Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, in der Rechtssache der Revision 1. des Mag. E A und 2. der Mag. P A, beide in W, beide vertreten durch die Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH Co KG in 2230 Gänserndorf, Dr. Wilhelm Exner Platz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. Dezember 2021, LVwG AV 484/001 2021, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Stadt Wiener Neustadt; mitbeteiligte Partei: K GmbH in L, vertreten durch die ONZ Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid des Stadtsenats der Stadt Wiener Neustadt vom 9. Dezember 2020, mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug die Berufung der Revisionswerber gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 7. November 2019 über die der mitbeteiligten Partei erteilte baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 137 Wohnungen und 137 Tiefgaragenabstellplätzen auf einem näher bezeichneten Grundstück in Wiener Neustadt abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG wurde für unzulässig erklärt.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 29.1.2024, Ra 2021/05/0103, mwN).
7 Die Zulässigkeit der Revision wird damit begründet, dass das Verwaltungsgericht vom Gesetzestext und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern abgewichen sei, als bei geschlossener Bauweise zwar an jenen Grundstücksgrenzen aneinander zu bauen sei, die an die straßenseitigen Begrenzungen der Baufläche angrenzten, in der Regel also mehr oder minder in einem rechten Winkel dazu stünden, sodass bei einem Eckgrundstück die Verbauung bis zu den beiden nicht an der Straße gelegenen Grundstückgrenzen ohne Einhaltung der Mindestabstände vorzunehmen sei, was jedoch bei unregelmäßiger Konfiguration des Grundstücks nicht gelte (Hinweis auf VwGH 28.6.1984, 82/06/0017). Im konkreten Fall sei gerade eine unregelmäßige Konfiguration des zu bebauenden Eckgrundstücks gegeben. Westlich werde das Baugrundstück wie dies dem Einreichplan zu entnehmen sei nämlich von der Straße zurückgesetzt vom Grundstück XY begrenzt. Das gegenständliche Eckgrundstück sei so gerade im Bereich des für die Revisionswerber relevanten Bauwerks an der nördlichen Grenze des Baugrundstücks gegen Westen hin nicht an der Straße gelegen, sodass die gemeinsame Grundgrenze zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der Revisionswerber nicht an eine straßenseitige Begrenzung des Baugrundstückes angrenze. Damit sei eine unregelmäßige Konfiguration des Baugrundstücks gegeben, weshalb hier keine geschlossene Bauweise, sondern ein Bauwich einzuhalten sei. Das Verwaltungsgericht weiche insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab bzw. fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, was konkret eine „unregelmäßige Konfiguration eines Eckgrundstückes“ sei, sodass der Rechtsfrage schon aus diesem Grund grundsätzliche Bedeutung zukomme.
8 Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, konkret anzuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Dabei hat er konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. etwa VwGH 21.12.2023, Ra 2023/06/0220; 14.12.2023, Ra 2023/05/0229; 29.11.2023, Ra 2023/10/0409).
9 Die Revisionswerber legen demgegenüber weder dar, inwieweit der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt jenem der zitierten Entscheidung (VwGH 28.6.1984, 82/06/0017) gleicht, noch, weshalb die zu bau und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen in Tirol ergangene Entscheidung für die Auslegung der entsprechenden niederösterreichischen Rechtslage maßgeblich wäre, sodass überhaupt im weitesten Sinn von einem Abgehen von Rechtsprechung gesprochen werden könnte. Abgesehen davon vermag auch die Behauptung des Fehlens von Rechtsprechung zur Frage, was unter einer „unregelmäßigen Konfiguration eines Eckgrundstückes“ zu verstehen sei, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, weil nicht dargestellt wird, weshalb das Schicksal der Revision davon abhängt (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VwGH 22.12.2023, Ra 2023/05/0272; 8.8.2023, Ra 2023/05/0185, mwN), zumal es sich dabei um keinen in der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 oder dem Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz 2014 enthaltenen Rechtsbegriff handelt.
10 Dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, selbst bei Annahme der Bebauung in geschlossener Bauweise sei das beabsichtigte Abrücken um 3 m von der Grundgrenze nicht zulässig, weil dies gerade keine Ausführung in geschlossener Bauweise darstelle, ist keine konkrete Rechtsfrage, die bei der Entscheidung über die Revision zu beantworten wäre, zu entnehmen. Mit diesem Vorbringen wird allenfalls ein Revisionsgrund pauschal angesprochen (vgl. § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG).
11 Des Weiteren wird in der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe „ausgeführt, dass das [...] bewilligte Bauprojekt den Bau eines Wohngebäudes erfassen und daher keine Emissionsprüfung stattzufinden habe“. Es komme der Klärung der Frage des Verwendungszwecks eines Gebäudes entscheidende Bedeutung zu. Erst nach Klärung des Verwendungszwecks könne beurteilt werden, ob die der Berechnung des Stellplatzbedarfs zu Grunde gelegten Parameter zu Recht herangezogen worden seien und tatsächlich bloß eine dem gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß entsprechende Abstellanlage vorliege, welche zu einem Einwendungsausschluss führe. Im konkreten Fall seien weder Auflagen erteilt worden, die eine Nutzung nur zu Wohnzwecken sicherstelle, noch sei im Ermittlungsverfahren eine Klärung des Verwendungszwecks des Gebäudes erfolgt. Damit weiche das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
12 Abgesehen davon, dass im Revisionsfall Gegenstand der Baubewilligung unstrittig die Errichtung von 137 Wohnungen und 137 Tiefgaragenabstellplätzen waren, wird die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision, in welcher lediglich auf zwei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen wird, den Anforderungen an die Darlegung einer behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. oben Rn. 8) nicht gerecht, zumal die Revisionswerber nicht konkret darlegen, dass der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einer der von ihnen angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht und das Verwaltungsgericht im Revisionsfall dennoch anders entschieden habe.
13 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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