JudikaturVwGH

Ra 2023/06/0209 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
16. November 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dr. C W, Rechtsanwalt in W, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 4. September 2023, KLVwG 1197 1198/18/2022, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Villach; mitbeteiligte Partei: H GmbH Co OG in S, vertreten durch Mag. Detlev Baumgarten, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Grinzinger Allee 8; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde unter anderem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. Mai 2022, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung zur Errichtung einer Parkplatzanlage mit 20 Stellplätzen auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG V. erteilt worden war, als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass es sich bei der gegenständlichen Parkplatzanlage um eine bauliche Anlage handle, die zur Nutzung einer bestehenden Wohnanlage notwendig sei, weshalb es sich bei den vom Revisionswerber erhobenen Einwendungen betreffend die durch die gegenständliche Parkplatzanlage zu erwartenden Immissionen gemäß § 23 Abs. 4 Kärntner Bauordnung 1996 (K BO 1996) um unzulässige Einwendungen handle. Desgleichen komme ihm kein Mitspracherecht im Sinn des § 23 Abs. 3 lit. a K BO 1996 betreffend die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu. Da der Revisionswerber somit nicht die Verletzung eines subjektiv öffentlichen Nachbarrechtes geltend gemacht habe, sei der Verlust seiner Parteistellung eingetreten und dessen Beschwerde zurückzuweisen gewesen.

3 In seiner dagegen erhobenen Revision erachtet sich der Revisionswerber unter der Überschrift „4. Revisionspunkt“ in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf „Erhebung von Einwendungen gemäß § 23 Abs 3 lit h und i K BO 1996 (Schutz der Gesundheit der Anrainer sowie Immissionsschutz der Anrainer)“ verletzt.

4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

5 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 20.11.2020, Ra 2019/05/0332, mwN).

6 Der angefochtene Beschluss, mit dem die Beschwerde des Revisionswerbers mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde, stellt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung dar; im Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung seiner Beschwerde, in Betracht (vgl. wiederum VwGH 20.11.2020, Ra 2019/05/0332, oder auch VwGH 1.2.2022, Ra 2021/06/0221, 22.4.2022, Ro 2019/06/0016, und 28.4.2022, Ra 2022/06/0048 bis 0050, jeweils mwN). Dieses Recht ist allerdings von dem vom Revisionswerber ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkt nicht erfasst.

Die Revision war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 16. November 2023

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