Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision der Benediktinerabtei E in E (Deutschland), vertreten durch MMag. Martin Harthaller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 13/IV, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29. November 2023, Zl. LVwG 2020/33/1035 31, betreffend Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens iA grundverkehrsbehördliche Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Landesverwaltungsgericht Tirol das (nach Aufhebung seines im ersten Rechtsgang erlassenen Erkenntnisses vom 20. August 2020 durch das Erkenntnis VfGH 10.3.2021, E 3351/2020 13, sowie seines im zweiten Rechtsgang erlassenen Erkenntnisses vom 26. Juli 2022 durch das Erkenntnis VfGH 15.6.2023, E 2445/2022 12, fortgesetzte) verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des beim Gerichtshof der Europäischen Union zur Zl. C 714/23 protokollierten Verfahrens (betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22. November 2023) aus. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe die dem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2023, E 2445/202212, gemäß § 87 Abs. 2 VfGG zukommende Bindungswirkung missachtet.
3 Mit Beschluss vom 10. Juni 2024, E 145/2024 11, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vor diesem Gerichtshof (parallel zum gegenständlichen Revisionsverfahren) gegen den angefochtenen Aussetzungsbeschluss erhobenen Beschwerde der revisionswerbenden Partei ab.
4 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 27. September 2024, C 714/23, wurde die zu dieser Zahl protokollierte Rechtssache infolge der Zurücknahme des betreffenden Vorabentscheidungsersuchens durch das Landesverwaltungsgericht Tirol aus dem Register des Gerichtshofes der Europäischen Union gestrichen.
5Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
6Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 27.6.2019, Ra 2019/02/0017).
7Durch die Aussetzung des Verfahrens wird bis zur Entscheidung, deren Ausgang abgewartet werden soll, die Entscheidungspflicht der aussetzenden Behörde (bzw. des Gerichtes) suspendiert (VwGH 11.2.2019, Ra 2018/22/0016, mwN). Eine solche Aussetzungsentscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu dem die Aussetzung verfügt worden ist. Demnach ist etwa nach dem Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine Revision, aufgrund derer ein Verfahren ausgesetzt worden war, das Verfahren über die Revision gegen die Aussetzungsentscheidung für gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen (vgl. VwGH 22.4.2015, Ro 2014/12/0038, mwN).
8 Mit dem Abschluss des zur Zahl C 714/23 protokollierten Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist jenes Ereignis eingetreten, bis zu dem die Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit dem angefochtenen Beschluss verfügt worden war (vgl. den oben angeführten Streichungsbeschluss des Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. September 2024). Infolgedessen kommt dem angefochtenen Aussetzungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol keine Rechtswirksamkeit mehr zu.
9 Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegen diesen Beschluss erhobene Revision hätte bloß theoretische Bedeutung. Gegen die nach Ansicht der revisionswerbenden Partei zu Unrecht bewirkte Verzögerung einer Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, die aufgrund der (nach dem Gesagten ohnehin nicht mehr fortbestehenden) Rechtswirkungen des angefochtenen Aussetzungsbeschlusses bislang verursacht worden sei, würde auch eine Entscheidung über die gegenständliche Revision, deren Gegenstand lediglich die angefochtene Aussetzungsentscheidung bildet, keine Abhilfe schaffen.
10Infolge des somit bewirkten nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war die vorliegende Revision nach Anhörung der revisionswerbenden Partei in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
11 Wird eine Revision ohne formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidungwegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, ist die Kostenentscheidung mangels formeller Klaglosstellung gemäß § 58 Abs. 2 VwGG zu treffen (vgl. VwGH 9.11.2023, Ra 2021/22/0005, mwN).
12Im Hinblick darauf, dass die Frage des hypothetischen Schicksals der Revision nicht ohne nähere Prüfung zu lösen wäre und die Entscheidung über den von der revisionswerbenden Partei gestellten Kostenantrag daher einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 19. November 2024