Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision der Agrargemeinschaft S in K, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Villacher Straße 1 A/VII, gegen Spruchpunkt I. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 4. April 2024, Zl. KLVwG S4 2563 2565/11/2023, betreffend Minderheitsbeschwerde in einer Angelegenheit einer Agrargemeinschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Amt der Kärntner Landesregierung Agrarbehörde Kärnten; mitbeteiligte Parteien: 1. T F, 2. E L und 3. A F, alle in K, alle vertreten durch Dr. Christopher Kempf, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Bahnhofstraße 17), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin ist eine körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft, ihre Regelung erfolgte mit Regulierungsplan vom 6. Juli 1902. Die mitbeteiligten Parteien sind als Eigentümer von Liegenschaften Mitglieder dieser Agrargemeinschaft, die über eine Eigenjagd mit einem Umfang von etwa 573 Hektar verfügt.
2 Mit dem im Umlaufweg gefassten (und mit späterem behördlichen Bescheid bestätigten) Vorstandsbeschluss der Revisionswerberin vom 12. Jänner 2021 wurde ein (von den mitbeteiligten Parteien verschiedenes) Mitglied der Agrargemeinschaft zum Jagdbevollmächtigten bestellt.
3 Mit weiterem Umlaufbeschluss des Vorstands vom 20. August 2021 wurde festgehalten, dass der Jagdbevollmächtigte aufgrund seiner Bestellung berechtigt sei, „die Abschüsse zu verkaufen“. Zudem wurde der Beschluss gefasst, dass im Kaufpreis die alleinige, uneingeschränkte Benützung der B. hütte sowie das Recht des Befahrens aller Zubringer und Seitenforststraßen im und zum Revier „für alle Jagderlaubnisschein bzw. Jagdgastkarteninhaber“ enthalten seien.
4 Ebenfalls am 20. August 2021 schlossen die revisionswerbende Agrargemeinschaft, vertreten durch den Obmann, und der Jagdbevollmächtigte einerseits sowie der Pächter der Eigenjagd in der vorangegangenen Jagdperiode 2011 bis 2020 andererseits einen „Abschusskaufvertrag“ bis zum 31. Dezember 2030 ab. Der Vertrag bezeichnet die Eigenjagd näher und sieht eine Kündigungsmöglichkeit für beide Vertragspartner „alle zwei Jahre nach Ablauf der jeweiligen zweijährigen Abschussplanperiode“ vor. Die Jahresgebühr beträgt € 20.100, zuzüglich 20 % Umsatzsteuer und enthält eine Bindung an den Verbraucherpreisindex. Von diesem Vertrag sind „alle im Abschussplan 2021/2022 freigegebenen Abschüsse incl. Auerhahn und Birkwild“ umfasst, das Wildbret von erlegtem Wild gehört dem „Abschussnehmer“. Im Kaufpreis enthalten ist überdies das „alleinige, uneingeschränkte“ Benutzungsrecht für die „B. hütte“.
5 Vor einer am 25. Februar 2023 stattgefundenen Vollversammlung der Agrargemeinschaft hatten aufgrund von durch behördliche Bescheide bzw. ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis erfolgten Aufhebungen entsprechender Beschlüsse keine rechtswirksamen Beschlüsse der Vollversammlung existiert, die Eigenjagd der Agrargemeinschaft zu verpachten.
6 In der erwähnten Vollversammlung vom 25. Februar 2023 wurden mehrere Beschlüsse gefasst. Unter anderem stimmte die Vollversammlung unter dem Tagesordnungspunkt (TOP) 10 mehrheitlich (gegen die Stimmen der erst , zweit und drittmitbeteiligten Parteien) der seit 20. August 2021 bestehenden Abschussvereinbarung zu.
7 Soweit für die gegenständliche Entscheidung von Relevanz, erhoben die mitbeteiligten Parteien gegen den zu TOP 10 ergangenen Beschluss der Vollversammlung Minderheitsbeschwerde gemäß § 51 Kärntner Flurverfassungs Landesgesetz 1979, die mit Spruchpunkt 5. des Bescheides des Amtes der Kärntner Landesregierung Agrarbehörde Kärnten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 24. Oktober 2023 als unbegründet abgewiesen wurde.
