Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. a Merl, Mag. Rehak, Mag. Bayer und Mag. a Dr. inLütte-Mersch als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der L GmbH, vertreten durch die Beurle Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 19. Februar 2025, LVwG-154376/16/JS, betreffend eine Angelegenheit des Oö. Straßengesetzes 1991 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, vertreten durch die Scheichl Rechtsanwalts GmbH in Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 23. Oktober 2024 wurde dem Antrag der mitbeteiligten Partei als Straßenverwaltung der Landesstraße X, die belangte Behörde möge gemäß § 16 Abs. 3 Landesgesetz vom 24. Mai 1991 über die öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Oö. Straßengesetz 1991) feststellen, dass die angefallenen Kosten für den Austausch der Dehnfugen (als Bestandteil des Brückentragwerks) auf der N Brücke (bei näher bezeichneten Straßenkilometern in der Breite von jeweils 6,40 m) zu einem Anteil von 77,40 % und damit in Höhe von brutto € 695.071,31 von der Revisionswerberin zu tragen seien und die Revisionswerberin zur Bezahlung dieses Betrages an die mitbeteiligte Partei verpflichtet sei, stattgegeben.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Gleichzeitig sprach es aus, dass eine Revision zulässig sei.
3 Begründend stellte das Verwaltungsgericht zusammengefasst fest, die Revisionswerberin sei ein städtisches Unternehmen, auf welches im Jahr 2001 der Teilbetrieb „Öffentlicher Verkehr“ vom damaligen städtischen Unternehmen ESG übertragen worden sei.
4 Die rund 70 km lange Landesstraße X verlaufe von L bis T. Die vor 85 Jahren-auch für den Straßenbahnverkehr-errichtete N Brücke sei ein Bestandteil der Landesstraße X. Die Brücke weise eine Länge von 250 m auf, ihre Gesamtbreite betrage 29,92 m. Sechs Fahrstreifen seien für den motorisierten Verkehr (Gesamtbreite: 15,50 m) sowie zwei Radwege und zwei Gehsteige für den nicht motorisierten Verkehr (Gesamtbreite: 8,02 m) vorgesehen. Die Spur für die Straßenbahnanlage der Revisionswerberin habe eine Gesamtbreite von 6,40 m.
5 Aus Anlass eines beabsichtigten Tauschs der Schienen auf der N Brücke habe die mitbeteiligte Partei in Abstimmung mit der Revisionswerberin im Jahr 2023-vor der geplanten Generalsanierung der N Brücke-die beiden Dehnfugen der N Brücke in einem Teilbereich unterhalb der Straßenbahnanlage erneuert. Diese Dehnfugen seien aufgrund der allgemeinen Materialermüdung bereits in ihrer Gesamtheit beeinträchtigt gewesen. Die neuen Dehnfugen (Breite: je 8,27 m) würden seitlich etwas über den eigentlichen (6,4 m breiten) Bereich der Straßenbahnanlage hinausragen, weil auch die Übergangsbereiche (mit einer Gesamtbreite von 1,87 m unterhalb der an die Straßenbahnanlage angrenzenden beiden Fahrbahnen) aus sanierungstechnischen Gründen vorab miterneuert worden seien.
6 Dehnfugen seien Bestandteile der Tragwerke (Widerlager) einer Brücke. Der Austausch von Dehnfugen stelle eine notwendige wiederkehrende Instandhaltungsmaßnahme einer Brücke dar. Die grundsätzliche Notwendigkeit derartiger Erneuerungsarbeiten an der N Brücke bestehe dabei unabhängig davon, ob auf dieser Brücke ein Straßenbahnverkehr stattfinde.
7 Für den Austausch der beiden Dehnfugen (als Bestandteile des nördlichen und südlichen Widerlagers) in einer Breite von je 8,27 m seien der mitbeteiligten Partei Sanierungskosten in der Höhe von brutto € 898.024,95 entstanden. Die Revisionswerberin sei zur anteilsmäßigen Übernahme dieser Kosten nicht bereit.
