Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr. inSembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der W GmbH, vertreten durch die Liebenwein Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. November 2025, W118 2300168-1/29E, betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. Umweltorganisation „V“, 2. Umweltorganisation „A“, 3. Univ.-Prof. DI Dr. F H, 4. A H, 5. DI T R, MBA, 6. J W, 7. Dkfm. W K, 8. Prof. M K, 9. N R, 10. R L, 11. M A S J, 12. R R, 13. K H, 14. H M, 15. K P, 16. R M, 17. L F, 18. Dipl. Päd. P R, 19. S E, 20. S B, 21. C I, 22. Dr. H I, 23. S A, 24. Dr. in H A, 25. Dr. techn. h.c. O K, 26. C Z, 27. Dr. W H, 28. A H, 29. B K, 30. Univ. Prof. S F, 31. Dkfm. L M und 32. Dr. L K, alle vertreten durch Dr. Piotr Pyka, MSc, Rechtsanwalt in Wien, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Schreiben vom 23. Februar 2022, ergänzt mit Schreiben vom 24. November 2022, stellte die revisionswerbende Partei bei der Wiener Landesregierung (belangte Behörde) den Antrag, diese möge als UVP-Behörde feststellen, dass für das im Antrag näher beschriebene Vorhaben „H“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) durchzuführen sei.
2 Mit Schreiben vom 16. Februar 2024 erhob die revisionswerbende Partei eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht; mit unbekämpft gebliebenem Teilerkenntnis vom 19. Juni 2024 trug das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der belangten Behörde daraufhin gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG auf, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu erlassen:
„1. Bei der Prüfung der UVP-Pflicht ist Z 18 lit. e) Anhang l UVP-G 2000 idF der UVP-Novelle 2023 zur Anwendung zu bringen. Bei der Prüfung ist gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 zu ermitteln, ob zu erwarten ist, dass der Schutzzweck, für den das historische Zentrum der Stadt Wien in die Liste des Erbes der Welt gemäß Art. 11 Abs. 2 Welterbekonvention aufgenommen wurde, durch das geplante Vorhaben wesentlich beeinträchtigt wird. 2. Die Beschlüsse des Welterbekomitees entfalten keine Bindungswirkung für die Wiener Landesregierung. Mithin stellen die Beschlüsse des Welterbekomitees, das historische Zentrum von Wien auf die Liste des gefährdeten Erbes der Welt gemäß Art. 11 Abs. 4 Welterbekonvention zu setzen bzw. auf dieser Liste zu belassen, nicht die Beurteilung einer Vorfrage gemäß § 38 AVG für das vorliegende Verfahren dar. 3. Bei den Beschlüssen des Welterbekomitees bzw. den Vorarbeiten der beratenden Gremien, auf die sich das Welterbekomitee bei seinen Beschlüssen stützt, handelt es sich um sachverständige Äußerungen, die-neben anderen gutachterlichen Äußerungen angemessen zu würdigen sind.“
3 Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 13. August 2024 wurde sodann aufgrund des verfahrenseinleitenden Antrages der revisionswerbenden Partei gemäß
„-§ 3 Abs. 7 iVm §§ 3 Abs. 2 und 4, 3a Abs. 3 Z 1 und Abs. 6 iVm Anhang 1 Z 17 lit. a und b Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000-UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 26/2023;
-§ 3 Abs. 7 iVm Abs. 4 und 5 iVm Anhang 1 Z 18 lit. e UVP-G 2000
-§ 3 Abs. 7 iVm §§ 3 Abs. 2 und 4, 3a Abs. 3 Z 1 und Abs. 6 iVm Anhang 1 Z 19 lit. a und c UVP-G 2000
-§ 3 Abs. 7 iVm Anhang Z 20 lit. a und b UVP-G 2000
-§ 3 Abs. 7 iVm § 3a Abs. 3 Z 1, Abs. 5 und 6 iVm Anhang 1 Z 21 lit. a und b UVP-G 2000
-§ 3 Abs. 7 iVm Anhang 1 Z 21 lit.c UVP-G 2000“
festgestellt, dass für das Vorhaben „H“ nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Projektunterlage 1 keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das BVwG den Beschwerden der mitbeteiligten Parteien gegen diesen Bescheid nach Durchführung einer (fortgesetzten) mündlichen Verhandlung statt und stellte fest, dass für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei (A) I.). Gleichzeitig sprach es aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (B) I.).
