Ra 2025/06/0029 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Gefahrenzonenpläne betreffend wildbach- und lawinengefährdete Bereiche nach forstrechtlichen Bestimmungen begründen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf Verweigerung der Baubewilligung für ein Bauvorhaben auf Nachbargrund. Einwendungen, die sich auf das Wasserrechtsgesetz stützen, wie insbesondere Einwendungen betreffend Hochwassergefahr, haben keine im Bauverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Rechte zu ihrem Gegenstand (vgl. zum Ganzen sowie dazu, dass auch § 3 K-BV keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte vermittelt, VwGH 9.11.2004, 2002/05/1032, mwN; vgl. zur Unbeachtlichkeit von Einwendungen betreffend die Hochwassergefahr im Baubewilligungsverfahren auch VwGH 1.8.2018, Ra 2018/06/0094-0095, und VwGH 22.12.2015, 2013/06/0147; vgl. dazu, dass kein subjektiv-öffentliches Recht darauf besteht, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall für das Grundstück des Nachbarn zu erwartenden Naturgefahren keine quantitative Veränderung erfahren, VwGH 27.9.2018, Ra 2016/06/0020, mwN).