Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr. inSembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der W GmbH, vertreten durch die Liebenwein Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Jänner 2026, W155 2305407-1/35E, betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. Umweltorganisation „V“, 2. Umweltorganisation „A“, 3. Dkfm. W K, 4. Prof. M K, 5. Dr. M F, 6. Dr. H I, 7. OSRin C I, 8. C Z, 9. Dr. T O, 10. Dr. L O, 11. Dr. A O, 12. Mag. aC R, 13. Dipl. Päd. P R, 14. Dipl. Päd. B R, 15. M W, 16. E W, 17. P V, 18. A C, 19. T C, 20. Dr. L K, 21. Dr. W H, 22. B K, 23. Mag. E K, 24. Mag. G W, 25. A H, 26. R M, 27. E S, 28. Mag. C P, 29. J M, 30. M M, 31. J W, 32. M B, 33. M F, 34. B G, 35. Mag. pharm. S J R, 36. J K, 37. C L, 38. Mag. T P, 39. P S, 40. T M, 41. Dr. I F, 42. Dr. P F, 43. M L, 44. N L, 45. E S, 46. Dr. G W, 47. H V, 48. B Z, 49. K P, 50. S B, 51. A S, 52. A S, 53. M B, 54. G M, 55. G P, 56. Z V und 57. Dr. A K, die 2.-bis 57. mitbeteiligten Parteien vertreten durch Dr. Piotr Pyka, MSc, Rechtsanwalt in Wien, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 12. November 2024 wurde aufgrund des Antrages nach § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) der revisionswerbenden Partei vom 21. November 2023, ergänzt mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 und vom 18. Jänner 2024, gemäß
„- § 3 Abs. 7 iVm §§ 3 Abs. 2 und 4, 3a Abs. 3 Z 1, Abs. 5 und 6 iVm Anhang 1 Z 17 lit. a und b Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000-UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 26/2023;
- § 3 Abs. 7 iVm Abs. 4 und 5 iVm Anhang 1 Z 18 lit. e UVP-G 2000
- § 3 Abs. 7 iVm §§ 3 Abs. 2 und 4, 3a Abs. 3 Z 1, Abs. 5 und 6 iVm Anhang 1 Z 19 lit. a und c UVP-G 2000
- § 3 Abs. 7 iVm Anhang Z 20 lit. a und b UVP-G 2000
- § 3 Abs. 7 iVm § 3a Abs. 3 Z 1, Abs. 5 und 6 iVm Anhang 1 Z 21 lit. a und b UVP-G 2000
- § 3 Abs. 7 iVm Anhang 1 Z 21 lit.c UVP-G 2000“
festgestellt, dass für das Vorhaben „H 2023“ nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Projektunterlage 1 keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Beschwerden der mitbeteiligten Parteien gegen diesen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt und stellte fest, dass für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei (A) I.). Gleichzeitig sprach das BVwG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (B).
3 Begründend führte das BVwG dazu zusammengefasst aus, das näher dargestellte Vorhaben betreffend die Errichtung einer Konferenzplatte, einer Hotelscheibe, eines „H-Gebäudes“ sowie einer Wohnscheibe mit einer Höhe von 49,95 m mit einer insgesamten Bruttogeschossfläche von 84.600 m2 im dritten Wiener Gemeindebezirk befinde sich in einem Schutzgebiet der Kategorie E (Siedlungsgebiet), der Kategorie D (belastetes Gebiet) und der Kategorie A (UNESCO-Welterbestätte) im Sinn des Anhanges 2 UVP-G 2000.
4 Im Dezember 2001 sei das historische Zentrum von Wien durch Beschluss des Welterbekomitees in die „Liste des Erbes der Welt“ aufgenommen worden. Mit näher bezeichnetem Beschluss vom November 2016 habe das Welterbekomitee aufgrund von zu diesem Zeitpunkt vorgestellten Plänen zur Umgestaltung des H-Areals die Eintragung des „Historischen Zentrums von Wien“ in die „Liste des gefährdeten Welterbes“ angedroht. Mit ebenfalls näher bezeichnetem Beschluss vom Juli 2017 sei das „Historische Zentrum von Wien“ in die „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ aufgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Wohnturm in der Höhe von 66,3 m vorgeschlagen gewesen. Im Oktober 2021 sei die Vorhabensvariante „H (2021)“ mit einer Wohnscheibe in der Höhe von 56,3 m (Anmerkung: siehe hierzu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Ra 2025/05/0207), im August 2023 eine weitere Projektvariante („H 2023“) mit einer Wohnscheibe von 49,95 m präsentiert worden; letztere liege dem vorliegenden UVP-Feststellungsverfahren zu Grunde.