8 Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde der von den mitbeteiligten Parteien gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 24. Oktober 2023 erhobenen Beschwerde insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt 5. des Bescheides dahingehend abgeändert wurde, dass der Minderheitsbeschwerde der mitbeteiligten Parteien gegen den unter TOP 10 der Vollversammlung der revisionswerbenden Agrargemeinschaft vom 25. Februar 2023 gefassten Beschluss Folge gegeben und dieser Beschluss aufgehoben wurde.
Ferner wurden mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses Beschwerden hinsichtlich anderer Spruchpunkte des Bescheides vom 24. Oktober 2023 als unbegründet abgewiesen.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
9 In seinen rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses hielt das Verwaltungsgericht fest, das Jagdausübungsrecht könne gemäß § 2 Abs. 4 Kärntner Jagdgesetz 2000 (K JG) nur im Wege der Verpachtung, der Bestellung von Bevollmächtigten oder der Bestellung von Jagdverwaltern auf dritte Personen übertragen werden. Nach § 16 Abs. 2 K JG müssten Jagdpachtverträge zwingend die Namen des Pächters, des Verpächters, die Bezeichnung des Jagdgebietes, die Größe des Jagdgebietes, die Pachtdauer, den Pachtzins und den Zeitpunkt seiner Erlegung enthalten; weitere Regelungen seien fakultativ möglich.
10 Der „Abschusskaufvertrag“ vom 20. August 2021 enthalte bis auf die Größe des Jagdgebiets alle diese zwingenden Bestandteile eines Jagdpachtvertrags, möge er auch nicht explizit als solcher bezeichnet sein. Daraus, aus seinem weiteren Inhalt dem alleinigen und uneingeschränkten Nutzungsrecht der Jagdhütte und dem Anspruch auf das gesamte Wildbret aller laut Abschussplan vorgesehener Abschüsse sowie der Vertragspartnerschaft auch der revisionswerbenden Agrargemeinschaft (neben dem Jagdbevollmächtigten) auf der „Verkäuferseite“ sei zu schließen, dass der „Abschusskaufvertrag“ einem Jagdpachtvertrag gleichzusetzen sei.
11 Inhaltlich laufe der Vertrag vom 20. August 2021 erneut auf eine freihändige Vergabe der Jagd(pacht) an den Pächter der vorangegangenen Jagdpachtperiode (2011 bis 2020) hinaus; die gewählte Vorgangsweise widerspreche dem in § 1 Abs. 2 der Satzung der Agrargemeinschaft niedergelegten Zweck zur bestmöglichen Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens, weil dadurch andere potentielle Bieter von vornherein ausgeschlossen seien. Aus demselben Grund sei bereits mehrfach die Aufhebung von Beschlüssen zur Verpachtung der Eigenjagd für die Pachtperiode 2021 bis 2030 erfolgt. Die Bezug habenden Bescheide der Agrarbehörde (vom 28. Juni 2020 und vom 30. August 2020) und das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis vom 19. Mai 2021 seien unangefochten geblieben; ihnen werde durch die nunmehr gewählte Vorgangsweise der Agrargemeinschaft jedoch nicht entsprochen.
12 Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
13 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision zunächst ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, weil das Verwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Dazu wird ausgeführt, die Aufhebung einer agrarbehördlichen Entscheidung aufgrund der Aktenlage setze einen unveränderten Sachverhalt sowie eine unveränderte Beweiswürdigung voraus (Verweis auf VwGH 4.10.2012, 2012/09/0005). Die Revisionswerberin habe mit ihrer Gegenäußerung vom 10. Jänner 2024 die Behauptungen der mitbeteiligten Parteien bestritten. Von den mitbeteiligten Parteien sei ein Verhandlungsantrag gestellt worden, die Revisionswerberin habe auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht verzichtet. Die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung stelle einen gravierenden Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze und die höchstgerichtliche Judikatur (Verweis auf VwGH 2.5.2019, Ro 2019/08/0009) dar. Andernfalls hätte die Revisionswerberin darlegen und (u. a. mit einem Jagdwirtschaftsgutachten) beweisen können, dass es sich bei dem genehmigten Vertrag nicht um einen Jagdpachtvertrag, sondern um ein gewöhnliches Verwaltungsgeschäft handle, der lukrierte Kaufpreis höher sei als der ortsüblich erzielbare Jagdpachtzins und andere Interessenten um entsprechende Angebote aufgefordert worden seien.
