W255 2295202-2/15E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 03.12.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 22.02.2024, GZ: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.05.2024, GZ: 2024-0566-9-011836, betreffend den Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe ab 02.02.2024 gemäß § 24 Abs. 2 iVm. § 38 und §§ 33 Abs. 2, 7 Abs. 2 und 9 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2024, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand erstmals ab 23.08.2001 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und dies mit kürzeren Unterbrechungen bis 03.12.2023.
1.2. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 21.12.2023, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 05.12.2023 eingestellt werde. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
1.3. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 26.01.2024 wurde festgestellt, dass die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 04.12.2023 eingestellt werde. Dieser Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) wurde dem BF durch Hinterlegung per 31.01.2024 zugestellt und vom BF auch am 31.01.2024 behoben. Dieser Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) erwuchs mangels Einbringen eines Vorlageantrages in Rechtskraft. Begründet wurde der Bescheid damit, dass ein Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) vom 23.10.2023 ergeben habe, dass der BF zumindest teilweise für 20 Wochenstunden arbeitsfähig sei, dem BF das Gutachten nachweislich vorgehalten worden sei und der BF niederschriftlich angegeben habe, nicht arbeitsfähig zu sein.
1.4. Am 02.02.2024 sprach der BF beim AMS vor und gab an, er sei arbeitsfähig.
1.5. Am 12.02.2024 stellte der BF beim AMS einen neuen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe. Diesem Antrag wurde stattgegeben und dem BF in Form der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 16.02.2024 mitgeteilt, dass ihm vom 02.02.2024 bis voraussichtlich 30.01.2025 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 23,49 zustehe.
1.6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 22.02.2024, GZ: XXXX , wurde die Zuerkennung der Notstandshilfe ab dem 02.02.2024 gemäß § 24 Abs. 2 iVm. § 38 und §§ 33 Abs. 2, 7 Abs. 2 und 9 Abs. 1 AlVG widerrufen. Begründend führte das AMS aus, dass mit Bescheid (BVE) des AMS vom 26.01.2024 rechtskräftig festgestellt worden sei, dass die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 04.12.2023 eingestellt werde. Nachdem der BF am 02.02.2024 beim AMS vorgesprochen und angegeben habe, arbeitsfähig zu sein, sei ihm die Notstandshilfe aufgrund eines Fehlers des AMS zuerkannt worden. Nachdem der Fehler vom AMS bemerkt worden sei, sei mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 22.02.2024 die Leistungszuerkennung widerrufen worden. Dies deshalb, weil rechtskräftig festgestellt worden sei, dass Arbeitsunwilligkeit vorliege und der BF seither nicht arbeitsfähig gewesen sei. Das AMS gehe weiterhin davon aus, dass keine Arbeitswilligkeit des BF gemäß § 9 Abs. 1 AlVG vorliege.
1.7. Gegen den unter Punkt 1.6. genannten Bescheid des AMS vom 22.02.2024, GZ: XXXX , erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
1.8. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 24.05.2024, GZ: 2024-0566-9-011836, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen.
1.9. Mit Schreiben vom 07.06.2024 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.10. Am 13.08.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.12.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner Rechtsvertreterin, einer Vertreterin des AMS sowie eines Dolmetschers für die türkische Sprache durch. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.12.2024 wurde gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis verkündet, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung des AMS bestätigt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
1.12. Mit Schreiben vom 13.12.2024 beantragte der BF gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG fristgerecht die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Dies bekräftigte der BF mit Schreiben vom 27.01.2025.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Der BF stand erstmals ab 23.08.2001 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und dies mit kürzeren Unterbrechungen bis 03.12.2023.
2.1.2. Der BF war das letzte Mal von 25.11.2021 bis 26.11.2021 vollversicherungspflichtig beschäftigt und das letzte Mal von 23.04.2018 bis 31.08.2020 länger als durchgehend 3,5 Monate vollversicherungspflichtig beschäftigt.
2.1.3. Der BF bezieht seit 01.05.2024 bedarfsorientierte Mindestsicherung.
2.1.4. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 21.12.2023, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 05.12.2023 eingestellt wird. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
2.1.5. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 26.01.2024 wurde festgestellt, dass die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 04.12.2023 eingestellt wird. Dieser Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) wurde dem BF durch Hinterlegung per 31.01.2024 zugestellt und vom BF auch am 31.01.2024 behoben. Dieser Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) erwuchs mangels Einbringen eines Vorlageantrages in Rechtskraft. Begründet wurde der Bescheid damit, dass ein Gutachten der PVA vom 23.10.2023 ergeben habe, dass der BF zumindest teilweise für 20 Wochenstunden arbeitsfähig sei, dem BF das Gutachten nachweislich vorgehalten worden sei und der BF niederschriftlich angegeben habe, nicht arbeitsfähig zu sein.