5 Bei Durchführung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens sei-vor allem durch visuelle Auswirkungen betreffend näher bezeichnete Blickpunkte-mit großen negativen bzw. moderat großen Beeinträchtigungen des außergewöhnlichen universellen Wertes der UNESCO-Welterbestätte „Historisches Zentrum von Wien“ bzw. wesentlicher Attribute, die den außergewöhnlichen Wert vermittelten, zu rechnen. Weiters sei bei Durchführung des Vorhabens mit dem Verbleib der gegenständlichen Welterbestätte auf der Liste der gefährdeten Welterbestätten sowie mit der Streichung aus der „Liste des Erbes der Welt“ zu rechnen.
6 Zu mehreren Planungsstadien des „H-Areals“ seien durch das damals zuständige Bundeskanzleramt bzw. durch das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport „HIAs“ (Heritage Impact Assessment-HIA: Turmhöhe 66,3 m, „HIA2“: Wohnscheibe 56,5 m, „HIA 2plus“: Wohnscheibe 49,96 m) auf Basis der ICOMOS-Richtlinie (ICOMOS: International Council for Monuments and Sites-Internationaler Rat für Denkmalpflege) in Auftrag gegeben worden, um aus einer unabhängigen Expertenperspektive die positiven und negativen Auswirkungen auch der nunmehr vorliegenden Vorhabensvariante „H 2023“ auf den außergewöhnlichen universellen Wert (OUV-Anmerkung: „outstanding universal value“) des Weltkulturerbes „Historisches Zentrum von Wien“ zu bewerten.
7 Im vorliegend relevanten HIA 2plus werde im Ergebnis ausgeführt: „ There remain still large negative visual impacts with regard to the visual integrity of the World Heritage property Historic Centre of Vienna, especially when perceived from the higher viewpoints at the Upper Belvedere. These viewpoints are vital for the OUV of the World Heritage property, as they allow to understand the Attributes ‘Axiale baroque gardens’ and ‘Baroque visual connections’ .” Weitere „moderate bis large” negative impacts beträfen den Bereich Stadtpark (wird näher ausgeführt).
8 Mit Beschluss des BVwG vom 18. August 2025 sei für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG eine namentlich näher genannte Sachverständige als nichtamtliche Sachverständige für das Fachgebiet „Denkmalschutz und UNESCO Welterbestätten“ bestellt worden. Diese habe am 15. Oktober 2025 ihre gutachterliche Stellungnahme übermittelt, die mit Stellungnahme vom 27. November 2025 ergänzt worden sei.
9 Die Sachverständige habe das Ergebnis des HIA 2plus in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 15. Oktober 2025 bzw. vom 27. November 2025 und auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung insofern bestätigt, als durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben erhebliche negative Auswirkungen auf die visuelle Integrität des Welterbes „Historisches Zentrum von Wien“, insbesondere von den höheren Aussichtspunkten am Oberen Belvedere aus betrachtet, bestünden. Diese Aussichtspunkte seien für den außergewöhnlichen universellen Wert des Welterbes von entscheidender Bedeutung (wird näher ausgeführt). Für das Gericht werde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass das gegenständliche Vorhaben geeignet sei, große negative Beeinträchtigungen auf den außergewöhnlichen universellen Wert der UNESCO-Welterbestätte „Historisches Zentrum Wien“ bzw. auf wesentliche Attribute, die den außergewöhnlichen universellen Wert vermittelten, zu bewirken; der von der nichtamtlichen Sachverständigen bestätigten gutachterlichen Untersuchung des HIA 2plus sei aus näheren Gründen der Vorzug vor dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten zu geben gewesen.
10 Da das Vorhaben in der Kernzone der UNESCO-Welterbestätte „Historisches Zentrum von Wien“ errichtet werden solle und eine Gesamthöhe von 54,10 m im Sinne der Fußnote 3a zu Anhang 1 UVP-G 2000 sowie eine Flächeninanspruchnahme von 1,55 ha und eine Bruttogeschoßfläche von 84.600 m² aufweise, würden unstrittig die Schwellenwerte der Z 18 lit. e des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 in der gegenständlich anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 35/2025 überschritten.
