Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätinnen Mag. Rehak sowie Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache 1. des Gemeindevorstands der Marktgemeinde M, vertreten durch Mag. Helmut Gruber, Rechtsanwalt in 9800 Spittal an der Drau, Tiroler Straße 12 (protokolliert zu Ra 2019/06/0129), und 2. der K GmbH in S, vertreten durch die Huainigg Dellacher Partner Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Dr. Franz Palla Gasse 21 (protokolliert zu Ra 2019/06/0132), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 16. April 2019, KLVwG 2395 2418/39/2016, betreffend Versagung der Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht im Verfahren Ra 2019/06/0132: Gemeindevorstand der Marktgemeinde M; mitbeteiligte Parteien: 1. M G in M, 2. Dipl. Ing. H G in M, 3. Mag. J G in M, 4. Dr. B H in W, 5. Dipl. Ing. W H und 6. E H, beide in M, 7. U J in K, 8. C L in K, 9. DI H L und 10. V L, beide in M, 11. Dr. A M in M, 12. A P in M, 13. W P in M, 14. C S und 15. Dr. S S, beide in M, 16. J S in H, 17. C S in M, 18. R S in M, 19. E T in M, 20. H U in M, 21. Dipl. Ing. F K und 22. M K, beide in M, 23. L W in Z und 24. M W in E, die 1. 3. sowie die 5. 24. mitbeteiligten Parteien vertreten durch Mag. Rolf Gabron, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Peter Wunderlichstraße 17; weitere Partei: Kärntner Landesregierung) zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Marktgemeinde M hat der zweitrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der erstrevisionswebenden Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
1 Mit Eingaben vom 28. Juni 2012 und 12. Juli 2012 ersuchte die zweitrevisionswerbende Partei den Bürgermeister der Marktgemeinde M. um Erteilung der Baubewilligungen für die Errichtung eines Gebäudes als Klinik für Psychosomatik und psychiatrische Rehabilitation mit zweigeschossigem Parkdeck bzw. für den Abbruch von Bestandsgebäuden auf näher genannten Parzellen in der Marktgemeinde M.
2 Die mitbeteiligten Nachbarn erhoben Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben und wandten sich gegen die Schlüssigkeit und Vollständigkeit der eingeholten Gutachten.
3 Mit Bescheid vom 14. Dezember 2012 erteilte die Bezirkshauptmannschaft S. der zweitrevisionswerbenden Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Verrohrung eines namenlosen Gerinnes auf näher genannten Parzellen entsprechend dem eingereichten Projekt unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen, Bedingungen und Befristungen.
4 Mit Bescheid vom 11. Dezember 2015 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde M. die Bewilligung für den Abbruch der Bestandsgebäude und für die Errichtung eines Gebäudes als Klinik für Psychosomatik und psychiatrische Rehabilitation samt zweigeschossigem Parkhaus nach Maßgabe von näher angeführten Unterlagen und unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Die Einwendungen der mitbeteiligten Parteien wurden als unbegründet abgewiesen.
5 Nach Einholung ergänzender Gutachten aus den Fachbereichen Geologie und Hydrogeologie, Brandschutz, Luftreinhaltung sowie lichttechnische Einwirkungen wies die erstrevisionswerbende Partei die dagegen erhobene Berufung der mitbeteiligten Parteien mit Bescheid vom 21. September 2016 als unbegründet ab und ersetzte das Wort „Parkhaus“ im Spruch des angefochtenen Bescheides durch das Wort „Parkdeck“.
6 Gegen diesen Bescheid erhoben die mitbeteiligten Parteien Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) und beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
7 Mit Bescheid vom 21. November 2018 stellte die Bezirkshauptmannschaft S. im Rahmen einer Endüberprüfung fest, dass die zweitrevisionswerbende Partei die mit Bescheid vom 14. Dezember 2012 genehmigte Errichtung einer Verrohrung im Wesentlichen bescheid und projektmäßig ausgeführt habe, bewilligte nachträglich eine im Zuge der Realisierung des Projektes vorgenommene, geringfügige Änderung und sprach aus, dass die Dauervorschreibungen des Bewilligungsbescheides weiterhin einzuhalten seien.
8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien Folge und änderte den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend ab, dass das Bauansuchen betreffend die Errichtung eines Gebäudes als Klinik für Psychosomatik und psychiatrische Rehabilitation samt zweigeschossigem Parkdeck, Parkplätzen und Zufahrtsstraße auf einer näher bezeichneten Parzelle der KG M. gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 und § 13 Abs. 2. lit. a Kärntner Bauordnung 1996 (K BO 1996) abgewiesen und damit die Baubewilligung in Bezug auf die Errichtung dieses Gebäudes versagt werde; im Übrigen (hinsichtlich der erteilten Abbruchbewilligung) wies es die Beschwerde der mitbeteiligten Parteien als unbegründet ab. Unter einem änderte es die Kostenentscheidung des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde M. vom 11. Dezember 2015 ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
9 Begründend führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, die zweitrevisionswerbende Partei habe durch die Vorlage überarbeiteter Projektunterlagen mit Eingabe vom 1. April 2014 eine zulässige Projektänderung vorgenommen, bei der das Wesen des Vorhabens unverändert geblieben sei. Somit sei kein neues Bauansuchen eingereicht worden, sondern das ursprüngliche Baubewilligungsverfahren anhängig geblieben. Dies habe zur Folge, dass die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 80/2012 anzuwenden seien.
