Aufgrund der Regelung des § 62 Abs. 3 VfGG trat eine Suspendierung der Entscheidungspflicht des BVwG im Verfahren über die Beschwerde des Revisionswerbers bis zum Abschluss des - aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens beantragten - Gesetzesprüfungsverfahrens bereits ex lege ein. Der mit dem angefochtenen Beschluss des BVwG gemäß § 38 AVG ausgesprochenen Aussetzung bedurfte es dazu nicht. Für die Rechtsstellung des Revisionswerbers macht es somit keinen Unterschied, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Die Erreichung des Verfahrenszieles hat für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen und die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen besitzen nur theoretische Bedeutung.
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