5 Begründend führte das BVwG dazu zusammengefasst aus, antragsgemäß sei eine Umgestaltung des „H-Areals“ im 3. Wiener Gemeindebezirk, direkt an der Grenze zum 1. Wiener Gemeindebezirk, und damit innerhalb der Kernzone der UNESCO Welterbestätte „Historisches Zentrum von Wien“ geplant. Errichtet werden solle ein Vorhaben mit einer Bruttogeschossfläche von 85.000 m2, bestehend aus einem Hauptgebäude mit Konferenzplatte samt darauf positionierter Hotel-und Wohnscheibe mit einer Höhe von bis zu 56,5 m und einem „H“.
6 Im Dezember 2001 sei das historische Zentrum von Wien durch Beschluss des Welterbekomitees in die „Liste des Erbes der Welt“ aufgenommen worden. Mit näher bezeichnetem Beschluss vom November 2016 habe das Welterbekomitee aufgrund von zu diesem Zeitpunkt vorgestellten Plänen zur Umgestaltung des H-Areals die Eintragung des „Historischen Zentrums von Wien“ in die „Liste des gefährdeten Welterbes“ angedroht. Mit ebenfalls näher bezeichnetem Beschluss vom Juli 2017 sei das „Historische Zentrum von Wien“ in die „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ aufgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Wohnturm in der Höhe von 66,3 m vorgeschlagen gewesen. Im Oktober 2021 sei die hier verfahrensgegenständliche Projektvariante mit einer Wohnscheibe in der Höhe von 56,3 m, im August 2023 eine weitere Projektvariante („H 2023“) mit einer Wohnscheibe von 49,95 m präsentiert worden. Das gesonderte Beschwerdeverfahren zu letzterer Variante sei unter näher genannter Zahl beim BVwG anhängig (Anmerkung: siehe hierzu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag zu Ra 2026/05/0028).
7 Bei einer Realisierung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens sei, vor allem durch visuelle Auswirkungen auf die Stadträume Belvederegarten und Stadtpark, mit großen negativen Beeinträchtigungen des außergewöhnlichen universellen Wertes der UNESCO-Welterbestätte „Historisches Zentrum Wien“ bzw. wesentlicher Attribute, die den außergewöhnlichen universellen Wert vermittelten, zu rechnen.
8 Im September 2023 habe das Welterbekomitee zu der vorliegenden Projektvariante den Beschluss 45 COM 7A.55 mit näherem Inhalt gefasst, in welchem ein Verbleib des „Historischen Zentrums von Wien“ auf der „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ beschlossen worden sei. Zusammengefasst seien auch durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben, vor allem aufgrund visueller Auswirkungen auf eine Reihe wichtiger Blickpunkte, weiterhin große negative Beeinträchtigungen auf den außergewöhnlichen universellen Wert der UNESCO-Welterbestätte „Historisches Zentrum Wien“ festgestellt worden.
9 Zu mehreren Planungsstadien des „H-Areals“ seien weiters durch das damals zuständige Bundeskanzleramt „HIAs“ (Heritage Impact Assessment-HIA: Turmhöhe 66,3 m, „HIA2“: Wohnscheibe 56,5 m, „HIA 2plus“: Wohnscheibe 49,96 m) auf Basis der ICOMOS-Richtlinie (ICOMOS: International Council for Monuments and Sites-Internationaler Rat für Denkmalpflege) in Auftrag gegeben worden.