17 Das Verwaltungsgericht begründete im angefochtenen Erkenntnis den Entfall der mündlichen Verhandlung damit, dass „die Verwaltungsakten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG) bzw. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid (teilweise) aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG)“. Daraus geht hervor, dass das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem hier allein angefochtenen Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien insoweit Folge gegeben und in Abänderung des Bescheides der belangten Behörde vom 24. Oktober 2023 der am 25. Februar 2023 unter TOP 10 der Vollversammlung der Revisionswerberin gefasste Beschluss aufgehoben wurde (während die Beschwerde hinsichtlich aller anderen angefochtenen Spruchpunkte des behördlichen Bescheides abgewiesen wurde), die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung auf die Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG stützte.
18 Wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt jenem der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Dabei reicht es nicht aus, bloß Rechtssätze zu verschiedenen hg. Erkenntnissen wiederzugeben oder hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl zu nennen, ohne auf konkrete Abweichungen von dieser Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. VwGH 7.12.2023, Ra 2022/10/0187, mwN).
19 Diesen Begründungserfordernissen wird vorliegend schon deshalb nicht entsprochen, weil das von der revisionswerbenden Partei ins Treffen geführte hg. Erkenntnis Ro 2019/08/0009 nicht zu der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, sondern zu § 24 Abs. 4 VwGVG ergangen ist. Auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG wird in der Zulässigkeitsbegründung hingegen weder mit dem soeben zitierten noch mit dem aus der Zeit vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz am 1. Jänner 2014 stammenden hg. Erkenntnis 2012/09/0005 eingegangen. Eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG wird daher nicht aufgezeigt (vgl. dazu erneut VwGH 7.12.2023, Ra 2022/10/0187, sowie VwGH 15.3.2024, Ra 2023/10/0403 bis 0405). Abgesehen davon wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht näher dargelegt, konkret welches Vorbringen der mitbeteiligten Parteien die Revisionswerberin bestritten habe und weshalb im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Entscheidungsumfang die verwaltungsgerichtliche Annahme einer feststehenden Aktenlage unzutreffend sein sollte.
20 Die Revisionswerberin behauptet in ihren Zulässigkeitsausführungen weiters eine Widersprüchlichkeit im angefochtenen Erkenntnis, weil das Verwaltungsgericht zwar ausführe, dass mit der mit LGBl. Nr. 13/2018 erfolgten Änderung des K JG die Pflicht der Agrargemeinschaft zur Verpachtung ihres Jagdausübungsrechtes (§ 2 Abs. 5 K JG) entfallen, eine Nicht Verpachtung daher rechtlich auch möglich sei, dann aber im Ergebnis doch meine, dass der Abschusskaufvertrag vom 20. August 2021 einem Jagdpachtvertrag gleichzusetzen sei, obwohl der Unterschied zwischen diesen beiden Vertragstypen öffentlich rechtlich und privatrechtlich so deutlich sei, dass eine Gleichsetzung in Theorie und Praxis geradezu denkunmöglich erscheine. Das Verwaltungsgericht verlange für den Abschluss des Abschusskaufvertrages dasselbe Procedere wie für eine Jagdverpachtung, lasse somit auch die Beschlussfassung durch den Vorstand nicht genügen. Diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts finde im Gesetz keine Deckung.
Die Rechtsfrage, ob das Jagdausübungsrecht der Agrargemeinschaft trotz diesbezüglicher Änderung des K JG (zwingend) zu verpachten sei, sei soweit für die Revisionswerberin überblickbar höchstgerichtlich nach der K JG Novelle 2018 noch nicht entschieden worden. Des Weiteren existiere keine höchstgerichtliche Judikatur, die einen Hoffnungskauf mit einem Pachtvertrag gleichsetze.
