(1) Straßenbahnen sind für den öffentlichen Verkehr innerhalb eines Ortes bestimmte Schienenbahnen (Ortsstraßenbahnen), und zwar:
1. straßenabhängige Bahnen,
a) deren bauliche und betrieblichen Einrichtungen sich zumindest teilweise im Verkehrsraum öffentlicher Straßen befinden und
b) auf denen Schienenfahrzeuge zumindest teilweise den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benützen und sich in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen;
2. straßenunabhängige Bahnen, auf denen Schienenfahrzeuge ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehren, wie Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart.
(2) Für den öffentlichen Verkehr zwischen mehreren benachbarten Orten bestimmte Eisenbahnen gelten als Straßenbahnen, wenn sie infolge ihrer baulichen oder betrieblichen Einrichtungen oder nach der Art des auf ihnen abzuwickelnden Verkehrs im Wesentlichen den Ortsstraßenbahnen entsprechen.
(3) Oberleitungs-Omnibusse gelten als Straßenbahnen, sofern es sich nicht um die Haftung für Schäden beim Betrieb eines Oberleitungs-Kraftfahrzeuges, wenn auch in Verbindung mit ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtungen, handelt.
Rückverweise
GUG · Grundbuchsumstellungsgesetz
§ 24c Bücherliche Einheit
…1) In jeder Eisenbahneinlage ist die Zugehörigkeit zu einer bestimmten bücherlichen Einheit im Sinn des § 5 EisBG unter Angabe des Namens und der Richtung der Bahn sowie des für die Anlegung und Führung der bücherlichen Einheit zuständigen Grundbuchsgerichts (Abs. 2) einzutragen…
Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021
§ 5 Straßenbahnfahrzeuge
…Straßenbahnfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge, die ausschließlich auf Straßenbahnen (§ 5 EisbG) betrieben werden.…
EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 81 Einrichtung der Schienen-Control Kommission
…1) Bei der Schienen-Control GmbH wird eine Schienen-Control Kommission eingerichtet. (2) Der Schienen-Control Kommission obliegen die ihr im 2., 3., 5. bis 6b. sowie im 9. Teil dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten (§§ 13 Abs. 4 bis 6, 22b, 53c…