Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der L, vertreten durch Mag. Klaudius May, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Franz-Josef-Straße 41/3, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 13. November 2020, 405 3/747/1/8 2020, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Bischofshofen; mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Bischofshofen; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Die Revisionswerberin bekämpft mit ihrer Revision die Erteilung der Baubewilligung an die mitbeteiligte Partei für den Zu und Umbau eines bestehenden Gebäudes auf einer näher bezeichneten Liegenschaft und macht eine Verletzung von Nachbarrechten geltend.
2 Im mit der Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird lediglich ausgeführt, dass diesem keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nach der ständigen hg. Rechtsprechung für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden. Im Fall des Obsiegens der Revisionswerberin hat allein die Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. zum Ganzen etwa VwGH, 4.2.2014, Ro 2014/05/0012, mwN).
5 Diesem Konkretisierungsgebot hat die Revisionswerberin in ihrem Aufschiebungsantrag nicht entsprochen, zumal sie das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht behauptet hat.
Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 11. Februar 2021