10 Im vorliegend relevanten HIA2 werde zusammengefasst schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass das gegenständliche Vorhaben geeignet sei, große negative Beeinträchtigungen auf den außergewöhnlichen universellen Wert der UNESCO-Welterbestätte „Historisches Zentrum Wien“ bzw. auf wesentliche Attribute, die den außergewöhnlichen universellen Wert vermittelten, zu bewirken.
11 Das Welterbekomitee sei für die Beurteilung, ob der außergewöhnliche universelle Wert einer Welterbestätte gefährdet sei, die in erster Linie zuständige Stelle, weshalb dessen sachverständiger Äußerung der Vorzug vor dem Gutachten der dem behördlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen zu geben gewesen sei. Das Welterbekomitee habe seinen Beschluss fallbezogen auf eine unabhängige gutachterliche Untersuchung, nämlich das im gegenständlichen Fall einschlägige HIA2, gestützt, welches nach Aufforderung des Welterbekomitees von der Republik Österreich in Auftrag gegeben worden und streng nach den Vorgaben der bezughabenden Richtlinie erstellt worden sei. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten widerspreche dem Ergebnis des HIA2 nicht; dessen Bewertung sei jedoch offenbar alleine von einem näher bezeichneten Blickpunkt aus getroffen worden, während es auf die visuellen Auswirkungen auf andere wichtige Blickpunkte nicht eingehe.
12 Da das Vorhaben in der Kernzone einer in die Liste gemäß Art. 11 Abs. 2 Welterbeübereinkommen eingetragenen UNESCO-Welterbestätte errichtet werden sowie eine Gesamthöhe von mehr als 35 m und eine Bruttogeschoßfläche von mehr als 10.000 m 2haben solle, werde unstrittig der Tatbestand der Z 18 lit. e des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 in der gegenständlich anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 26/2023 erfüllt.
13 Der Schutzzweck des jeweiligen schutzwürdigen Gebietes ergebe sich aus dem das Gebiet festlegenden Rechtsakt. Wie bei der Frage, ob ein schutzwürdiges Gebiet vorliege, sei auch bei der Ermittlung des Schutzzweckes eines schutzwürdigen Gebietes von der Rechtslage zum Zeitpunkt der Einbringung des Feststellungsantrages auszugehen. Aus der Welterbekonvention und den Operativen Richtlinien in den einschlägigen Fassungen erschließe sich, dass mit der Aufnahme einer Welterbestätte in die „Liste des Erbes der Welt“ bezweckt werden solle, dass ein Kultur-oder Naturerbe von außergewöhnlichem universellem Wert geschützt sowie in seinem Bestand und seiner Wertigkeit erhalten werde (wird näher ausgeführt).
14 Fallbezogen habe die gemäß § 3 Abs. 4 erster Satz UVP-G 2000 durchgeführte Einzelfallprüfung ergeben, dass die Umsetzung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens große negative Beeinträchtigungen des außergewöhnlichen universellen Wertes der UNESCO-Welterbestätte „Historisches Zentrum Wien“ bzw. wesentlicher Attribute, die den außergewöhnlichen universellen Wert vermittelten, zur Folge hätte. Im Falle einer Aberkennung des Welterbestatus, die angesichts dieser großen negativen Beeinträchtigungen möglich wäre, wäre das historische Zentrum von Wien nicht mehr geschützt und in seinem Bestand und seiner Wertigkeit gefährdet. Unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen sei bei Vornahme einer Grobprüfung zu erwarten, dass der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet UNESCO-Welterbestätte „Historisches Zentrum Wien“ festgelegt worden sei, durch das Vorhaben wesentlich beeinträchtigt werde.
