abs. 1 Z 1 dritter Satz BSVG), dass ein forstwirtschaftlicher Betrieb nicht auf Rechnung und Gefahr des Berechtigten geführt werde, sei nicht für länger als einen Monat vor der Meldung des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zulässig. Der Zeitraum vor dem 27. März 2022 liege mehr als einen Monat vor der Meldung der Pflichtversicherung durch den Mitbeteiligten. Das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es auch für diesen Zeitraum „das Vorliegen einer Pflichtversicherung nicht nur für land-, sondern auch für die forstwirtschaftlichen Flächen in der Unfallversicherung nach dem BSVG“ bejaht habe. Eine Pflichtversicherung „auch für diese Flächen“ hätte aber nicht festgestellt werden dürfen. Im Übrigen sei die Beweiswürdigung zur Frage der tatsächlichen Bewirtschaftung der Flächen durch den Mitbeteiligten „einseitig“ erfolgt. Ein Nachweis der Bewirtschaftung sei vom Mitbeteiligten nicht erbracht worden.
8Der Verwaltungsgerichtshof hat im Vorerkenntnis Ra 2023/08/0141 festgehalten, dass die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG sich auf Grundstücke erstreckt, die nach dem Einheitswertbescheid als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955 (BewG) bewertet oder Teil einer als solcher bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, nicht aber auf sonstige zum land und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörende Flächen; somit insbesondere nicht auf das landwirtschaftliche Vermögen (vgl. näher Vorerkenntnis Rn. 17 ff; siehe zu den Arten des land und forstwirtschaftlichen Vermögens §§ 29 ff BewG).
9Hinsichtlich der Flächen, die als forstwirtschaftliches Vermögen bewertet sind bzw. die Teil einer als solcher bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, konnte der Gegenbeweis nach § 2 Abs. 1 Z 1 dritter Satz BSVG vom Mitbeteiligten nicht für Zeiträume erbracht werden, die zum Zeitpunkt der Meldung seiner Pflichtversicherung am 27. April 2022 länger als einen Monat zurücklagen.
10Das lässt aber nicht den Schluss zu, dass im Zeitraum von 1. Jänner 2022 bis 26. März 2022 keine Pflichtversicherung des Mitbeteiligten nach dem BSVG vorgelegen wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis ausgeführt hat, ist ein Eintritt der Pflichtversicherung in diesem Zeitraum nämlich allein durch die Bewirtschaftung jener Flächen möglich, für die die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG nicht gilt. Insoweit fehlten im ersten Rechtsgang im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Sachverhaltsfeststellungen zur Bewertung der vom Mitbeteiligten gepachteten Flächen im Einheitswertbescheid (vgl. näher Rn. 23 ff des Vorerkenntnisses).
11Im zweiten Rechtsgang wurde vom Bundesverwaltungsgericht nunmehr der Einheitswertbescheid beigeschafft. Wie daraus ersichtlich und zwischen den Parteien auch nunmehr nicht strittig, besteht der vom Mitbeteiligten gepachtete Betrieb zum einen aus forstwirtschaftlichem Vermögen, somit aus Grundstücken, für die die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG Geltung hat, zum anderen aber auch als landwirtschaftlichem Vermögen und somit aus Flächen, für die die Vermutung nach dieser Bestimmung nicht gilt. Der Einheitswert des gepachteten landwirtschaftlichen Vermögens übersteigt für sich allein im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. b BSVG auch die für den Eintritt der Unfallversicherung nach dem BSVG maßgebliche Schwelle von € 150.
12 Ausgehend von der getroffenen Sachverhaltsfeststellung, dass der Mitbeteiligte diese Flächen ab 1. Jänner 2022 gepachtet hat (vgl. zu der sich aus der Pachtung ergebenden Eigenschaft als Betriebsführer Rn. 11 des Vorerkenntnisses), trat daher bereits allein aufgrund der landwirtschaftlichen Flächensomit der Flächen, für die die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG keine Geltung hatdie Pflichtversicherung des Mitbeteiligten in der Unfallversicherung nach dem BSVG ab 1. Jänner 2022 ein.
13 Das scheint die Revision auch nicht zu bestreiten, sie wendet sich aber dagegen, dass die Pflichtversicherung „nicht nur für [die] land, sondern auch für die forstwirtschaftlichen Flächen“ festgestellt worden sei. Mit diesen Ausführungen wird die Rechtslage verkannt. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits im Vorerkenntnis (Rn. 25) festgehalten, dass Sache des Verfahrens im Sinn von § 410 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm § 182 BSVG die Feststellung des Bestehens der Pflichtversicherung des Mitbeteiligten in der Unfallversicherung nach dem BSVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist. Über einzelne Tatbestandselemente dieser Feststellung ist nicht abzusprechen; so auch nicht darüber, aus der Bewirtschaftung welcher Grundstücke sich gegebenenfalls die Pflichtversicherung ergibt (vgl. auch VwGH 29.10.2025, Ra 2024/08/0071; 6.5.2020, Ro 2017/08/0016).
14Die im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses erfolgte Feststellung der Pflichtversicherung nach dem BSVG, mit der lediglich die Pflichtversicherung des Mitbeteiligten in der Unfallversicherung festgestellt, nicht aber darüber abgesprochen wurde, aus der Bewirtschaftung welcher Grundstücke sich dies ergibt, wird diesen Anforderungen gerecht.
15Soweit die Revision sich nun auch gegen die Sachverhaltsfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts wendet, wonach die Flächen vom Mitbeteiligten tatsächlich ab 1. Jänner 2022 von seinem Onkel mündlich gepachtet worden seien, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 8.4.2025, Ra 2024/08/0015, mwN). Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht sich hinsichtlich seiner Annahmen neben der Aussage des Mitbeteiligten auch auf eine Zeugenaussage sowie darauf stützen konnte, dass im gegenständlichen Zeitraum die Zahlungen für den Betrieb tatsächlich vom Mitbeteiligten geleistet worden waren, vermag die Revision eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung nicht darzulegen.
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 21. Jänner 2026
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