Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dr. E M, vertreten durch Mag. Daniela Alexandra Lang, Rechtsanwältin in Klagenfurt, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9. April 2025, KLVwG 2377/13/2024, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Gemeinde Pörtschach am Wörther See; mitbeteiligte Partei: G Gen.m.b.H.; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30. September 2024, mit welchem der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 6, 17 und 18 Kärntner Bauordnung 1996 (K BO 1996) die Baubewilligung für die Abänderung des näher bezeichneten Baubescheides betreffend die Errichtung einer Wohnanlage mit Carportanlage erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
5 Begründend stellte das Verwaltungsgericht soweit für den Revisionsfall wesentlich fest, dass der mitbeteiligten Partei mit näher bezeichnetem Bescheid der belangten Behörde vom 6. Februar 2015 die Baubewilligung für das Neubauvorhaben einer Wohnanlage mit Carportanlage auf dem Baugrundstück unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden sei. Im Vergleich zum Bewilligungsbescheid vom 6. Februar 2015 sei festzustellen, dass durch das gegenständliche Änderungsvorhaben die Firsthöhe des Hauptdaches und die Höhe des Quergiebels verringert würden. Die Höhenlage des Erdgeschoßniveaus solle nicht abweichend von der ursprünglichen Bewilligung ausgeführt werden. Das Gelände sei bereits mit der Baubewilligung von 2015 angehoben worden und in den Plänen des Änderungsvorhabens fänden sich die gleichen Maße für die Anschüttung gegenüber dem Urgelände wie in den Plänen zur Baubewilligung von 2015. Auch diesbezüglich liege somit keine Änderung zwischen dem Baubewilligungsbescheid aus dem Jahr 2015 und dem nunmehrigen Änderungsvorhaben vor. Weiters sei festzustellen, dass die relevante Höhe des dreigeschossigen Gebäudeteiles im Bereich der der nordseitigen Grundstücksgrenze am nächsten gelegenen Nordwestecke des Gebäudes im Änderungsvorhaben nicht verändert werde. Die für diesen Gebäudeteil zu ermittelnde Tiefe der Abstandsfläche überrage die nordseitige Grenze zum Grundstück des Revisionswerbers um ca. 0,75 m.
6 In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Verwaltungsgericht zum Vorbringen des Revisionswerbers, wonach der Auflagenpunkt 6. der erteilten Baubewilligung einzuhalten sei, auf § 22 K BO 1996, welcher die Abänderung von erteilten Baubewilligungen ermögliche. Voraussetzung für die Änderung einer Baubewilligung sei, dass die zu ändernde Baubewilligung rechtskräftig geworden sei; auch bei einem Änderungsverfahren handle es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, welches unabhängig vom tatsächlichen Bestand durchzuführen sei. Da es sich beim Auflagenpunkt 6. nicht um eine projektändernde Auflage handle und auch eine Änderung des ursprünglichen Bauvorhabens vorliege, lägen die Voraussetzungen des § 22 K BO 1996 vor. Zur behaupteten Abstandsverletzung durch den dreigeschossigen Gebäudeteil im Bereich der nordwestseitigen Grundstücksecke führte das Verwaltungsgericht aus, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben in diesem Bereich keine Änderungen, somit weder eine Verringerung noch eine Vergrößerung in der Tiefe der Abstände, erfolgten.
7 In seiner Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision behauptet der Revisionswerber ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. So sei das Verwaltungsgericht entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen, dass das vom Revisionswerber eingewendete Hindernis der konsumierten Baubewilligung nicht vorliege. Damit habe es sich in Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichthofes gesetzt, der zufolge eine in einem Bewilligungsbescheid enthaltene Auflage einen bedingten Polizeibefehl darstelle, der sich in einen unbedingten wandle, sobald von der Bewilligung Gebrauch gemacht werde (Hinweis auf VwGH 12.9.1978, 2621/77). Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, wonach durch den dreigeschossigen Gebäudeteil keine Änderung der Abstandsflächen bewirkt werde, seien insofern bemerkenswert, als das Geländeniveau, auf welchem sich das Wohnhaus befinde, deutlich höher ausgeführt worden sei als die mit Bescheid aus 2015 bewilligte Geländeveränderung. Nach näher bezeichneter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne die Ausnutzbarkeit eines Nachbargrundstückes aber auch durch eine Anschüttung beeinflusst werden, wie dies gegenständlich der Fall sei.
8 Zudem fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu, dass einem Nachbarn Einwendungen auch dann verwehrt werden können, wenn dieser die Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften nicht habe erkennen können und erstmals in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht von der Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften Kenntnis erlangt habe.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zukäme.
9Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. etwa VwGH 20.3.2025, Ra 2025/06/0080, mwN).
10 Diesen Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht gerecht. Soweit darin ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, wird schon nicht dargelegt, inwiefern der den genannten Entscheidungen zugrundeliegende Sachverhalt mit dem dem Revisionsfall zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar sei und in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis davon abweiche, zumal sich der Revisionswerber auch in keiner Weise mit der Bestimmung des § 22 K BO 1996, auf welche sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, auseinandersetzt; Gleiches gilt für die im angefochtenen Erkenntnis unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes getroffenen Ausführungen, wonach es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem es nicht darauf ankommt, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand projektgemäß herbeigeführt werden soll.
11Zudem führt das bloße Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision. Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert insoweit etwa die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat (vgl. wiederum VwGH 20.3.2025, Ra 2025/06/0080, mwN).
12 Auch diesen Anforderungen entspricht die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht, weil auf das Fehlen von Rechtsprechung zur konkreten Situation des Revisionswerbers hingewiesen wird, ohne dazulegen, welche nicht bloß auf eine einzelfallbezogene Beurteilung gerichtete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang zu beantworten hätte.
13 Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass in der gegenständlichen Revision unter der Überschrift „III. Revisionspunkt“ lediglich Revisionsgründe dargestellt werden; in welchem konkreten, aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Recht sich der Revisionswerber als verletzt erachtet, wird hingegen nicht ausgeführt, weshalb sich die Revision auch mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig erweist.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. August 2025