15 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welche Umstände vorliegen bzw. welche rechtlichen Tatbestände erfüllt sein müssten, damit das UNESCO-Welterbekomitee eine Streichung der betreffenden Welterbestätte von der Liste des Erbes der Welt beschließen könne. Weiters fehle Rechtsprechung zur Frage, ob Beeinträchtigungen von Attributen, die den OUV (Anmerkung: „outstanding universal value“-„außergewöhnlicher universeller Wert“) einer Welterbestätte ausmachten, kompensierbar seien. Darüber hinaus weiche das angefochtene Erkenntnis in der Beantwortung der Rechtsfrage, ob eine wesentliche Beeinträchtigung im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 „lediglich möglich oder wahrscheinlich“ sein müsse, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Schließlich sei das angefochtene Erkenntnis mit „groben und offensichtlichen“ Verfahrensmängeln behaftet und verstoße auch damit gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
16 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
17 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
18 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
19 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
20 Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision erfolgt dabei ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 30.4.2024, Ra 2022/05/0066, mwN).
21 Die Revision stützt sich zu ihrer Zulässigkeit zunächst auf fehlende Rechtsprechung zur Frage, welche Umstände vorliegen bzw. welche rechtlichen Tatbestände erfüllt sein müssten, damit das UNESCO-Welterbekomitee eine Streichung einer Welterbestätte von der Liste des Erbes der Welt beschließen könne, sowie weiters zur Frage, ob Beeinträchtigungen von Attributen, die den außergewöhnlichen universellen Wert einer Welterbestätte ausmachten, kompensierbar seien.
22 Eine die Zulässigkeit der Revision begründende grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn die Erledigung der Revisionssache durch den Verwaltungsgerichtshof die Lösung einer zur Begründung der Zulässigkeit vorgebrachten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erfordert (vgl. etwa VwGH 23.10.2020, Ra 2019/04/0094 bis 0101, mwN).
23 Im gegenständlichen Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist zu beurteilen, ob für das im Feststellungsantrag vom 23. Februar 2022, ergänzt mit Schreiben vom 24. November 2022, beschriebene Vorhaben „H“ im Hinblick auf Z 18 lit. e) Anhang 1 UVP-G 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Das BVwG kam im Zuge dieser Beurteilung fallbezogen zu dem-in der Revision nicht bestrittenen-Ergebnis, dass das Vorhaben aufgrund seiner Lage in der Kernzone der UNESCO-Welterbestätte „Historisches Zentrum Wien“ sowie der Überschreitung der Schwellenwerte des Tatbestandes des Anhanges 1 Z 18 lit. e UVP-G 2000 dem genannten Tatbestand unterliegt. In der folglich gemäß § 3 Abs. 4 (bzw. Anhang 1 5. Einleitungssatz) leg. cit. durchgeführten Einzelfallprüfung kam das BVwG nach Durchführung einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung sodann, tragend gestützt auf die-nach der im Teilerkenntnis vom 19. Juni 2024 geäußerten Rechtsanschauung (zur Bindung an die im rechtskräftigen Teilerkenntnis zum Ausdruck kommende Rechtsanschauung vgl. etwa VwGH 10.12.2018, Ra 2017/12/0078, mwN) als sachverständige Äußerungen gewerteten-Inhalte des Beschlusses des Welterbekomitees 45 COM 7A.55 vom September 2023 sowie des diesem zugrundegelegten einschlägigen HIA2, mit ausführlicher Begründung zu dem Ergebnis, dass der Schutzzweck, für den das in Rede stehende schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, bei Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens infolge visueller Auswirkungen auf näher beschriebene Blickpunkte wesentlich beeinträchtigt wird.
