Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der M P in M, vertreten durch die Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt GmbH in 6414 Mieming, Barwies 329/5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17. Jänner 2023, LVwG 2022/32/2798 3, betreffend eine Übertretung der Tiroler Bauordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schwaz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 19. September 2022, mit welchem ihr eine Übertretung des § 67 Abs. 1 lit. l in Verbindung mit § 28 Abs. 1 lit. c Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018) zur Last gelegt, über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.630 (Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden) verhängt und ihr ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt worden war, insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf € 2.500 (Ersatzfreiheitsstrafe auf 22 Stunden) herabgesetzt und der angefochtene Bescheid mit Maßgaben im Spruch bestätigt wurde. Weiters wurde sie zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens verpflichtet und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass die Revisionswerberin Eigentümerin eines näher bezeichneten Grundstückes sei und sich in dem darauf befindlichen Gebäude 16 Wohneinheiten sowie zwei Geschäftslokale befänden, an welchen kein Wohnungseigentum begründet sei. Der baurechtliche Verwendungszweck der Top X sei mit Wohnen, sohin mit keiner gewerblichen Nutzung, festgelegt. Die Top X umfasse eine Küche, ein Schlafzimmer, ein Wohnzimmer, ein Bad/WC, einen Vorraum sowie einen Balkon und sei über das Stiegenhaus erschlossen. Die Revisionswerberin habe die Wohnung Top X grundsätzlich selbst benützt. In den Zeiträumen, in denen die Wohnung an ständig wechselnde Personen vermietet worden sei, habe die Revisionswerberin bei ihrem Sohn in der Wohnung Top Y, in anderen Wohnungen des gegenständlichen Gebäudes, aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit fallweise auswärts oder bei ihren fünf Autominuten entfernt wohnenden Eltern übernachtet. Die Revisionswerberin habe demnach nicht in der Wohnung Top X übernachtet, während diese an ständig wechselnde Personen vermietet gewesen sei.
6 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass nach § 2 Abs. 1 lit. a Privatzimmervermietungsgesetz die zu vermietenden Wohnungen bzw. sonstigen Wohnräume zum gemeinsamen Hausstand des Vermieters gehören müssten, was jedenfalls dann der Fall sei, wenn die Gäste im Rahmen des Wohnungsverbandes des Vermieters in demselben Haus aufgenommen würden. Den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung lasse sich entnehmen, dass der häusliche Zusammenhang zwischen Haushaltsführung des Privatzimmervermieters und der Unterbringung von Gästen gewahrt sein müsse. Diesem Kriterium solle durch die Gesetzesnovelle dadurch Rechnung getragen werden, dass die zu vermietenden Wohnungen bzw. sonstigen Wohnräume zum Hausstand des Vermieters gehören müssten, was jedenfalls dann gegeben sei, wenn die Gäste im Rahmen des Wohnungsverbandes des Vermieters in demselben Haus aufgenommen würden. Im Revisionsfall könne ein Wohnungsverband nicht erblickt werden, wenn die Revisionswerberin diesen Verband auflöse, indem sie aus ihrer Wohnung gleichsam vorübergehend ausziehe, die Wohnung an Gäste vermiete und dabei außerhalb des Gebäudes übernachte. Die Revisionswerberin habe im gegenständlichen Gebäude keine Haushaltsführung mehr gehabt, wenn diese Wohnung an Gäste vermietet gewesen sei und sie währenddessen auswärts genächtigt habe. Eine ausschließlich als Privatzimmervermietung zu qualifizierende Vermietung während des vorgeworfenen Zeitraumes sei daher zu verneinen.
