Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision 1. der U G in Z, 2. des Dr. M G in S (Deutschland) und 3. des G G in Z, alle vertreten durch Mag. Erich Frenner, Rechtsanwalt in 5760 Saalfelden, Lofererstraße 46, gegen das am 15. Jänner 2024 mündlich verkündete und mit 5. Februar 2024 ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, Zl. LVwG 552649/16/StB 552651/2, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck; mitbeteiligte Partei: J S in Z, vertreten durch Mag. Bertram Fischer, Rechtsanwalt in 5310 Mondsee, Franz Kreutzberger Straße 2), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 14. Juni 2023 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die retentierte Einleitung von Niederschlagswässern in einen Zubringer zu einem näher genannten Bach unter Vorschreibung von Auflagen und Nebenbestimmungen erteilt. Gegenstand dieser Bewilligung sind in den Projektunterlagen umschriebene Maßnahmen zur Verbringung der auf der geplanten Widmungsfläche samt Zufahrtsstraße anfallenden Oberflächenwässer.
2 Die erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien sind jeweils zur Hälfte Eigentümer dreier Grundstücke, der Drittrevisionswerber ist Eigentümer eines weiteren Grundstücks. Alle genannten Grundstücke der revisionswerbenden Parteien grenzen an ein näher bezeichnetes Grundstück im Eigentum der mitbeteiligten Partei, das umgewidmet werden soll.
3 Das mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Projekt beinhaltet die Sammlung und Verbringung anfallender Niederschlagswässer aus dem zuletzt genannten Grundstück der mitbeteiligten Partei. Neben der Verbringung der Oberflächenwässer aus zwei geplanten Bauparzellen ist auch die Verbringung der Niederschlagswässer der Aufschließungsstraße vorgesehen.
4 Die von den revisionswerbenden Parteien gegen den behördlichen Bescheid vom 14. Juni 2023 erhobenen Beschwerden wurden mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit einer hier nicht relevanten Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Eine Revision gegen das Erkenntnis wurde für unzulässig erklärt.
5 In rechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die fachliche Beurteilung des beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen fest, dass keinerlei Anlagenteile oder ähnliche Maßnahmen auf den Grundstücken der revisionswerbenden Parteien umgesetzt würden. Demzufolge handle es sich um keinen projektgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums. Es sei auch keine Verletzung sonstiger fremder, wasserrechtlich relevanter Rechte festgestellt worden. Das Projekt entspreche dem Stand der Technik. Zudem würde die von den revisionswerbenden Parteien geforderte Dimensionierung des Retentionsbeckens auf ein 100-jährliches Bemessungsereignis (anstatt auf ein 30-jährliches Niederschlagsereignis) für sie keine Vorteile bringen. Den Feststellungen der Amtssachverständigen sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden.
Hangwasser-Maßnahmen seien ausdrücklich nicht Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung gewesen; sie erfüllten auch keinen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand. Diesbezüglich habe der Amtssachverständige aber ausgeführt, dass hierbei sogar mit einer Verbesserung der Situation „des Beschwerdeführers“ zu rechnen sei, weil durch die projektierten Maßnahmen das Hangwasser in diesem Bereich reduziert werde.
Änderungen im Hochwasserfall seien im gegenständlichen Sachverhalt nicht relevant, weil es sich hierbei weder um ein Gewässer noch um eine Bewilligung nach § 38 WRG 1959 handle. Darüber hinaus komme auch § 39 leg. cit. nicht zur Anwendung.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 In den Zulässigkeitsausführungen der Revision wird vorgebracht, nach Rechtsansicht der revisionswerbenden Parteien hätte eine Beurteilung des eingereichten Projekts auf Basis eines 100-jährlichen Niederschlagsereignisses vorgenommen werden müssen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in drei zitierten Entscheidungen (VwGH 21.2.1995, 93/07/0087; 21.2.2002, 2001/07/0159; 18.12.2012, 2011/07/0217) als Beurteilungsgrundlage auf ein 100-jährliches Niederschlagsereignis abgestellt. Demgegenüber komme jedoch nach weiterer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 38 WRG 1959 eine Verletzung des Grundeigentums dann in Betracht, wenn eine Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwassergefahr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde, wobei als Beurteilungsmaßstab ein 30-jährliches Hochwasser heranzuziehen sei (erneuter Verweis auf VwGH 21.2.2002, 2001/07/0159). Es liege somit zur Frage der Beurteilungskriterien für eine nach dem WRG 1959 zu behandelnde Anlage unterschiedliche Rechtsprechung in Bezug auf das periodische Hochwasserereignis vor.
11 Dieses Vorbringen vermag die Zulässigkeit der Revision bereits deshalb nicht zu begründen, weil die revisionswerbenden Parteien damit die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach im gegenständlichen Verfahren Änderungen im Hochwasserfall nicht relevant seien und es sich überdies nicht um eine Bewilligung gemäß § 38 WRG 1959 handle (Anmerkung: wie dies im Übrigen jedenfalls bei den erwähnten Erkenntnissen 93/07/0087 und 2001/07/0159 der Fall war), nicht in Abrede stellen.
12 Ferner trifft es entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen nicht zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in den drei von den revisionswerbenden Parteien zitierten Erkenntnissen als Beurteilungsgrundlage auf ein 100-jährliches Niederschlagsereignis abgestellt habe (vgl. auch § 38 Abs. 3 WRG 1959), mögen in manchen Fällen in Projektunterlagen, Sachverständigengutachten oder Parteienvorbringen gegebenenfalls auch Aussagen zu den zu erwartenden Folgen bei einem 100 jährlichen Niederschlagsereignis getätigt worden sein.
13 Im Übrigen beinhaltet die (unrichtige) Behauptung, der Verwaltungsgerichtshof habe in den drei näher zitierten Erkenntnissen auf ein 100-jährliches Niederschlagsereignis abgestellt, in Zusammenhalt mit der Rüge, dass im gegenständlichen Fall die Beurteilung des von der mitbeteiligten Partei eingereichten Projekts nicht auf Basis eines 100 jährlichen Niederschlagsereignisses vorgenommen worden sei, im Ergebnis auch das Vorbringen, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis von der zitierten Rechtsprechung abgewichen sei.
14 Ein Revisionswerber, der entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, hat jedoch konkret darzulegen, dass der der von ihm angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalteiner der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im revisionsgegenständlichen Fall jedoch anders entschieden hat und es damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. VwGH 7.11.2023, Ra 2023/07/0146, mwN). Diese erforderliche konkrete Darlegung haben die revisionswerbenden Parteien unterlassen.
15 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung schließlich die Begründung des Verwaltungsgerichts unter anderem unter dem Aspekt, dass im angefochtenen Erkenntnis nur eine einzige, jedoch nicht einschlägige Entscheidung zitiert worden sei bemängelt wird, wird mit diesem Vorbringen zum einen kein konkreter Bezug zur vorliegenden Rechtssache hergestellt (vgl. dazu etwa VwGH 7.12.2023, Ra 2023/07/0167; 8.4.2024, Ra 2024/07/0045 bis 0046), zum anderen zeigt die Revision auch nicht die Relevanz des von ihr geltend gemachten Begründungsmangels auf (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VwGH 20.4.2021, Ra 2020/07/0112, mwN).
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
17 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 14. Mai 2024