24 Die oben dargestellten Fragen, zu denen die revisionswerbende Partei Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermisst, sind dabei nicht entscheidungsrelevant: Gegenstand einer Feststellung gemäß § 3 Abs. 4 erster Satz UVP-G 2000 ist die Beurteilung des-fallbezogen-dem Feststellungsantrag konkret zugrundeliegenden Vorhabens; maßgeblich ist nach der genannten Gesetzesbestimmung, ob zu erwarten ist, dass der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, durch das Vorhaben wesentlich beeinträchtigt wird. Eine mögliche Reaktion des UNESCO-Welterbekomitees im Fall der Verwirklichung des Vorhabens ist ebensowenig Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Feststellungsverfahrens wie allenfalls mögliche Kompensationen. Vor diesem Hintergrund können auch gerügte Verfahrensfehler betreffend Zeugenaussagen zu Rechtsfragen nicht entscheidungsrelevant sein.
25 Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen nicht zuständig (vgl. aus vielen etwa VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0118, mwN).
26 Weiters wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche in der Beantwortung der Rechtsfrage, ob eine wesentliche Beeinträchtigung im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 „lediglich möglich oder wahrscheinlich“ sein müsse, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Das BVwG habe in seiner rechtlichen Beurteilung den rechtlich unrichtigen Schluss gezogen, eine wesentliche Beeinträchtigung des gegenständlichen Vorhabens auf den Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet UNESCO-Welterbestätte „Historisches Zentrum Wien“ festgelegt worden sei, sei zu erwarten, weil eine Streichung von der Liste des Erbes der Welt möglich sei.
27 Mit diesem Vorbringen wird-wiederum-verkannt, dass das BVwG im angefochtenen Erkenntnis im Zuge der in diesem Zusammenhang allein maßgeblichen Beurteilung nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 zu dem Ergebnis kam, die erwartete wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes, für den das verfahrensgegenständliche schutzwürdige Gebiet festgelegt worden sei, liege in den beschriebenen negativen visuellen Auswirkungen des Vorhabens auf eine Reihe wichtiger Blickpunkte des Welterbes „Historisches Zentrum von Wien“. Gegen diese Beurteilung im angefochtenen Erkenntnis bringt die Revision in ihren Zulässigkeitsgründen nichts vor. Die Frage einer möglichen Aberkennung des Welterbestatus als Folge der Verwirklichung des Vorhabens ist nicht Teil des Schutzzweckes des verfahrensgegenständlichen Welterbes. Mit der behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der bloßen Möglichkeit einer wesentlichen Beeinträchtigung wird daher eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für den Revisionsfall nicht aufgezeigt.
28 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung schließlich ein Abweichen von der Rechtsprechung aufgrund behaupteter Verfahrensmängel vorgebracht wird, da das BVwG der beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme der im behördlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen nicht nachgekommen sei, genügt es, darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt ebenso wie die Beweiswürdigung der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG könnte sich in diesem Zusammenhang nur dann ergeben, wenn das Verwaltungsgericht diese im Einzelfall vorgenommenen Beurteilungen in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, was in den Zulässigkeitsgründen der Revision darzustellen wäre (vgl. für viele etwa VwGH 15.11.2021, Ra 2021/06/0122, oder auch 26.1.2026, Ra 2026/06/0008, jeweils mwN). Mit dem allgemeinen Hinweis, das BVwG habe den genannten Beweisantrag ohne hinreichende Begründung abgewiesen und die Vernehmung der beantragten Zeugin hätte „zur Feststellung entscheidungsrelevanter Tatsachen geführt [...] nämlich, dass das Welterbekomitee keine unabhängigen sachverständigen Äußerungen trifft, sondern durch weisungsgebundene Beamte politisch gewillkürte Beschlüsse gefasst werden und ein Entzug auf Basis der vorliegenden Einzelbeeinträchtigung in Gesamtabwägung aller positiven Auswirkungen nicht zum Entzug des Welterbestatus führen kann“, zeigen die Revisionszulässigkeitsgründe, insbesondere vor dem Hintergrund des konkreten Verfahrensgegenstandes, weder die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels, noch eine unvertretbare Beweiswürdigung durch das BVwG auf.
29 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. Juli 2026
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