Rückverweise
Das VwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 10.6.2021, Ra 2017/06/0106 und 0107, mwN); dies gilt insoweit auch für die Erlassung eines baubehördlichen Auftrages gemäß § 41 Abs. 3 Stmk BauG 1995 als es sich nicht um Sachverhaltsänderungen handelt, die der Herstellung der dem baupolizeilichen Auftrag entsprechenden Zustand dienen (vgl. VwGH 7.8.2013, 2013/06/0075, mwN).