8 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die mitbeteiligte Partei habe gemäß § 12 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991 die Kosten für die Erhaltung der Landesstraße X-und damit der N Brücke-zu tragen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimme. § 16 leg. cit. sehe eine von der grundsätzlichen Kostentragungspflicht der mitbeteiligten Partei abweichende Regelung für Mehrkosten vor, die dadurch entstünden, dass eine Landesstraße aufgrund kommunaler Interessen (§ 22 Abs. 2 leg. cit.) oder von besonderen Interessen eines Verkehrsinteressenten in einer über den normalen Standard hinausgehenden Ausführung, wie zB. in Form einer größeren Fahrbahnbreite, gebaut (§ 16 Abs. 1 leg. cit.) oder überdurchschnittlich benützt werde (§ 16 Abs. 2 leg. cit.). Maßstab sei dabei der auf dieser Landesstraße ansonsten übliche Verkehr. Diese Mehrkosten sollten nach dem Willen des oberösterreichischen Landesgesetzgebers konsequenterweise von jenen Benützern getragen werden, die „das besondere Verkehrsinteresse an dieser Art des Straßenbaus besitzen“, sohin von den spezifischen Verkehrsinteressenten (mit Hinweis auf den Ausschussbericht zu § 16 Oö. Straßengesetz 1991, GP XXIII RV 248 AB 453/1991 LT 51).
9 Der Straßenzug im Bereich der rund 30 m breiten N Brücke weise eine über den normalen Standard einer Durchzugsstraße (nunmehr als Landesstraße) hinausgehende Breite auf, die auch aus dem kommunalen Bedürfnis nach einem Straßenbahnverkehr auf der N Brücke resultiere. Als straßenabhängige Bahn im Sinn des § 5 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) befänden sich die baulichen und betrieblichen Einrichtungen des Straßenbahnbetriebs der Revisionswerberin im Verkehrsraum der Landesstraße X. Damit besitze die Revisionswerberin als konzessionierte Betreiberin der Straßenbahn (vgl. § 14 EisbG) ein besonderes Verkehrsinteresse an dieser überdurchschnittlichen Brückenausführung. Die Revisionswerberin benütze damit die Landesstraße X wegen ihres besonderen kommunalen Verkehrsinteresses am Straßenbahnbetrieb auf der N Brücke in einer Art und Weise für Verkehrszwecke, die über den auf der (rund 70 km langen) Landesstraße ansonsten üblichen Verkehr im Sinn des § 16 Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991 hinausgehe. Die Revisionswerberin treffe damit als spezifische Verkehrsinteressentin eine Pflicht zur Tragung jener Mehrkosten, welche der mitbeteiligten Partei durch dieses besondere Verkehrsinteresse an der überbreiten Ausführung der N Brücke entstanden seien. Im Jahr 2023 seien ausschließlich die je 8,27 m breiten Dehnfugen unterhalb der 6,4 m breiten Straßenbahnanlage der Revisionswerberin (sohin zu 77,40 %) und-darüber hinausragend-im Bereich der beiden seitlichen Übergangsbereiche (Gesamtbreite: 1,87 m; sohin zu 22,60 %) unterhalb der angrenzenden Fahrbahnen erneuert worden. Eine Erstattung der restlichen 22,60 % sei von der mitbeteiligten Partei nicht begehrt worden.
10 Es könne dahingestellt bleiben, ob die einvernehmliche Festlegung der anteilsmäßigen Kostentragung der in den 1980er Jahren vorgenommenen Generalsanierung der N Brücke zwischen der Bundesstraßenverwaltung und der Stadt (unter Berücksichtigung der Geh- und Radwege und der Straßenbahnanlage) ein Rechtsverhältnis der Bundesstraßenverwaltung „mit einem Dritten“ im Sinn des § 8 Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen darstelle, in welches das Land Oberösterreich ex lege infolge der Übertragung der gegenständlichen Straße im Jahr 2002 eingetreten sei, zumal nicht die Stadt, sondern die Revisionswerberin als Verkehrsinteressentin gemäß § 16 Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991 von der Landesstraßenverwaltung in Anspruch genommen werde.
11 Die Revision sei zulässig, weil zu der Rechtsfrage, ob die Betreiberin einer kommunalen Straßenbahn auf einer ehemaligen Bundesstraße wegen ihres besonderen Verkehrsinteresses am Verkehrsraum der nunmehrigen Landesstraße zu einer Kostenbeteiligung an der Straßenerhaltung nach § 16 Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991 verpflichtet sei, keine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ersichtlich sei.
12 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
13 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Rechtsfrage, wie der Wortlaut des § 16 Oö. Straßengesetz 1991 auszulegen sei, ob der Betreiber eines kommunalen öffentlichen Verkehrs als besonderer Verkehrsinteressent im Sinn dieser Bestimmung gelte und ob sich dieser an allfälligen Mehrkosten bei der Straßenerhaltung zu beteiligen habe, auch wenn sich die Mehrkosten auf einen Teil des Straßenzuges beliefen, der seit Straßenerrichtung bestehe.
