Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der L F in B, vertreten durch Mag. Klaudius May, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Franz Josef Straße 41/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 13. November 2020, 405 3/747/1/8 2020, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Bischofshofen, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48; mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Bischofshofen, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der Stadtgemeinde Bischofshofen als Rechtsträger der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 und als mitbeteiligte Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juli 2020, mit welchem der mitbeteiligten Partei gemäß § 9 Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG 1997) die Baubewilligung für Zubau und Adaptierungsarbeiten bei einem Schulgebäude auf näher bezeichneten Grundstücken unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Soweit für den Revisionsfall relevant führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin habe mit ihrem Einwendungsvorbringen, dass die Mindestabstände zu ihrem im Miteigentum stehenden Grundstück nicht eingehalten würden, rechtzeitige und zulässige Einwendungen im Sinn des § 9 Abs. 1 Z 6 BauPolG erhoben. Nach den Sachverhaltsfeststellungen würden die Nachbarabstände des geplanten Zubaus zu den Grenzen des Bauplatzes mit dem im Miteigentum der Revisionswerberin stehenden Grundstück .X eingehalten, sodass die behauptete Verletzung ihrer sich aus § 25 Abs. 3 Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) ergebenden subjektiv öffentlichen Nachbarrechte nicht vorliege. Im Hinblick auf die Einbeziehung des von der mitbeteiligten Partei bereits 1979 verkauften Grundstückes Nr. Y in die Bauplatzerklärung für das gegenständliche Bauvorhaben sei die Revisionswerberin in ihren subjektiv öffentlichen Rechten nicht verletzt, da sie weder Eigentümerin (Miteigentümerin) dieses Grundstückes sei noch einen für die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes geeigneten Rechtstitel im Sinn des § 12a Abs. 2 BGG nachgewiesen habe. Nach den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen weise nur die W. B. einen geeigneten Rechtstitel für die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes (Kaufvertrag) auf.
6 Nach Einleitung des Vorverfahrens erstatteten sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung, in welcher sie jeweils die kostenpflichtige Zurück , in eventu Abweisung der Revision beantragten.
7 In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden als Revisionspunkte die Verletzung in den Rechten auf „Unverletzlichkeit des Eigentums“, auf „Einhaltung des gesetzlichen Mindestabstandes zur Grundgrenze beim gegenständlichen Bauvorhaben sowie der dadurch verursachten massiven Einschränkung der Lichtverhältnisse“ sowie auf „rechtliches Gehör“ geltend gemacht.
8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt der Revisionspunkt den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fest und steckt den Rahmen ab, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Ist der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich. Die Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses, aber auch der Zulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken (vgl. VwGH 15.5.2020, Ra 2019/05/0316 bis 0322, mwN).
9 Zu dem in der Revision zunächst genannten Recht auf „Unverletzlichkeit des Eigentums“ wird bemerkt, dass eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gemäß Art. 144 Abs. 1 B VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B VG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2021/06/0145, mwN).
10 Beim weiters geltend gemachten Recht auf „rechtliches Gehör“ handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund im Sinne des § 28 Abs.Z 5 VwGG, der nur in Verbindung mit der behaupteten Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. etwa VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0214 bis 0220, jeweils mwN).
11 Somit verbleibt als tauglicher Revisionspunkt das relevierte Recht auf „Einhaltung des gesetzlichen Mindestabstandes zur Grundgrenze beim gegenständlichen Bauvorhaben sowie der dadurch verursachten massiven Einschränkung der Lichtverhältnisse“, und die Revisionszulassungsbegründung ist nur insoweit zu prüfen (vgl. wiederum VwGH 15.5.2020, Ra 2019/05/0316 bis 0322, mwN).
12 Zu diesem von der Revisionswerberin geltend gemachten Recht enthält die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision jedoch kein Vorbringen, sodass diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.
13 Das in der Zulässigkeitsbegründung ausschließlich erstattete Vorbringen, wonach der Revisionswerberin außerbücherliches Miteigentum am Grundstück Nr. Y zukomme und das Verwaltungsgericht rechtswidrigerweise davon ausgegangen sei, dass die außerbücherliche Miteigentümerin nicht Partei im Sinn des § 12a Abs. 2 BGG sei, bezieht sich hingegen nicht auf das von ihr geltend gemachte subjektiv öffentliche Recht, weshalb darauf nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einzugehen war. Im Übrigen wird bemerkt, dass § 25 Abs. 3 BGG in Bezug auf das von der Revisionswerberin geltend gemachte Recht auf Einhaltung des gesetzlichen Mindestabstandes auf die Grenzen des Bauplatzes und nicht des Grundstückes abstellt.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
14 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 10. Juli 2024