Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des G,
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit Schreiben vom 29. März 2016 stellte die N GmbH (mitbeteilige Partei) bei der Oberösterreichischen Landesregierung (Behörde) den Antrag festzustellen, ob das Vorhaben "110 kV-Leitung V-S-K" einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen sei.
2 Mit Bescheid vom 14. Juni 2016 stellte die Behörde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 fest, dass für dieses Vorhaben der mitbeteiligten Partei keine UVP durchzuführen ist. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der von den Revisionswerbern gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde nicht Folge gegeben. 3 Den Antrag, ihrer gemeinsam erhobenen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründen die Revisionswerber im Wesentlichen damit, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, weil die Errichtung der Leitung einen massiven Eingriff in die Natur darstelle, insbesondere schädliche Eingriffe in die betroffenen Waldgebiete drohen würden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A; ferner etwa den hg. Beschluss vom 6. Juni 2012, Zl. AW 2011/07/0065, mwN).
Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in die von den in § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 genannten Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen einen "unverhältnismäßigen Nachteil" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG darstellt, ist unter anderem maßgeblich, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides beseitigt werden können, wobei den Antragsteller eine Konkretisierungspflicht trifft. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorigen Zustandes ab (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 16. März 2009, Zl. AW 2008/04/0062).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien, der diesbezüglichen Angaben der Revisionswerber in ihrem Aufschiebungsantrag und der im Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000 getroffenen, von vornherein nicht als unschlüssig zu erkennenden Annahmen der belangten Behörde ist nicht erkennbar, dass ein Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Revisionswerber mit einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig vorgenommene Rodungen hintangehalten werden könnten, zumal das angefochtene Erkenntnis keine Bewilligung zur Vornahme von Fällungen oder Baumaßnahmen erteilt, sondern eine Feststellung trifft. Ebenso wenig liegt auf der Hand, dass nach einer Rodung eine Wiederaufforstung unmöglich wäre.
Schon mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteiles im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG war dem Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben.
Wien, am 19. August 2019