11 Der Schutzzweck des jeweiligen schutzwürdigen Gebietes ergebe sich aus dem das Gebiet festlegenden Rechtsakt. Wie bei der Frage, ob ein schutzwürdiges Gebiet vorliege, sei auch bei der Ermittlung des Schutzzweckes eines schutzwürdigen Gebietes von der Rechtslage zum Zeitpunkt der Einbringung des Feststellungsantrages auszugehen. Aus der Welterbekonvention und den Operativen Richtlinien in den einschlägigen Fassungen ergebe sich, dass mit der Aufnahme einer Welterbestätte in die „Liste des Erbes der Welt“ bezweckt werden solle, dass ein Kultur-oder Naturerbe von außergewöhnlichem universellem Wert geschützt sowie in seinem Bestand und seiner Wertigkeit erhalten werde. Nach Art. 4 des Übereinkommens und Pkt. 7 der Operativen Richtlinien sei das Ziel des Welterbeübereinkommens die Erfassung und der Schutz sowie die Erhaltung und Präsentation des Kultur-und Naturerbes von außergewöhnlichem universellem Wert sowie dessen Weitergabe an künftige Generationen.
12 Fallbezogen habe die gemäß § 3 Abs. 4 erster Satz UVP-G 2000 durchgeführte Einzelfallprüfung ergeben, dass die Umsetzung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens große negative Beeinträchtigungen des außergewöhnlichen universellen Wertes der UNESCO-Welterbestätte „Historisches Zentrum Wien“ bzw. wesentlicher Attribute, die den außergewöhnlichen universellen Wert vermittelten, zur Folge habe. Im Falle einer Aberkennung des Welterbestatus, die angesichts dieser großen negativen Beeinträchtigungen möglich wäre, wäre das historische Zentrum von Wien nicht mehr geschützt und in seinem Bestand und seiner Wertigkeit gefährdet. Unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen sei bei Vornahme einer Grobprüfung zu erwarten, dass der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet UNESCO-Welterbestätte „Historisches Zentrum Wien“ festgelegt worden sei, durch das Vorhaben wesentlich beeinträchtigt werde.
13 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welche Umstände vorliegen bzw. welche rechtlichen Tatbestände erfüllt sein müssten, damit das UNESCO-Welterbekomitee eine Streichung der betreffenden Welterbestätte von der Liste des Erbes der Welt beschließen könne. Weiters fehle Rechtsprechung zur Frage, ob Beeinträchtigungen von Attributen, die den OUV einer Welterbestätte ausmachten, kompensierbar seien. Darüber hinaus weiche das angefochtene Erkenntnis in der Beantwortung der Rechtsfrage, ob eine wesentliche Beeinträchtigung im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 „lediglich möglich oder wahrscheinlich“ sein müsse, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Schließlich sei das angefochtene Erkenntnis mit „groben und offensichtlichen“ Verfahrensmängeln behaftet und verstoße auch damit gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
14 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
15 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
18 Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision erfolgt dabei ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 30.4.2024, Ra 2022/05/0066, mwN).
19 Die Revision stützt sich zu ihrer Zulässigkeit zunächst auf fehlende Rechtsprechung zur Frage, welche Umstände vorliegen bzw. welche rechtlichen Tatbestände erfüllt sein müssten, damit das UNESCO-Welterbekomitee eine Streichung einer Welterbestätte von der Liste des Erbes der Welt beschließen könne, sowie weiters zur Frage, ob Beeinträchtigungen von Attributen, die den außergewöhnlichen universellen Wert einer Welterbestätte ausmachten, kompensierbar seien.
20 Eine die Zulässigkeit der Revision begründende grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn die Erledigung der Revisionssache durch den Verwaltungsgerichtshof die Lösung einer zur Begründung der Zulässigkeit vorgebrachten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erfordert (vgl. etwa VwGH 23.10.2020, Ra 2019/04/0094 bis 0101, mwN).
