Ra 2022/07/0203 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bereits aus dem Wortlaut des § 21 lit. d Stmk EinforstungsLG 1983 ergibt sich eindeutig, dass sich eine Neuregulierung auch auf andere Viehgattungen, somit auch auf Neuwaldkameliden (Lamas und Alpakas) beziehen kann. Die Aufnahme von "nicht heimischen Viehgattungen" stellt demnach - ohne nähere sachverständige Prüfung - keine von vornherein unzulässige Ausweitung des Einforstungsrechtes dar. Auch ist der Zeitpunkt der Entstehung der Regulierungsurkunde nicht als Versteinerungszeitpunkt anzusehen, der es verhindern würde, andere als in der zugrundeliegenden Regulierungsurkunde normierte Viehgattungen vorzusehen. Eine solche Rechtsansicht widerspricht dem eindeutigen Gesetzeswortlaut.