An die vom VwG im Wege einer Grundsatzentscheidung nach § 28 Abs. 7 VwGVG 2014 bei der Entscheidung über maßgebliche Rechtsfragen zum Ausdruck kommende Rechtsanschauung ist nicht nur die Verwaltungsbehörde, sondern auch das VwG selbst innerhalb der Grenzen der Rechtskraft gebunden (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0029).
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