JudikaturVwGH

Ra 2025/05/0146 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
19. September 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision 1. des Dr. P A und 2. der I A, beide vertreten durch Dr. Siegfried Zachhuber, LL.M., Rechtsanwalt in Ried/Innkreis, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 1. Juli 2025, LVwG 154413/2/DM 154414/2, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach der Oö. Bauordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Franking; mitbeteiligte Partei: Dr. V K; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde F vom 3. Dezember 2024 wurde dem Mitbeteiligten gemäß § 35 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 Oö. BauO 1994 die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Carport und Nebengebäude auf einem näher bezeichneten Grundstück erteilt.

2 Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde die dagegen gerichtete Beschwerde der revisionswerbenden Parteien, die Eigentümer eines direkt an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks (Nachbarn) sind, mit der Begründung, dem Beschwerdevorbringen sei keine mögliche Verletzung eines subjektiv öffentlichen Nachbarrechts zu entnehmen, als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gegen diese Entscheidung unzulässig sei.

3 Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien die vorliegende außerordentliche Revision, in der als Revisionspunkt die Verletzung im einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf rechtskonforme Gesetzesanwendung geltend gemacht wird. Die angefochtene Entscheidung sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

4Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

5Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 20.4.2023, Ra 2021/05/0225, mwN).

6Wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. für viele etwa VwGH 15.7.2025, Ra 2025/06/0177, mwN).

7Der angefochtene Beschluss, mit dem die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen wurde, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung; im Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein die Verletzung der revisionswerbenden Parteien in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung ihrer Beschwerde, in Betracht (vgl. etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0209; 31.3.2025, Ra 2025/05/0012, jeweils mwN). Dieses Recht ist allerdings von dem von den revisionswerbenden Parteien ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkt nicht erfasst.

8Im Übrigen handelt es sich bei der Geltendmachung eines abstrakten Rechts auf „rechtskonforme Gesetzesanwendung“ nicht um einen tauglichen Revisionspunkt, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen (vgl. VwGH 2.8.2023, Ra 2023/06/0135; 7.3.2024, Ra 2024/06/0021, jeweils mwN).

9Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 19. September 2025