Weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien (Hinweis ErlRV 1474 BlgNR 25. GP 4) lässt sich eine Definition des "Anspruchs- oder Leistungszeitraums" entnehmen. Da Geldleistungen nach dem AlVG gemäß dessen § 51 Abs. 2 grundsätzlich monatlich ausgezahlt werden, liegt es aber nahe, unter "Anspruchs- oder Leistungszeitraum" im Sinn der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 6 AlVG ebenfalls den (Kalender )Monat (bzw. den Teil eines Monats) zu verstehen, für den ein Anspruch auf die Leistung besteht bzw. für den eine solche bezogen wird. Eine "jahresweise" Betrachtungsweise ist dagegen auch bei selbständig Erwerbstätigen nicht erforderlich: Wird ein Nachweis verspätet vorgelegt, der sich auf ein gesamtes Kalenderjahr bezieht, so verlängert sich die ab jedem Anspruchs- bzw. Leistungsmonat dieses Kalenderjahres zu berechnende Frist um die drei Monate nach Vorliegen des Nachweises, sodass eine Rückforderung für den gesamten betroffenen Zeitraum ermöglicht wird.
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