JudikaturVwGH

Ra 2023/06/0135 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
02. August 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der Mag. Dr. C T und 2. des Univ. Prof. i.R. Dr. J S, beide in H, sowie 3. des MMMag. E F in W, alle vertreten durch Hon. Prof. Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 19/ Top 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 8. Mai 2023, 405 2/325/1/10 2023, betreffend eine Angelegenheit nach dem Salzburger Landesstraßengesetz 1972 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtgemeindevertretung Hallein; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (LVwG) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen einen im gemeindeinternen Instanzenzug ergangenen Bescheid der Stadtgemeindevertretung H. (belangte Behörde), mit welchem die Anträge der revisionswerbenden Parteien vom 6. September 2021, 2. November 2021 und 9. November 2021 auf Feststellung der Zulässigkeit des Ausschlusses des öffentlichen Verkehrs auf dem Grst. Nr. X, KG T., gemäß § 40 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Salzburger Landesstraßengesetz 1972 (LStG. 1972) abgewiesen und festgestellt worden war, dass das Grst. Nr. X eine dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraße sei, auf welcher der öffentliche Verkehr nicht ausgeschlossen werden dürfe, als unbegründet abgewiesen und eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG als nicht zulässig erklärt.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass im Rahmen des Bauplatzerklärungsverfahrens in der Verhandlung am 9. September 2010 die damalige Grundeigentümerin für sich und ihre Rechtsnachfolger die Erklärung abgegeben habe, die GP X in der Größe von 66 m 2 dauernd dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Dies stelle eine ausdrückliche Widmungserklärung gemäß § 40 Abs. 1 lit. a LStG. 1972 dar, weshalb eine Ausschließung des öffentlichen Verkehrs nicht erfolgen dürfe.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „3. Revisionspunkte und Anfechtungserklärung“ unter anderem ausgeführt wird, die revisionswerbenden Parteien erachteten sich in folgenden subjektiv öffentlichen Rechten verletzt: „Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen, insbes §§ 15 ff und 19 Sbg BGG und §§ 1, 40 Abs 1 lit a und lit b und Abs 2 Sbg LStG, hat die belangte Behörde die Rechte der Revisionsweberin dadurch verletzt, dass diese festgestellt hat, dass es sich bei den GP X und einer Teilfläche den GP Y, jeweils KG T[...], um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Aufschließungsstraße handelt.“ Das LVwG habe zudem übersehen, dass die in natura eine straßenbauliche Einheit bildenden Parzellen Gst. Nr. X und eine Teilfläche der Gst. Nr. Y in rechtlicher Sicht sowohl privat- als auch straßenrechtlich ein einheitliches Schicksal iS der § 19 BGG und § 40 LStG 1972 teilten, weil mit einer bloß partiellen Öffentlichkeitserklärung der Zweck nicht erreicht werden könne.

3 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 5.12.2022, Ra 2022/06/0241 0242, Rn. 3, mwN).

4 Vorliegend machen die revisionswerbenden Parteien zunächst ein abstraktes Recht auf richtige bzw. rechtskonforme Gesetzesanwendung der §§ 15 ff und 19 BGG sowie der §§ 1 und 40 Abs. 1 lit. a und lit. b sowie Abs. 2 LStG. 1972 geltend. Dabei handelt es sich jedoch nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen (vgl. nochmals VwGH 5.12.2022, Ra 2022/06/0241, Rn. 4, mwN). Aus der Aufzählung von Paragraphen geht nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv öffentlichen Recht sich die revisionswerbenden Parteien verletzt erachten (vgl. nochmals VwGH 5.12.2022, Ra 2022/06/0241, Rn. 4). Mit dem Vorbringen betreffend die vermeintliche straßenbauliche Einheit der Flächen auf den Grst. Nr. X und Grst. Nr. Y wird kein Revisionspunkt bezeichnet.

5 Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 2. August 2023

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