14 Die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde erstatteten Revisionsbeantwortungen mit dem Begehren, die Revision kostenpflichtig als unzulässig zurück- in eventu abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
15 Die Revision erweist sich angesichts des in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts und der Revisionswerberin aufgezeigten Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 16 Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991 als zulässig.
16 Die maßgebliche Bestimmung des § 16 Oö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84 idF LGBl. Nr. 13/2024, lautet auszugsweise:
„ § 16
Mehrkosten beim Bau und bei der Erhaltung von Straßen
(1) Soll eine öffentliche Straße wegen besonderer Verkehrsinteressen oder wegen der besonderen Art der Benützung durch einen Verkehrsinteressenten in einer kostspieligeren Weise gebaut oder umgebaut werden, als dies mit Rücksicht auf den auf dieser Straße ansonsten üblichen Verkehr notwendig wäre, so hat der Verkehrsinteressent die Mehrkosten zu tragen; handelt es sich um mehrere Verkehrsinteressenten, so sind die Mehrkosten anteilsmäßig aufzuteilen. [...]
(2) Wird eine öffentliche Straße dauernd oder vorübergehend wegen eines besonderen Verkehrsinteresses über den auf dieser Straße ansonsten üblichen Verkehr hinaus für Verkehrszwecke benützt, so hat der Verkehrsinteressent die dadurch entstehenden Mehrkosten der Erhaltung zu tragen; handelt es sich um mehrere Verkehrsinteressenten, so sind die Mehrkosten anteilsmäßig aufzuteilen.
[...]
(4) Andere Bundesländer, Gemeinden und sonstige Dritte können Beiträge zu Planung, Bau oder Erhaltung von Landesstraßen an das Land (Landesstraßenverwaltung) leisten.“
17 Die Revisionswerberin bringt zur Begründung ihrer Revision vor, bei korrekter Einordnung der Nutzung der N Brücke durch die Revisionswerberin sei diese nicht als Verkehrsinteressentin im Sinn des § 16 Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991 anzusehen. Weiters bestehe der übliche Verkehr auf der N Brücke seit deren „Eröffnung“ im Jahr 1940 aus Autos, Radfahrern, Fußgängern sowie Straßenbahnen. Straßenbahnen seien daher seit jeher ein wesentlicher Bestandteil des üblichen Verkehrs. Überdies ergebe sich aus § 22 Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991 eindeutig, dass-wenn überhaupt-nicht die Revisionswerberin, sondern die zuständige Gemeinde die Mehrkosten zu ersetzen habe, zumal diese den entsprechend breiten Bau der N Brücke initiiert habe. Zudem sei die konkrete bauliche Ausführung der N Brücke kausal für die (Mehr)Kosten. Diese Ausführung könne nicht der Revisionswerberin zugerechnet werden. Anderes könne nur für Kosten gelten, die durch den Straßenbahnbetrieb selbst entstanden seien. Es sei auch nicht richtig, dass es dahingestellt bleiben könne, ob die Vereinbarung über die Tragung der Mehrkosten zwischen dem Bund und der Stadt aus den 1980er Jahren eine Vereinbarung gemäß § 8 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen „mit einem Dritten“ darstelle. Vielmehr sei mangels gegenteiliger Behauptungen selbstverständlich davon auszugehen, dass diese Vereinbarung auf das Land Oberösterreich, das zweifelsohne in diese Vereinbarung an Stelle des Bundes eingetreten sei, übergegangen sei.
18 Gemäß § 16 Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991 hat der Verkehrsinteressent die Mehrkosten der Erhaltung einer Straße zu tragen, die dadurch entstehen, dass er eine öffentliche Straße wegen seines besonderen Verkehrsinteresses dauernd oder vorübergehend über den auf dieser Straße ansonsten üblichen Verkehr hinaus für Verkehrszwecke benützt.
