JudikaturVwGH

Ra 2024/07/0173 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
27. August 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision der E S in A, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in 3580 Horn, Prager Straße 5/1/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12. Juni 2024, Zl. LVwG AV 992/001 2022, betreffend Zusammenlegungsplan (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Bescheid vom 4. Juli 2022 erließ die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) den Zusammenlegungsplan S.

2 Die Revisionswerberin als Partei dieses Zusammenlegungsverfahrens erhob gegen den genannten Bescheid Beschwerde, der mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) insofern Folge gegeben wurde, als der Bescheid der belangten Behörde durch Erhöhung des Geldausgleichs der Revisionswerberin von € 8.902,70 um € 107,94 auf € 9.010,64 abgeändert wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision vorgebracht, die angefochtene Entscheidung sei hinsichtlich des festgelegten Geldausgleichs der Revisionswerberin „unbegründet bzw. in sich widersprüchlich“. Der vom Verwaltungsgericht beigezogene Sachverständige habe in seinem Gutachten vom 8. Mai 2024 einen Geldausgleich von € 9.227,70 berechnet. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergebe sich bei einem Angleichungsfaktor von € 3,00 eine Abwertung von € 107,94. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass der Geldausgleich der Revisionswerberin (gegenüber dem behördlichen Bescheid) auf (gemeint: lediglich) € 9.010,64 erhöht werde, lasse sich aus den Beweisergebnissen und der rechtlichen Beurteilung des Gerichts nicht ableiten.

8 Diesem Vorbringen ist jedoch mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Erkenntnis zu entgegnen, wonach der beigezogene Amtssachverständige für Agrartechnik und Bodenreform in der am 28. Mai 2024 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung sein Gutachten dahingehend präzisiert habe, dass er die von der Sachverständigen der belangten Behörde herangezogenen Bewertungsgrundlagen (Faktor € 1,1635/m 2 ) als schlüssig dargestellt und die sich in seinem Gutachten ergebenden Bewertungsdifferenzen mit für ihn lediglich zugänglichem unpräziserem Datenmaterial erklärt habe. Weiters habe der Amtssachverständige für das Grundstück Nr. 1808 eine „Spitzabwertung“ im nördlichen Teil des Grundstücks durchgeführt (vgl. Seite 4 f des angefochtenen Erkenntnisses).

Ferner hat das Verwaltungsgericht sowohl im Rahmen seiner Feststellungen als auch in seiner rechtlichen Begründung dargelegt, dass sich hinsichtlich des Neugrundstücks Nr. 1808 aus näher dargelegten Erwägungen bei einem Angleichungsfaktor von € 3,00 eine Abwertung von € 107,94 bzw. 35,98 Wertpunkten ergebe und dies nicht zu einer Änderung der Beurteilung hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Abfindung führe (vgl. die Seiten 9 und 17 des angefochtenen Erkenntnisses).

9 Dass diese Ausführungen unzutreffend wären oder das Verhandlungsergebnis unrichtig widergäben (vgl. dazu im Übrigen auch Seite 4 der Verhandlungsschrift vom 28. Mai 2024), wird von der Revisionswerberin nicht behauptet.

10 Das Verwaltungsgericht hat somit nachvollziehbar einen (gegenüber dem behördlichen Bescheid erhöhten) Geldausgleich für die Revisionswerberin in der Höhe von € 9.010,64 festgelegt. Dies erweist sich weder als unbegründet noch - auch unter dem Gesichtspunkt der Beweiswürdigung - als unvertretbar, zumal sich, wie dargelegt, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung der vom Verwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige im Ergebnis den Bewertungsgrundlagen der Sachverständigen der belangten Behörde angeschlossen hat.

11 Auf die in der Zulässigkeitsbegründung unmittelbar anschließenden, auf den Stufenbau des Kommassierungsverfahrens Bezug nehmenden Ausführungen, die in das Vorbringen münden, es fehle an Rechtsprechung, ob die Ergänzungsbedürftigkeit oder auch Mangelhaftigkeit des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes, wenn diese bereits erlassen worden seien, der Agrarbehörde die Zuständigkeit zur Erlassung des Zusammenlegungsplanes nehme, ist bereits deshalb nicht näher einzugehen, weil darauf in den Revisionsgründen nicht mehr zurückgekommen wird (vgl. dazu etwa VwGH 13.2.2023, Ra 2022/07/0038 bis 0039; 13.10.2023, Ra 2023/09/0165, jeweils mwN), wofür ein bloßer Verweis auf die Zulässigkeitsausführungen nicht ausreicht (vgl. VwGH 28.1.2022, Ra 2019/04/0081; 14.6.2023, Ra 2023/09/0055).

12 Ferner obliegt es nach der ständigen hg. Rechtsprechung im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Gebot wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt. Deshalb wird auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht (vgl. VwGH 20.2.2024, Ra 2024/07/0021, mwN; vgl. dazu weiters VwGH 3.11.2023, Ra 2023/09/0152; 8.4.2024, Ra 2022/07/0040 bis 0041; 13.6.2024, Ra 2024/06/0080, jeweils mwN).

13 In der vorliegenden Revision wird das weitere unter „2. Zur Zulässigkeit der Revision“ erstattete Vorbringen (vgl. Seite 26, letzter Absatz, bis Seite 31, zweiter Absatz, der Revision) wortident unter „4. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit/Begründung“ (Seite 34 bis Seite 38, zweiter Absatz, der Revision) wiederholt. Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision wird daher insoweit mit den Ausführungen, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt, die im Sinn der dargestellten hg. Rechtsprechung dem Gebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entspricht (vgl. erneut VwGH 20.2.2024, Ra 2024/07/0021, mwN).

Daran vermögen auch die in der Revisionsbegründung der sonst wortidenten Wiedergabe des Textes vorangehenden, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses behauptenden, lediglich allgemeinen Ausführungen, wonach das Tierwohl im allgemeinen und öffentlichen Interesse liege und sich die Revisionswerberin deswegen „gegen die Trasse in der Breite von 3 m“ ausgesprochen habe, weil diese nicht für einen Triebweg geeignet sei, nichts zu ändern.

14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. August 2024

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