2.1.6. Am 02.02.2024 sprach der BF beim AMS vor und gab an, er sei arbeitsfähig.
2.1.7. Am 12.02.2024 stellte der BF beim AMS einen neuen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe. Diesem Antrag wurde stattgegeben und dem BF in Form der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 16.02.2024 mitgeteilt, dass ihm vom 02.02.2024 bis voraussichtlich 30.01.2025 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 23,49 zusteht.
2.1.8. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 22.02.2024, GZ: XXXX wurde die Zuerkennung der Notstandshilfe ab dem 02.02.2024 gemäß § 24 Abs. 2 iVm. § 38 und §§ 33 Abs. 2, 7 Abs. 2 und 9 Abs. 1 AlVG widerrufen. Begründend führte das AMS aus, dass mit Bescheid (BVE) des AMS vom 26.01.2024 rechtskräftig festgestellt worden sei, dass die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 05.12.2023 eingestellt werde. Nachdem der BF am 02.02.2024 beim AMS vorgesprochen und angegeben habe, arbeitsfähig zu sein, sei ihm die Notstandshilfe aufgrund eines Fehlers des AMS zuerkannt worden. Nachdem der Fehler vom AMS bemerkt worden war, sei mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 22.02.2024 die Leistungszuerkennung widerrufen worden. Dies weil rechtskräftig festgestellt worden sei, dass Arbeitsunwilligkeit vorliege und der BF seither nicht arbeitsfähig gewesen sei. Das AMS gehe weiterhin davon aus, dass keine Arbeitswilligkeit des BF gemäß § 9 Abs. 1 AlVG vorliege.
2.1.9. Gegen den Bescheid des AMS vom 22.02.2024, GZ: XXXX , erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
2.1.10. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 24.05.2024, GZ: 2024-0566-9-011836, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen.
2.1.11. Mit Schreiben vom 07.06.2024 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2.1.12. Der BF ist seit dem Bescheid des AMS, mit dem seine Arbeitsunwilligkeit rechtskräftig festgestellt wurde, keiner Beschäftigung nachgegangen.
2.1.13. Der BF hat seit dem 04.12.2023 keine Stellenvorschläge vom AMS zugewiesen bekommen.
2.1.14. Der BF hat sich seit dem 04.12.2023 nie eigeninitiativ auf Stellen beworben.
2.1.15. Der BF hat am 31.01.2024 einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension eingebracht.
2.1.16. Am 15.04.2024 trat der BF die Maßnahme „TimO – Zeit für einen Perspektivenwechsel“ der XXXX an. Zweck dieser Maßnahme ist es, Kunden dabei zu unterstützen, sich gesundheitlich zu stabilisieren und beruflich zu orientieren. Die Maßnahme wurde aufgrund medizinischer Intervention vorzeitig mit 23.04.2024 beendet. Der BF berichtete gegenüber der XXXX von Schmerzen im Leisten- und Rückenbereich sowie Taubheitsgefühl in den Oberschenkeln. Er leide an einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer Somatisierungsstörung. Aufgrund der körperlichen und psychischen Belastung und eingeschränkten Belastbarkeit ist eine berufliche Rehabilitation aus Sicht der XXXX nicht angezeigt. Zur Verbesserung der psychischen Gesundheit empfiehlt sich laut Einschätzung der XXXX eine stationäre seelische Rehabilitation und im Anschluss daran sei eine Anbindung an XXXX zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sinnvoll.
2.1.17. Der BF hat am 21.05.2024 mehrfach gegenüber dem AMS erwähnt, dass er sich aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen (nach wie vor) arbeitsunfähig fühle.
2.1.18. Der BF vertritt die Ansicht, dass sich seit 04.12.2023 nichts an seiner Arbeitswilligkeit gebessert habe. Seine Krankheit werde sogar schlimmer.
