(1) Eine Konzession ist erforderlich:
1. zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf Straßenbahnen und nicht vernetzten Nebenbahnen;
2. zum Bau und zum Betrieb von Hauptbahnen und von vernetzten Nebenbahnen;
(2) Keine Konzession ist erforderlich:
1. zum Bau und zum Betrieb bundeseigener Haupt- und vernetzter bundeseigener Nebenbahnen;
2. zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf nicht vernetzten bundeseigenen Nebenbahnen.
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