Eine "Gutsverwaltung" ist in einem Verfahren betreffend einheitliche Betriebsprämie weder rechts- noch parteifähig. Damit kommt sie als Bescheidadressat nicht in Betracht (VwGH 29.11.1993, 93/10/0181; VfGH 27.6.2018, A 13/2016). Führen die Bescheide betreffend die einheitliche Betriebsprämie als Bescheidadressaten die Betriebsinhaberin an und wird lediglich in einem Klammerausdruck die "Gutsverwaltung" angeführt, so können diese Bescheide im Hinblick auf die mangelnde Parteifähigkeit der "Gutsverwaltung" nur so verstanden werden, dass sie sich an die Betriebsinhaberin richten (vgl. VwGH 29.11.1993, 93/10/0167).