2.1.19. Es liegen keine Hinweise vor, denenzufolge der BF tatsächlich wieder arbeitswillig wäre.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, den Erwerbstätigkeiten und dem Bezug bedarfsorientierter Mindestsicherung des BF (Punkt 2.1.1., 2.1.2. und 2.1.3.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
2.2.3. Die Feststellungen zu den nicht verfahrensgegenständlichen Bescheiden des AMS (Punkt 2.1.4. und 2.1.5.) stützen sich auf die im Akt befindlichen Bescheide des AMS. Der BF bestritt nie, dass der Bescheid des AMS vom 26.01.2024 mangels Einbringen eines Vorlageantrags in Rechtskraft erwachsen ist.
2.2.4. Es ist unstrittig, dass der BF am 02.02.2024 (Punkt 2.1.6.) beim AMS vorgesprochen hat. Dies ergibt sich ua aus einem Aktenvermerk des AMS vom 02.02.2024.
2.2.5. Die Feststellungen zum Antrag auf Notstandshilfe des BF, dessen Stattgabe und die diesbezügliche Mitteilung über den Leistungsanspruch (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf den im Akt befindlichen, vom BF ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Notstandshilfe, die im Akt befindliche Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 16.02.2024 und die damit übereinstimmenden Ausführungen des AMS in der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung, in der das AMS schildert, dass dem AMS zunächst ein Fehler unterlaufen sei, dem Antrag auf Notstandshilfe des BF aufgrund dieses Fehlers zunächst die Notstandshilfe zuerkannt worden sei und dies dem BF mit Übermittlung der Mitteilung über den Leistungsanspruch kommuniziert worden sei, ehe dem AMS der unterlaufene Fehler aufgefallen sei.
2.2.6. Die Feststellungen zu den verfahrensgegenständlichen Bescheiden des AMS (Punkt 2.1.8. und 2.1.10.), die Beschwerde des BF (Punkt 2.1.9.) und den Vorlageantrag des BF (Punkt 2.1.11.) stützen sich auf die im Akt befindlichen Bescheide des AMS, die Beschwerde des BF vom 25.03.2024 und den Vorlageantrag des BF.
2.2.7. Die Feststellung, dass der BF seit dem Bescheid des AMS, mit dem seine Arbeitsunwilligkeit festgestellt wurde, keiner Beschäftigung nachgegangen ist (Punkt 2.1.12.) stützt sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und die damit übereinstimmenden Angaben des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.2.8. Die Feststellung, dass der BF seit dem 04.12.2023 keine Stellenvorschläge vom AMS zugewiesen bekommen hat (Punkt 2.1.13.), stützt sich auf die glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Seitens des AMS wurde nichts Gegenteiliges behauptet.
2.2.9. Die Feststellung, dass sich der BF seit dem 04.12.2023 nie eigeninitiativ auf Stellen beworben hat (Punkt 2.1.14.), stützt sich auf die glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der BF hat weder behauptet, sich in diesem Zeitraum je eigeninitiativ beworben zu haben, noch hat er eine solche Bewerbung nachgewiesen.
2.2.10. Es ist unstrittig, dass der BF am 31.01.2024 einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension eingebracht hat (Punkt 2.1.15.).
2.2.11. Die Feststellungen zum Antritt und der Beendigung der Maßnahme „TimO – Zeit für einen Perspektivenwechsel“ der XXXX (Punkt 2.1.16.), stützen sich auf die „Information über den Prozessverlauf“ der XXXX vom 23.04.2024 und den Ergebnisbericht der XXXX vom 25.04.2024.
2.2.12. Die Feststellungen zu den Äußerungen des BF gegenüber dem AMS (Punkt 2.1.17.) stützen sich auf die glaubhaften Angaben der Vertreterin des AMS in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und stimmen mit den sonstigen Angaben und dem Gesamtverhalten des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überein. Als der BF gefragt wurde, ob er am 21.05.2024 gegenüber dem AMS erwähnt habe, dass er sich aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen (nach wie vor) arbeitsunfähig fühlen würde, antwortete er: „Ich habe auch Befunde hierzu und solange ich nicht arbeiten kann, wird mich auch keine Firma beschäftigen. Ich muss sagen, dass ich eine psychische Krankheit habe, damit im Nachhinein keine Unfälle passieren.“
2.2.13. Die Feststellungen, dass der BF die Ansicht vertritt, dass sich seit 04.12.2023 nichts an seiner Arbeitswilligkeit gebessert habe und seine Krankheit sogar schlimmer werde (Punkt 2.1.18.), stützen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf die Frage, was sich seit dem rechtskräftigen Bescheid des AMS, mit dem die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 04.12.2023 eingestellt wurde geändert habe, weshalb das AMS bzw. das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen sollten, dass der BF doch arbeitswillig wäre, antwortete der BF: „Es hat sich nichts geändert. Meine Krankheit ist gleich geblieben. Sie hat sich nicht gebessert und meine Krankheit wird schlimmer.“
2.2.14. Die Feststellung, dass keine Hinweise vorliegen, denenzufolge der BF tatsächlich wieder arbeitswillig wäre (Punkt 2.1.19.) stützt sich auf die klaren Angaben des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, denen zufolge er selbst davon ausgeht „nicht arbeiten zu können“ und sich „nichts gebessert“ habe, sondern seine „Krankheit schlimmer“ werde. Sie stützt sich weiters darauf, dass der BF selbst bestätigt hat, sich seit der Rechtskraft des Bescheides des AMS, mit dem seine Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit eingestellt wurde, kein einziges Mal, auch nicht eigeninitiativ, auf eine Stelle beworben zu haben und er auch keinen einzigen Tag einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde
2.3.1. Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3 AlVG) und sich in Notlage befindet.
Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
2.3.2. Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Arbeitswilligkeit nach § 9 Abs. 1 AlVG liegt dann nicht vor, wenn eine arbeitslose Person generell die Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ablehnt. Ein Fehlen der Arbeitswilligkeit und damit der Verfügbarkeit nach § 7 Abs. 2 AlVG führt zur Einstellung des Bezuges gemäß § 24 Abs. 1 AlVG durch das AMS.
Eine (generelle) Arbeitsunwilligkeit nach § 9 Abs. 1 AlVG, die die Verfügbarkeit ausschließt, kann sich auch daraus ergeben, dass eine arbeitslose Person sich trotz Vorliegens eines Gutachtens, nach dem Arbeitsfähigkeit im Sinn des § 8 Abs. 1 AlVG besteht, weigert, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen.
Voraussetzung der Annahme der generellen Arbeitsunwilligkeit ist es in diesem Fall nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings, dass das AMS ein solches Gutachten der arbeitslosen Person vorhält und sie dabei unter ausführlicher Rechtsbelehrung zur Äußerung auffordert, ob sie bereit ist, eine dem Gutachten entsprechende und ihr nach § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Im Fall einer ablehnenden Stellungnahme trotz der genannten Vorhalte ist das AMS berechtigt, Arbeitsunwilligkeit anzunehmen (vgl. VwGH 17.2.2022, Ra 2020/08/0190, mwN).
2.3.3. Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 26.01.2024 festgestellt, dass die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 04.12.2023 eingestellt wird. Dieser Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) wurde dem BF durch Hinterlegung per 31.01.2024 zugestellt und vom BF auch am 31.01.2024 behoben. Dieser Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) erwuchs mangels Einbringen eines Vorlageantrages in Rechtskraft. Begründet wurde der Bescheid damit, dass ein Gutachten der PVA vom 23.10.2023 ergeben habe, dass der BF zumindest teilweise für 20 Wochenstunden arbeitsfähig sei, dem BF das Gutachten nachweislich vorgehalten worden sei und der BF niederschriftlich angegeben habe, nicht arbeitsfähig zu sein.
2.3.4. Ein Widerruf ist unabhängig vom Zeitpunkt des Hervorkommens der Unrechtmäßigkeit des Bezuges auch dann möglich, wenn die Ungebührlichkeit von Anfang an feststand, aber von der Behörde erst verspätet bemerkt wurde. Demzufolge kann nach § 24 Abs. 2 AlVG jede gesetzlich nicht begründete Zuerkennung – unabhängig davon, ob die Gründe für die Gesetzwidrigkeit schon ursprünglich bekannt waren bzw. vom AMS übersehen wurden – widerrufen bzw. berichtigt werden (vgl. VwGH 14.4.2020, Ro 2016/08/0010 bis 0011, mwN). Unter den Voraussetzungen des § 24 ist eine (rückwirkende) Korrektur der zuerkannten Leistung von Arbeitslosengeld bzw. (iVm. § 38 AlVG) Notstandshilfe ohne Bindung an die strengen Voraussetzungen des § 69 AlVG möglich. Die Rechtskraft einer bescheidmäßigen Zuerkennung – bzw. die Bestandskraft einer Mitteilung nach § 47 Abs. 1 AlVG – werden somit durchbrochen und stehen einer Entscheidung nach § 24 AlVG nicht entgegen (VwGH 16.02.2022, Ro 2021/08/0005, vgl. VwGH 23.5.2012, 2012/08/0022).
