JudikaturVwGH

Ro 2024/07/0003 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Umweltrecht
11. Juni 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Sges.m.b.H. in S, vertreten durch Mag. Johannes Zach, Rechtsanwalt in 2483 Weigelsdorf, Hauptstraße 2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 31. Jänner 2024, Zl. LVwG AV 2065/001 2021, betreffend Behandlungsauftrag nach dem AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde im Beschwerdeweg die Revisionswerberin als Eigentümerin eines näher genannten Grundstücks gemäß § 74 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 verpflichtet, auf diesem Grundstück gelagerte Kunststoffabfälle mit einem Gesamtvolumen von rund 29.780 m 3 bis 31. August 2024 zu entfernen und ordnungsgemäß behandeln zu lassen und bis spätestens 30. September 2024 entsprechende Entsorgungsnachweise vorzulegen. Das Verwaltungsgericht ließ die ordentliche Revision aufgrund einer Rechtsfrage betreffend die rechtswirksame Adressierung einer per E Mail eingebrachten Beschwerde zu.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende „ordentliche bzw. außerordentliche Revision“, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sprach sich in ihrer Revisionsbeantwortung gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung bzw. Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag.

4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens des Verwaltungsgerichtshofes bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 26.7.2023, Ra 2023/07/0097, mwN).

6 Ferner ist es nach der ständigen hg. Rechtsprechung erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete „unverhältnismäßige Nachteil“ ergibt (vgl. VwGH 19.12.2023, Ra 2023/07/0078, mwN).

7 Die Revisionswerberin begründet den behaupteten unverhältnismäßigen Nachteil mit für sie nicht tragbaren „enormen Kosten“ und einem im Falle einer erfolgreichen Revision mit dem sofortigen Vollzug verbundenen „nicht wiedergutmachbaren Schaden“, weil „der Fortbestand des Unternehmens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gefährdet wäre“.

8 Dem Antrag fehlt es damit an der erforderlichen Konkretisierung, insbesondere einer Darstellung der konkreten wirtschaftlichen Lage der revisionswerbenden Partei (vgl. VwGH 10.2.2022, Ra 2022/07/0009, und nochmals VwGH 26.7.2023, Ra 2023/07/0097, jeweils mwN), weshalb ihm schon aus diesem Grund nicht stattzugeben war (vgl. überdies erneut VwGH 19.12.2023, Ra 2023/07/0078, mwN). Auf die Frage nach dem allfälligen Vorliegen von zwingenden öffentlichen Interessen kommt es daher nicht an.

Wien, am 11. Juni 2024

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