Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dr. Ing. J K H, vertreten durch die Dr. Klaus Hirtler Rechtsanwalt Gesellschaft m.b.H. in Leoben, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 23. September 2025, LVwG 50.38 1441/2025 33, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Kindberg; mitbeteiligte Partei: G G; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21. Februar 2025, mit welchem dem Mitbeteiligten gemäß §§ 19 und 29 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) die Baubewilligung für die Errichtung einer Garage auf einem näher genannten Grundstück in der KG H. erteilt worden war, mit der Maßgabe, dass die Baubewilligung unter Zugrundelegung näher genannter Projektunterlagen erteilt werde, als unbegründet ab und verwies die vom Revisionswerber vorgebrachte Verletzung einer im Kaufvertrag festgelegten Dienstbarkeit zur Ableitung von Drainage- und sonstigen Abwässern gemäß § 26 Abs. 3 Stmk. BauG auf den Zivilrechtsweg. Eine Revision wurde für unzulässig erklärt.
Begründend führte das LVwG zusammengefasst und soweit für das gegenständliche Verfahren relevant aus, basierend auf dem Gutachten des entwässerungstechnischen Amtssachverständigen sei durch die Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern des Bauvorhabens mit keinen Beeinträchtigungen auf dem Grundstück des Revisionswerbers zu rechnen. Der Revisionswerber habe weder die Unvollständigkeit des Gutachtens eingewendet noch habe er ein Gutachten eines anderen Sachverständigen vorgelegt. Soweit er eine Störung des ihm zivilrechtlich zugesicherten Rechts auf Ableitung des Regenwassers von seinem Grundstück auf das Baugrundstück einwende, stehe ihm diesbezüglich kein aus dem Stmk. BauG ableitbares subjektiv öffentliches Recht zu; die Durchsetzung dieses Rechts habe allenfalls auf dem Zivilrechtsweg zu erfolgen.
5 Die Zulässigkeit der vorliegenden Revision wird mit einer „gehäuften Verkennung der Rechtlage“ durch das LVwG sowie einem Widerspruch zur nicht konkret angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet. Insbesondere seien beantragte zusätzliche Ermittlungen im Zusammenhang mit der Entwässerung unterblieben und das Verfahren sei nicht aufgrund des beim Bezirksgericht M. anhängigen Gerichtsverfahrens betreffend den Grenzverlauf unterbrochen worden.
6 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen berufen. Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt ebenso wie die Beweiswürdigung der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG könnte sich in diesem Zusammenhang nur dann ergeben, wenn das Verwaltungsgericht diese im Einzelfall vorgenommenen Beurteilungen in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Ein Verfahrensmangel kann nur dann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG darstellen, wenn die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang bereits in der Zulässigkeitsbegründung dargetan wird (vgl. etwa VwGH 30.8.2022, Ra 2022/06/0170, Rn. 6, mwN).
Wird ein Abweichen einer Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei (vgl. etwa VwGH 9.12.2025, Ra 2025/06/0295, Rn. 6, mwN).
7 Den genannten Anforderungen entspricht die vorliegende Revision nicht. Dass dem LVwG im gegenständlichen Fall eine unvertretbare Beweiswürdigung vorzuwerfen wäre, wurde nicht aufgezeigt. Insbesondere wird die Relevanz der vom Revisionswerber behaupteten Verfahrensmängel für den Verfahrensausgang in der Zulässigkeitsbegründung nicht dargetan.
Das behauptete Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht im Sinn der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, weil dazu keine konkrete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angeführt wird, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll.
8 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. Jänner 2026
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