Eine Beschränkung der Möglichkeit zum Widerruf bzw. zur Berichtigung der Leistung ergibt sich, soweit sich die zuerkannte Leistung dem Grunde oder der Höhe nach als unrichtig herausstellt, somit lediglich aus den in § 24 Abs. 2 AlVG vorgesehenen Fristen (vgl. dazu VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088; 3.4.2019, Ra 2017/08/0067).
Das AMS war daher grundsätzlich berechtigt, eine Zuerkennung zu widerrufen, sofern die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Weiters zu prüfen ist, ob die Zuerkennung ab 02.02.2024 tatsächlich gesetzlich nicht begründet war.
2.3.5. Wurde der Leistungsbezug des Arbeitslosen wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so reicht jedenfalls die bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG nicht aus (VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169 und 08.10.2013, 2012/08/0197). Auch die bloße neuerliche Antragstellung nach einer Leistungseinstellung wegen genereller Arbeitsunwilligkeit ohne Aufnahme einer zwischenzeitlichen Beschäftigung reicht nicht aus (BVwG 17.04.2015, G302 2012853-1).
Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, kann in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197; vgl. 21.11.2007, 2006/08/0292 und 28.06.2006, 2005/08/0128).
Wie sich bereits aus der klaren Formulierung dieses Rechtssatzes ergibt („zum Beispiel“), ist der Antritt einer Beschäftigung nicht die einzige Möglichkeit, um die (wiedererlangte) Arbeitswilligkeit zu dokumentieren. Soweit der Verwaltungsgerichtshof daher ausgeführt hat, dass sich eine wieder gegebene Arbeitswilligkeit - neben dem tatsächlichen Antritt einer Beschäftigung - auch dadurch zeigen könnte, dass der Arbeitslose nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweise (VwGH 21.11.2007, 2006/08/0292), besteht somit kein Widerspruch zu den vorgenannten Entscheidungen (VwGH 10.05.2023, Ra 2022/08/0064).
2.3.6. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 26.01.2024 wurde festgestellt, dass die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 04.12.2023 eingestellt wird. Dieser Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) erwuchs mangels Einbringen eines Vorlageantrages in Rechtskraft.
Der BF ist seit dem Bescheid des AMS, mit dem seine Arbeitsunwilligkeit festgestellt wurde, keiner Beschäftigung nachgegangen.
Der BF hat seit dem 04.12.2023 keine Stellenvorschläge vom AMS zugewiesen bekommen.
Der BF hat sich seit dem 04.12.2023 nie eigeninitiativ auf Stellen beworben.
Der BF hat am 31.01.2024 einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension eingebracht.
Am 15.04.2024 trat der BF die Maßnahme „TimO – Zeit für einen Perspektivenwechsel“ der XXXX an. Zweck dieser Maßnahme ist es, Kunden dabei zu unterstützen, sich gesundheitlich zu stabilisieren und beruflich zu orientieren. Die Maßnahme wurde aufgrund medizinischer Intervention vorzeitig mit 23.04.2024 beendet. Der BF berichtete gegenüber der XXXX von Schmerzen im Leisten- und Rückenbereich sowie Taubheitsgefühl in den Oberschenkeln. Er leide an einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer Somatisierungsstörung. Aufgrund der körperlichen und psychischen Belastung und eingeschränkten Belastbarkeit ist eine berufliche Rehabilitation aus Sicht der XXXX nicht angezeigt. Zur Verbesserung der psychischen Gesundheit empfiehlt sich laut Einschätzung der XXXX eine stationäre seelische Rehabilitation und im Anschluss daran sei eine Anbindung an XXXX zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sinnvoll.
Der BF hat am 21.05.2024 mehrfach gegenüber dem AMS erwähnt, dass er sich aufgrund Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen (nach wie vor) arbeitsunfähig fühle.
Der BF vertritt die Ansicht, dass sich seit 04.12.2023 nichts an seiner Arbeitswilligkeit gebessert habe. Seine Krankheit werde sogar immer schlimmer.
Es liegen somit keine Hinweise vor, denenzufolge der BF wieder arbeitswillig wäre.
2.3.7. Der Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe ab dem 02.02.2024 gemäß § 24 Abs. 2 iVm. § 38 und §§ 33 Abs. 2, 7 Abs. 2 und 9 Abs. 1 AlVG erfolgte daher seitens des AMS zu Recht.
2.3.8. Die Beschwerde des BF ist daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung des AMS zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rückverweise