19 Im Ausschussbericht zu § 16 Oö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84, wird auszugsweise festgehalten (vgl. GP XXIII AB 453/1991 LT 51):
„Zu § 16:
Die Mehrkosten einer über den normalen Standard hinausgehenden Ausführung (Abs. 1) einer Straße (wie zusätzliche Fahrstreifen, schwerere Befestigung und bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie Lärmschutzwände u.ä.), die im spezifischen Interesse eines oder mehrerer Verkehrsinteressenten liegt, oder zum Schutze der Nachbarschaft wegen der besonderen Art der Benützung durch einen Verkehrsinteressenten erforderlich ist, sollen konsequenterweise von jenen Benützern getragen werden, die das besondere Verkehrsinteresse an dieser Art des Straßenbaues besitzen. Dieselben Erwägungen gelten für überdurchschnittliche Erhaltungskosten (Abs. 2) einer öffentlichen Straße, etwa bei Baustellenverkehr oder bei überschweren oder überlangen Sondertransporten. Auch in diesen Fällen hat der spezifische Verkehrsinteressent die Mehrkosten, hier der Erhaltung, zu übernehmen.“
20 Im Initiativantrag zur Novelle des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 42/2015, wird zu § 16 Abs. 4 Oö. Straßengesetz 1991 auszugsweise ausgeführt (vgl. GP XXVII IA 1396/2015 AB 1412/2015 LT 52):
„Zu Art. I Z 1 (§ 16 Abs. 4):
Diese Bestimmung ermöglicht die Beteiligung von anderen Bundesländern, Gemeinden und sonstigen Dritten (juristische oder natürliche Personen) an der Finanzierung der Planung, des Baues und der Erhaltung von Landesstraßen oder Landesstraßenteilen, wenn die Errichtung der entsprechenden Landesstraße oder des Landesstraßenteils nicht allein im öffentlichen Interesse des Landes Oberösterreich, sondern auch im öffentlichen oder privaten Interesse von anderen Bundesländern, Gemeinden oder sonstigen Dritten begründet ist.
Die Formulierung orientiert sich an § 10 Abs. 2 Bundesstraßengesetz 1971, welcher eine ähnlich lautende Bestimmung für Bundesstraßen enthält. [...]“
21 Dem zitierten Ausschussbericht zu § 16 Oö. Straßengesetz 1991 ist zu entnehmen, dass überdurchschnittliche Erhaltungskosten einer öffentlichen Straße, die wegen der aufgrund eines besonderen Verkehrsinteresses über den auf dieser Straße ansonsten üblichen Verkehr hinaus erfolgenden Benützung für Verkehrszwecke durch einen Verkehrsinteressenten entstanden sind, konsequenterweise von dem Benützer getragen werden sollen, der das besondere Verkehrsinteresse an dieser Art der Nutzung besitzt. Der Zweck des § 16 Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991 liegt somit darin, dass jener Verkehrsinteressent, der eine öffentliche Straße überdurchschnittlich beansprucht, die daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen hat.
22 Verkehrsinteressent gemäß § 16 Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991 ist, wer ein besonderes Verkehrsinteresse an der Benützung einer Straße über den auf dieser Straße ansonsten üblichen Verkehr hinaus zu Verkehrszwecken hat.
23 Ein solches besonderes Verkehrsinteresse im Sinn des § 16 Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991 liegt im Hinblick auf den zitierten Initiativantrag zu § 16 Abs. 4 leg. cit. nicht vor, wenn die Errichtung der Landesstraße nicht allein im öffentlichen Interesse des Landes Oberösterreich, sondern auch im öffentlichen oder privaten Interesse von anderen Bundesländern, Gemeinden oder sonstigen Dritten begründet ist.
24 Im vorliegenden Fall ist der Betrieb des Straßenbahnverkehrs als Teil des öffentlichen Personennahverkehrs auch im Interesse der Gemeinde (Landeshauptstadt L.) gelegen, weshalb nach § 16 Abs. 4 Oö. Straßengesetz 1991 deren Kostenbeteiligung möglich ist. Dementsprechend wurde-wie im angefochtenen Erkenntnis festgestellt-anlässlich der Generalsanierung der N Brücke in den 1980er Jahren von der Stadt L. ein Kostenbeitrag geleistet. Die Revisionswerberin ist daher nicht als Verkehrsinteressentin im Sinn des § 16 Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991 anzusehen.
25 Darüber hinaus stellte das Verwaltungsgericht fallbezogen fest, dass die N Brücke vor 85 Jahren auch für den Straßenbahnverkehr mit einer Spur für die Straßenbahnanlage errichtet worden sei. Diesen Feststellungen ist zu entnehmen, dass die Straßenbahnanlage seit Errichtung der N Brücke Bestandteil des Verkehrs auf dieser Brücke ist, was auch durch das Revisionsvorbringen bestätigt wird.
26 Vor diesem Hintergrund geht der Betrieb der Straßenbahn nicht über den auf dieser Straße ansonsten üblichen Verkehr hinaus. Auch aus diesem Grund ist die Revisionswerberin nicht Verkehrsinteressentin im Sinn des § 16 Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991.
27 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
28 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. Diesbezüglich werden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. So standen einem Entfall der Verhandlung im Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 23.2.2022, Ra 2021/07/0016, mwN).
29 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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