10 Die Errichtung von Gebäuden und von sonstigen baulichen Anlagen sei gemäß § 6 lit. a K BO 1996 baubewilligungspflichtig. Für das geplante Klinikbauvorhaben sei daher die Beantragung eine Baubewilligung erforderlich gewesen. Soweit im Vorbringen der zweitrevisionswerbenden Partei anklinge, dass die Errichtung einer asphaltierten Zufahrtsstraße auf dem Baugrundstück vom Bauansuchen nicht umfasst sein solle, sei darauf zu verweisen, dass die Zufahrtsstraße in allen Lageplänen dargestellt und deren Ausgestaltung beschrieben worden sei. Zudem sei deren Fläche bei der Ermittlung der Einzugsflächen für die Verbringung der Oberflächenwässer berücksichtigt worden. Darüber hinaus bedürfe die Errichtung einer Weganlage, die asphaltiert werden und die Klinik für Psychosomatik und psychiatrische Rehabilitation an das öffentliche Verkehrsnetz anschließen solle, jedenfalls bautechnischer Kenntnisse und müsse so ausgestaltet sein, dass eine sichere Verwendung der Zufahrtsstraße gegeben sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass auch eine solche Zufahrtsstraße eine bauliche Anlage darstelle, deren Errichtung bewilligungspflichtig sei.
11 Sowohl die erst- als auch die zweitrevisionswerbende Partei würden die Ansicht vertreten, dass die projektierte Weganlage von der wasserrechtlichen Bewilligung umfasst sei und aufgrund der Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. g K BO 1996 eine baurechtliche Bewilligung entfalle.
12 Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. g K BO 1996 lege fest, dass die K BO 1996 nicht für bauliche Anlagen gelte, die einer Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften unterlägen. Die Teilfläche der gegenständlichen Parzelle, auf welcher Straßenbaumaßnahmen ausgeführt werden würden, sei im maßgeblichen Flächenwidmungsplan als „Grünland Land und Forstwirtschaft“ ausgewiesen und liege außerdem in der Roten Gefahrenzone. Im Revisionsfall decke sich das Hochwasserabflussgebiet (HQ 30 ) im Sinn des § 38 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) mit der Roten Gefahrenzone. Nur in diesem Bereich bestehe eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht. Die Straßenanlage, die außerhalb (höhenlagenmäßig über) der Roten Gefahrenzone errichtet werden solle, sei von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht jedenfalls nicht erfasst und bedürfe einer baurechtlichen Bewilligung.
13 Entsprechend der Bestimmung § 5 Abs. 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K GplG 1995) sei das Grünland nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe, und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch für eine Nutzung des für die Land und Forstwirtschaft bestimmten Grünlandes seien. Die Errichtung einer Weganlage, die unzweifelhaft dazu diene, eine Klinik an das öffentliche Verkehrsnetz anzubinden, sei weder erforderlich noch spezifisch für die Grünlandnutzung zum Zweck der Land und Forstwirtschaft. Aus diesem Grund liege ein Widmungswiderspruch und damit eine Verletzung des seitens der mitbeteiligten Parteien geltend gemachten Anrainerrechtes im Sinn des § 23 Abs. 3 lit. a K BO 1996 vor. Soweit die Baubehörde erster Instanz damit argumentiere, dass auch ein als „Grünland Land und Forstwirtschaft“ gewidmetes Grundstück eine Zufahrt haben müsse, sei ihr entgegenzuhalten, dass abgesehen davon, dass sich aus den Projektunterlagen kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass die Zufahrtsstraße dem als „Grünland Land und Forstwirtschaft“ gewidmeten Grundstücksteil dienen solle eine asphaltierte Zufahrtsstraße in der Breite von sieben Metern keinesfalls für eine landwirtschaftliche Grünlandnutzung erforderlich sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Baulichkeit für die landwirtschaftliche Nutzung zudem ein strenger Maßstab anzulegen.
14 Eine Zufahrtsstraße sei auch im Katalog der nach § 5 Abs. 7 K GplG 1995 im Grünland erlaubten Anlagen nicht genannt und auch nicht mit einer in dieser Bestimmung genannten Baulichkeit vergleichbar. Die Regelung des § 5 Abs. 8 K GplG 1995 sei ebenfalls nicht anwendbar, weil sie sich auf bauliche Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft beziehe, was eine Zufahrtsstraße unzweifelhaft nicht sei.
