(1) Muss eine Bundesstraße wegen der besonderen Art oder Häufigkeit der Benützung durch eine Unternehmung oder durch deren Kunden und Lieferanten in einer kostspieligeren Weise geplant, gebaut oder erhalten werden, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr notwendig wäre, so hat die Unternehmung dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) die Mehrkosten zu vergüten.
(2) Länder, Gemeinden und andere juristische Personen können Beiträge zu Planung, Bau oder Erhaltung von Bundesstraßen an den Bund (Bundesstraßenverwaltung) leisten.
(3) Der Bund leistet an das Land Burgenland entsprechend dem Baufortschritt einen Zuschuss in der Höhe von 37 Millionen Euro zur Errichtung einer Straße von Steinberg-Dörfl (S 31, B 50) bis zur Staatsgrenze bei Rattersdorf.
(4) Der Bund leistet an das Land Wien entsprechend dem Baufortschritt einen Zuschuss in der Höhe von 231,6 Millionen Euro zur Errichtung einer Straße von Hirschstetten (A 23) bis zum Beginn der Einschließlichstrecke der S 1 im Bereich der Straße Am Heidjöchl, Höhe Johann-Kutschera-Gasse.
Rückverweise
BStG 1971 · Bundesstraßengesetz 1971
§ 2 Einteilung der Bundesstraßen
…der lokalen Aufschließung. (2) Durch Anschlussstellen werden Verbindungen 1. zum übrigen öffentlichen Straßennetz, 2. zu Frachtenbahnhöfen, Güterterminals oder Güterverkehrszentren (Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 ha, 3. zu Flughäfen im Sinne des § 64 des…
§ 26 Anschlüsse von Straßen und Wegen, Zufahrten
…Abfahrten auf Kosten des Anschlussberechtigten anzuordnen. (3) Im Zusammenhang mit der Tunnelsicherheit von Eisenbahnanlagen kann der Bund (Bundesstraßenverwaltung) Zu- und Abfahrten zwischen Eisenbahnanlagen (§ 10 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957) und Bundesstraßen erlauben. Es ist sicherzustellen, dass diese Anlagen nur im Einsatzfall benützt werden. Die Bundesministerin bzw…