Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dr. Peter Schmautzer, vertreten durch diesen selbst, Mag. Stefan Lichtenegger und Mag. Albin Maric, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 9. April 2025, E GB5/09/2024.015/003, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde Weiden am See; mitbeteiligte Partei: S GmbH; weitere Partei: Burgenländische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters von W vom 11. April 2024 wurde der Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für die Änderung eines näherbezeichneten, bereits bewilligten Bauvorhabens gemäß § 18 Abs. 7 iVm § 30 Burgenländisches Baugesetz 1997 (Bgld. BauG) erteilt. Die gegen dieses Bauvorhaben u.a. vom Revisionswerber erhobenen Einwendungen wurden als unzulässig zurückgewiesen.
2Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 2024, mit welchem die Berufung des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters von W vom 11. April 2024, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 3, § 18 Abs. 7, § 21 und § 30 Abs. 1 Bgld. BauG als unzulässig zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurückgewiesen.
3 Dagegen erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision in der er als Revisionspunkt vorbringt, er erachte sich in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Erteilung einer Baubewilligung entgegen dem Bgld. BauG deshalb verletzt, da die „subjektiven öffentlichen Rechte gemäß § 3 Z 1 (Flächenwidmung), Z 4 (Orts und Landschaftsbild), Z 5 (Beeinträchtigungen, die das ortsübliche Ausmaß übersteigen)“ verletzt worden seien. Die angefochtene Entscheidung sei mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
4Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 11.12.2024, Ra 2022/06/0214, mwN).
6Wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. für viele wiederum etwa VwGH 11.12.2024, Ra 2022/06/0214, mwN).
7Der angefochtene Beschluss, mit dem die Beschwerde des Revisionswerbers infolge des Verlustes seiner Parteistellung im behördlichen Verfahren zurückgewiesen wurde, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung; im Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung seiner Beschwerde, in Betracht (vgl. etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0209, mwN). Dieses Recht ist allerdings von dem vom Revisionswerber ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkt nicht erfasst.
8Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 15. Juli 2025