21 Dieses Vorbringen ist aus nachstehenden Erwägungen nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen.
22 Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, weshalb aus seiner Sicht der „Abschusskaufvertrag“ vom 20. August 2021 inhaltlich einem Jagdpachtvertrag gleichzusetzen sei. Es stützte sich dabei auf den Umstand, dass der genannte „Abschusskaufvertrag“ mit Ausnahme der Größe des Jagdgebiets alle (oben bereits genannten) zwingenden Bestandteile eines Jagdpachtvertrags nach § 16 Abs. 2 K JG enthalte und in dem Vertrag auch das alleinige und uneingeschränkte Nutzungsrecht der Jagdhütte und der Anspruch auf das gesamte Wildbret aller laut Abschussplan vorgesehenen Abschüsse festgelegt würden. Darüber hinaus sei der „Abschusskaufvertrag“ auf der „Verkäuferseite“ (neben dem Jagdbevollmächtigten) auch von der revisionswerbenden Agrargemeinschaft abgeschlossen worden.
23 Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt die Revisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung kein inhaltlich bestreitendes Vorbringen entgegen, weshalb die verwaltungsgerichtliche Beurteilung keineswegs als unvertretbar erscheint.
24 Mit den zitierten Zulässigkeitsausführungen übersieht die Revisionswerberin jedoch vor allem, dass das Verwaltungsgericht die Aufhebung des zu TOP 10 der Vollversammlung der Revisionswerberin vom 25. Februar 2023 erfolgten Beschlusses nicht mit Ausführungen zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Nicht Verpachtung des Jagdausübungsrechts, sondern damit begründete, dass der Vertrag vom 20. August 2021 auf eine freihändige Vergabe der Jagd(pacht) an den Pächter der vorangegangenen Jagdpachtperiode hinauslaufe und diese Vorgangsweise dem in § 1 Abs. 2 der Satzung der Revisionswerberin festgelegten Zweck zur bestmöglichen Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens widerspreche, weil dadurch andere potentielle Bieter von Vornherein ausgeschlossen seien. Es sei aus demselben Grund bereits mehrfach mit näher genannten Bescheiden der belangten Behörde und einem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Aufhebung von Beschlüssen zur Verpachtung der Eigenjagd für die Pachtperiode 2021 bis 2030 erfolgt. Den genannten Entscheidungen werde durch die nunmehr gewählte Vorgangsweise der Agrargemeinschaft nicht entsprochen.
25 Auch dieser Begründung tritt die Revisionswerberin inhaltlich nicht entgegen; dies im Übrigen auch nicht mit dem bereits im Zusammenhang mit der Kritik am Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung erwähnten nicht näher konkretisierten Zulässigkeitsvorbringen, es seien „andere Interessenten“ um entsprechende Angebote „aufgefordert“ worden, zumal daraus weder die angesprochenen „Interessenten“ noch der Inhalt und die Umstände der „Aufforderung“, insbesondere aber auch nicht hervorgeht, dass im Sinne des Satzungszwecks einer bestmöglichen Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens ein von Vornherein nicht eingeschränkter Personenkreis Anbote unter den gleichen Bedingungen abgeben hätte können.
26 Das in Rede stehende Zulässigkeitsvorbringen betreffend die Frage eines allfälligen Zwangs zur Verpachtung der Jagdausübung erweist sich somit als für die Beurteilung der vorliegenden Revision nicht entscheidend.
27 Gleiches gilt schließlich auch für die weiteren, von der Revisionswerberin formulierten Rechtsfragen, ob im Falle der Eigenbewirtschaftung des Eigenjagdgebietes Abschusskaufverträge als ordentliche Verwaltungsgeschäfte im Sinne des § 15 Abs. 2 der Satzung der Revisionswerberin anzusehen seien, welche in den Aufgabenbereich des Vorstandes fielen, und ob die vom Jagdbevollmächtigten für die bestmögliche Bewirtschaftung der Eigenjagd zu tätigenden Verwaltungsgeschäfte, das seien in der Regel Abschussverkäufe, einer Genehmigung im Voraus oder nachträglich durch den Vorstand oder die Vollversammlung bedürften.
28 Vor dem Hintergrund der nach dem Gesagten nicht als unvertretbar zu qualifizierenden Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach die Vorgangsweise nach dem Vertrag vom 20. August 2021 und dem zu TOP 10 erfolgten Beschluss der Vollversammlung vom 25. Februar 2023 inhaltlich dem in § 1 Abs. 2 der agrargemeinschaftlichen Satzung festgelegten Zweck widerspreche, kommt es auf die erwähnten Fragen für die Beurteilung der Revision nicht entscheidend an.
29 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 9. Juli 2024