7 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision bringt die Revisionswerberin vor, dass die Sichtweise des Verwaltungsgerichtes unrichtig sei und sich die Revision schon deshalb als zulässig erweise, weil das Verwaltungsgericht seine Rechtsansicht auf § 2 Abs. 1 lit. a Privatzimmervermietungsgesetz gestützt habe, zu welcher Bestimmung bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. Zudem stehe der Inhalt dieser Bestimmung „der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 2 Abs. 1 lit. a des Privatzimmervermietungsgesetzes diametral gegenüber.“ Zur Vorgängerbestimmung habe der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht vertreten, dass der Vermieter in der fraglichen Wohnung auch tatsächlich wohnen und der Gast im Rahmen des Wohnverbandes des Vermieters bis zu einem gewissen Teil in dessen Hausstand aufgenommen werden müsse (Hinweis auf VwGH 23.3.2000, 98/06/0156, VwGH 20.5.1998, 97/06/0078, VwGH 20.5.1998, 97/06/0211 und 0212, und VwGH 21.12.2000, 98/06/0145 [gemeint offenbar 99/06/0145]). Diese Bestimmung sei im Jahr 2021 dergestalt abgeändert worden, dass die zu vermietenden Wohnungen bzw. sonstigen Wohnräume zum gemeinsamen Hausstand des Vermieters gehören müssten und dies jedenfalls dann der Fall sei, wenn die Gäste im Rahmen des Wohnungsverbandes des Vermieters in demselben Haus aufgenommen würden; es sei somit nicht mehr erforderlich, dass die ständig wechselnden Gäste gemeinsam mit dem Vermieter in einer Wohnung wohnen müssten. Die zitierte bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei somit überholt und zur Nachfolgebestimmung liege bislang auch keine hg. Rechtsprechung vor, weshalb die Voraussetzungen für eine außerordentliche Revision gegeben seien.
8 Zudem sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Revisionswerberin im Zeitraum der Vermietung der Wohnung tatsächlich in ihrem Haus hätte nächtigen müssen, was offensichtlich im Widerspruch zur bereits zitierten hg. Judikatur zur Vorgängerbestimmung stehe, wonach der Vermieter in der vermieteten Wohnung tatsächlich wohnen müsse.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
9 Soweit sich die Revision auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beruft, ist darauf zu verweisen, dass das bloße Fehlen einer solchen Rechtsprechung nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision führt. Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert insoweit etwa die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 17.6.2021, Ra 2020/04/0113 bis 0120, mwN).
10 Dem entspricht die vorliegende Revision nicht. Sie führt lediglich aus, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs. 1 lit. a Privatzimmervermietungsgesetz vorliege, es ist ihr jedoch nicht zu entnehmen, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof hier in Zusammenhang mit dieser Bestimmung zu beantworten hätte.
11 Darüber hinaus zeigt die Revisionswerberin mit ihrem Hinweis auf die zu § 2 Abs. 1 lit. a Privatzimmervermietungsgesetz in der Fassung vor der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung Novelle LGBl. Nr. 96/2021 ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes kein Abgehen des Verwaltungsgerichtes von der hg. Judikatur auf, weil den betreffenden Entscheidungen, wie die Revisionswerberin selbst ausführt, eine anderslautende gesetzliche Bestimmung zugrunde lag.
12 Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht entsprechend dem insoweit klaren Wortlaut (vgl. VwGH 25.10.2022, Ra 2022/06/0228, mwN) des § 2 Abs. 1 lit. a Privatzimmervermietungsgesetz davon ausgegangen, dass es nicht genügt, wenn sich die vermietete Wohnung in demselben Haus wie die Wohnung des Vermieters befindet, sondern dass darüber hinaus die Gäste im Rahmen des Wohnungsverbandes des Vermieters aufgenommen werden müssen. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, wonach im Hinblick auf die Abwesenheit der Revisionswerberin im Zeitraum der Vermietung der gegenständlichen Wohnung und der dadurch bedingten fehlenden Haushaltsführung, nicht vom Vorliegen eines Wohnungsverbandes der Revisionswerberin, in dessen Rahmen die Gäste hätten aufgenommen werden können, auszugehen sei, tritt die Revisionswerberin nicht entgegen und zeigt damit auch keine Unvertretbarkeit dieser einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes auf (vgl. VwGH 3.1.2023, Ra 2022/06/0243, mwN).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. April 2023