15 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe eine Behörde die Bewilligung eines Bauansuchens nicht versagen, wenn das Projekt durch eine Planänderung einer Bewilligung zugeführt werden könnte. Der zweitrevisionswerbenden Partei sei daher die Möglichkeit geboten worden, ihr Projekt so abzuändern, dass es bewilligungsfähig werde. In der Folge habe diese ihr Projekt in Bezug auf die Zufahrtsstraße zwar abgeändert, allerdings befinde sich die Zufahrtsstraße nunmehr gänzlich in der Roten Gefahrenzone, aber auch auf einer als „Grünland Land und Forstwirtschaft“ gewidmeten Fläche. Die gegenständliche wasserrechtliche Bewilligung habe ausschließlich die Verrohrung des namenlosen Gerinnes zum Gegenstand, sodass die über der vorgenommenen Verrohrung projektierte Zufahrtsstraße außerhalb des Hochwasserabflussgebietes und damit außerhalb eines Bereiches, der einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliege, gelegen sei, sodass für die so projektierte Zufahrtsstraße wiederum eine baurechtliche Bewilligungspflicht gegeben sei.
16 Die auch dem Verwaltungsgericht zukommende Möglichkeit der Erteilung von Auflagen, um ein Vorhaben bewilligungsfähig zu machen, erstrecke sich nicht auf die Sicherstellung der Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße. Dem Verwaltungsgericht sei es daher verwehrt, in Bezug auf die Zufahrtsstraße eine projektändernde Auflage dahingehend zu erteilen, dass diese auf einer Fläche auszuführen sei, die die Widmung „Bauland“ trage. Aus der Bestimmung des § 17 Abs. 2 K BO 1996 folge, dass die Errichtung der Zufahrtsstraße als Verbindung zur öffentlichen Fahrstraße von der Errichtung des Klinikgebäudes nicht trennbar sei. Die Baubewilligung sei daher wegen des Widerspruches zum maßgeblichen Flächenwidmungsplan zu versagen gewesen.
17 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien je eine Revision und beantragten jeweils die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses.
18 Die mitbeteiligten Parteien erstatteten Revisionsbeantwortungen und beantragten darin die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revisionen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Revisionen in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
19 Die Revisionen erweisen sich angesichts ihres Vorbringens zur Auslegung des § 2 Abs. 2 lit. g K BO 1996 betreffend eine allfällige Baubewilligungspflicht für die gegenständliche Zufahrt als zulässig.
20 In ihren Revisionsgründen rügen die revisionswerbenden Parteien unter anderem auch eine Verletzung der Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht und zeigen bereits damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf:
21 § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
„ Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
...
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
...“
In Bezug auf § 24 Abs. 4 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen gehabt hat. Ferner kommt eine ergänzende Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung in Frage. Bei maßgeblichem sachverhaltsbezogenen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien ist ebenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dies sogar dann, wenn kein Antrag auf eine solche gestellt worden ist. Ferner führte der Verwaltungsgerichtshof bereits aus, dass Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung von Rechtsfragen sei. (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 23.7.2021, Ra 2021/05/0007, mwN).
22 Das angefochtene Erkenntnis enthält keine Begründung dafür, warum das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat. Das Verwaltungsgericht begründete die erfolgte Abweisung des Antrages der zweitrevisionswerbenden Partei auf Erteilung der Baubewilligung damit, dass die gegenständliche Zufahrt einer baubehördlichen Bewilligung bedürfe, welche wegen des näher dargelegten Widerspruches zum Flächenwidmungsplan nicht erteilt werden könne. Dabei teilte es anders als die erstrevisionswerbende Partei die Rechtsansicht der mitbeteiligten Parteien, wonach die gegenständliche Zufahrt einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nicht unterliege und diese auch nicht vom Bescheid vom 14. Dezember 2012 der Bezirkshauptmannschaft S. umfasst sei. Damit stützte es seine Entscheidung tragend auf eine Rechtsansicht, die nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens war und zu der die revisionswerbenden Parteien nicht die Möglichkeit hatten, sich zu äußern.
23 Vor diesem Hintergrund hätte das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt, in welcher die sich stellende Frage einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht der gegenständlichen Zufahrt mit den Parteien zu erörtern gewesen wäre.
24 Ist eine Verhandlung gemäß Art. 6 EMRK geboten, ist eine Prüfung der Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung einer solchen Verhandlung nicht durchzuführen (vgl. wiederum VwGH 23.7.2021, Ra 2021/05/0007, mwN). Die Entscheidung über den Antrag der zweitrevisionswerbenden Partei auf Erteilung einer Baubewilligung betrifft einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinn des Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 4.12.2020, Ra 2020/05/0157, mwN).
25 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
26 Die vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragte mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG entfallen.
27 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013. Ist, wie im vorliegenden Fall, eine Revisionserhebung nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B VG erfolgt, hat die revisionswerbende Partei gemäß § 47 Abs. 4 VwGG keinen Anspruch auf Aufwandersatz, weshalb der darauf gerichtete Antrag der erstrevisionswerbenden Partei abzuweisen war (vgl. VwGH 29.5.2019, Ra 2017/06/0122, mwN).
Wien, am 18. Mai 2022