JudikaturVwGH

Ra 2022/07/0203 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 2023

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 19. September 1996, 95/07/0215, für rechtskräftige Regulierungsurkunden und Satzungen von Agrargemeinschaften Folgendes ausgesprochen: Diese sind Bescheide, deren inhaltliche Richtigkeit nach Rechtskraft nicht mehr überprüft werden kann und die damit auch dann beachtlich sind, wenn sie gegen das Gesetz verstoßen, solange sie von der Agrarbehörde nicht abgeändert worden sind. Daraus kann nun nicht auf eine prinzipielle Unzulässigkeit einer Neuregulierung im Revisionsfall geschlossen werden, verweist doch der VwGH selbst im Hinblick auf die von den revisionswerbenden Parteien als "Vorrangwirkung" verstandene Rechtskraft auf die Befugnis einer Abänderung durch die Agrarbehörde. Diese Abänderungsbefugnis der Agrarbehörde ergibt sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 21 lit. d Stmk EinforstungsLG 1983. Bei Einhaltung der in der hg. Judikatur niedergelegten Grundsätze für Neuregulierungsverfahren kann sich eine Neuregulierung von Weiderechten somit auch auf Lamas und Alpakas (Neuweltkameliden) erstrecken.

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