21 Im gegenständlichen Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist zu beurteilen, ob für das näher beschriebene Vorhaben „H 2023“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Das BVwG kam im Zuge dieser Beurteilung fallbezogen zu dem-in der Revision nicht bestrittenen-Ergebnis, dass das Vorhaben aufgrund seiner Lage in der Kernzone der UNESCO-Welterbestätte „Historisches Zentrum Wien“ sowie der Überschreitung der Schwellenwerte des Tatbestandes des Anhanges 1 Z 18 lit. e UVP-G 2000 dem genannten Tatbestand unterliegt. In der folglich gemäß § 3 Abs. 4 (bzw. Anhang 1 5. Einleitungssatz) leg. cit. durchgeführten Einzelfallprüfung kam das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Beiziehung einer nichtamtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet „Denkmalschutz und UNESCO Welterbestätten“ sodann mit ausführlicher Begründung zu dem Ergebnis, dass der Schutzzweck, für den das in Rede stehende schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, bei Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens wesentlich beeinträchtigt wird.
22 Die oben dargestellten Fragen, zu denen die revisionswerbende Partei Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermisst, sind dabei nicht entscheidungsrelevant: Gegenstand einer Feststellung gemäß § 3 Abs. 4 erster Satz UVP-G 2000 ist die Beurteilung des-fallbezogen-dem Feststellungsantrag konkret zugrundeliegenden Vorhabens; maßgeblich ist nach der genannten Gesetzesbestimmung, ob zu erwarten ist, dass der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, durch das Vorhaben wesentlich beeinträchtigt wird. Eine mögliche Reaktion des UNESCO-Welterbekomitees im Fall der Verwirklichung des Vorhabens ist ebensowenig Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Feststellungsverfahrens wie allenfalls mögliche Kompensationen.
23 Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen nicht zuständig (vgl. aus vielen etwa VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0118, mwN).
24 Weiters wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche in der Beantwortung der Rechtsfrage, ob eine wesentliche Beeinträchtigung im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 „lediglich möglich oder wahrscheinlich“ sein müsse, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Das BVwG habe in seiner rechtlichen Beurteilung den rechtlich unrichtigen Schluss gezogen, durch das gegenständliche Vorhaben sei eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet UNESCO-Welterbestätte „Historisches Zentrum Wien“ festgelegt worden sei, zu erwarten, weil eine Streichung von der Liste des Erbes der Welt möglich sei.
25 Mit diesem Vorbringen wird-wiederum-verkannt, dass das BVwG im angefochtenen Erkenntnis, gestützt auf das Gutachten der dem Beschwerdeverfahren beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen, zu dem Ergebnis kam, die erwartete wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 des Schutzzweckes, für den das verfahrensgegenständliche schutzwürdige Gebiet festgelegt worden sei, liege in den beschriebenen negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die visuelle Integrität des Welterbes „Historisches Zentrum von Wien“. Gegen diese Beurteilung im angefochtenen Erkenntnis bringt die Revision in ihren Zulässigkeitsgründen nichts vor. Die Frage einer möglichen Aberkennung des Welterbestatus als Folge der Verwirklichung des Vorhabens ist nicht Teil des Schutzzweckes des verfahrensgegenständlichen Welterbes. Mit der behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der bloßen Möglichkeit einer wesentlichen Beeinträchtigung wird daher eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für den Revisionsfall nicht aufgezeigt.
26 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung schließlich ein Abweichen von der Rechtsprechung aufgrund behaupteter Verfahrensmängel vorgebracht wird, da das BVwG der beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme näher bezeichneter Personen nicht nachgekommen sei, genügt es, darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt ebenso wie die Beweiswürdigung der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG könnte sich in diesem Zusammenhang nur dann ergeben, wenn das Verwaltungsgericht diese im Einzelfall vorgenommenen Beurteilungen in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, was in den Zulässigkeitsgründen der Revision darzustellen wäre (vgl. für viele etwa VwGH 15.11.2021, Ra 2021/06/0122, oder auch 26.1.2026, Ra 2026/06/0008, jeweils mwN). Mit dem allgemeinen Hinweis, das BVwG habe die genannten Beweisanträge ohne hinreichende Begründung abgewiesen und die Vernehmung der beantragten Zeugen hätte „zur Feststellung entscheidungsrelevanter Tatsachen geführt“, zeigen die Revisionszulässigkeitsgründe weder die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels, noch eine unvertretbare Beweiswürdigung durch das BVwG auf.
27 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. Juli 2026
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