Als offensichtliche Irrtümer iSd. Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 können unter anderem anerkannt werden: nicht ausgefüllte Felder oder fehlende Angaben, sofern diese schon bei einer einfachen Erstprüfung der Anträge erkennbar sind; Fehler in Form von Widersprüchen, die sich anlässlich einer eingehenderen Prüfung zeigen, bei der die Daten ein- und desselben Antrags miteinander verglichen werden wie z.B. Rechenfehler, Inkohärenz zwischen den Angaben auf demselben Formular, Erklärung einer Fläche für zwei Nutzungsarten (ausgleichsfähige Ackerfläche und Stilllegungsfläche) oder Ähnliches.