Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer, die Hofräte Dr. Faber, Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen 1. des K M, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2025, Zl. W282 2283313-1/42E (hg. protokolliert zu Ra 2025/03/0112) und 2. des W N, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2025, Zl. W290 2283315-1/26E (hg. protokolliert zu Ra 2025/03/0113), jeweils betreffend eine Angelegenheit nach dem Luftfahrtgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Mit Bescheiden vom 29. November 2023 widerrief die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde-gestützt auf ARA.GEN.355 lit. b Z 1, ARA.FCL.250 lit. a Z 1, 3, 6 und 7 Anhang VI (Teil-ARA) iVm FCL.070 lit. a Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011-die Musterberechtigungen C525 in den Linienpilotenlizenzen ATPL(A) des Erstrevisionswerbers und des Zweitrevisionswerbers sowie die auf sie jeweils ausgestellten Prüferzeugnisse, wobei den Revisionswerbern aufgetragen wurde, diese Dokumente unverzüglich der Behörde zurückzugeben. Dem war die Übermittlung von Nachweisen zur Verlängerung der Musterberechtigungen C525 und der Lehrberechtigungen durch die beiden Revisionswerber an die belangte Behörde vorausgegangen.
2 Die gegen die beiden Bescheide erhobenen Beschwerden des Erst-und des Zweitrevisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit den angefochtenen Erkenntnissen vom 24. Oktober 2025 als unbegründet ab. Die Revision wurde jeweils für nicht zulässig erklärt.
3 In der Begründung beider Erkenntnisse stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die beiden Revisionswerber als Inhaber einer Linienpilotenlizenz (unter anderem mit der Musterberechtigung C525) und eines Prüferzeugnisses, das zur Abnahme von Befähigungsüberprüfungen betreffend die Musterberechtigung C525 berechtige, am 2. Oktober 2023 im Zeitraum von 00:15 Uhr bis etwa 02:15 Uhr gemeinsam eine Befähigungsüberprüfung vorgenommen und sich dabei sowohl als Prüfungskandidat als auch als Prüfer „wechsel-und gleichzeitig“ abgeprüft hätten. Zuerst habe der Erstrevisionswerber die Übungen durchgeführt, dann seien die Sitzpositionen gewechselt worden, und der Zweitrevisionswerber habe die Übungen durchgeführt. Diese Befähigungsüberprüfung habe im Hinblick auf die Dauer und den Inhalt die notwendigen flugbetriebs-und lizenzspezifischen Mindeststandards für das Flugzeugmuster C525 in erheblichem Ausmaß unterschritten und sei nicht lege artis erfolgt, wobei dies beiden Revisionswerbern im Zuge der Befähigungsüberprüfung sowohl in der Funktion als Geprüfter, als auch als Prüfer des jeweils anderen bewusst gewesen sei. Im Prüfungsprotokoll seien ein RNP-Approach (Required Navigation Performance-Approach) als 2D-Approach, ein Triebwerksausfall zwischen den Geschwindigkeiten V1 und V2 und das Flight Management System abgezeichnet worden, obwohl sie während der Befähigungsüberprüfung nicht durchgeführt bzw. nicht simuliert worden seien. Bei Übungen zum Startabbruchverfahren, bei denen Triebwerksfehler simuliert worden seien, habe der Erstrevisionswerber vorab das Auftreten der Fehler sowohl bei seiner eigenen als auch bei der Befähigungsüberprüfung des Zweitrevisionswerbers an der Steuerkonsole des Flugsimulators auf 40 Knoten programmiert und dies auch dem Zweitrevisionswerber mitgeteilt, obwohl die Vorabprogrammierung des Fehlers durch die überprüfte Person selbst sowie die beim Überprüften bestehende Kenntnis vom simulierten Triebwerksfehler den flugbetriebs-und lizenzspezifischen Mindeststandards einer Befähigungsüberprüfung ebenso wenig entspreche, wie die von den Revisionswerbern durchgeführte Übung des Verfahrens zur Rauchbekämpfung und-entfernung im Briefingraum unter Nutzung eines Posters des Cockpits (anstelle im Simulator).
4 Der Erstrevisionswerber und der Zweitrevisionswerber hätten es bei der wechselseitigen Abzeichnung der teilweise (überhaupt) nicht und teilweise nicht vollständig absolvierten Prüfungsinhalte im Prüfprotokoll für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die belangte Behörde über den tatsächlichen Umfang der absolvierten Übungen getäuscht werde. Sie hätten hinsichtlich ihrer fachlichen und inhaltlichen Verstöße keinerlei Einsicht oder Unrechtsbewusstsein gezeigt.
5 Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht neben Widersprüchen in den Angaben der Revisionswerber vor allem auf die Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen, denen zufolge eine fachlich, zeitlich und inhaltlich korrekte Durchführung zweier gleichzeitiger und wechselseitiger Befähigungsüberprüfungen auf dem Flugzeugmuster C525 in der kurzen Zeit von etwa zwei Stunden objektiv unmöglich sei, weil dafür zumindest drei beteiligte Personen und eine Simulatorzeit von mindestens vier Stunden erforderlich seien.
6 Rechtlich ging das Verwaltungsgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0017) davon aus, dass beide Revisionswerber versucht hätten, der Behörde anhand der eingereichten Prüfungsprotokolle die fachlich, zeitlich und inhaltlich korrekte Absolvierung der Befähigungsüberprüfungen und der Inhalte zur Verlängerung der Prüfungszeugnisse für das Muster C525 vorzuspiegeln. Diese Prüfungsprotokolle würden sich daher in Teilen als iSd Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang VI, ARA.FCL.250 lit. a Z 1, gefälscht erweisen. Als Fälschung sei nicht nur der strafrechtliche Tatbestand einer Urkunden-oder Beweismittelfälschung, sondern jede Art der Falsifizierung von Nachweisen zu verstehen, wie etwa auch die Abzeichnung von Prüfungsinhalten, die nicht vollständig oder nicht korrekt absolviert worden seien. Aus näher dargestellten Erwägungen seien weiters auch die Widerrufstatbestände der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang VI, ARA.FCL.250 lit. a Z 3, 6 und 7 erfüllt. Im Lichte der massiven Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen an der Sicherheit der Luftfahrt würden die Verstöße der Revisionswerber in Verbindung mit ihrer „Täuschungsabsicht“ derart schwer wiegen, dass angesichts der absoluten Uneinsichtigkeit der Revisionswerber im Verfahren-auch unter Beachtung aller Verhältnismäßigkeitsaspekte-nur die (strengste) Maßnahme des Widerrufs der Musterberechtigungen und der Prüfungszeugnisse ausgesprochen werden könne, um weitere Verstöße in der Zukunft zu unterbinden.
7 Gegen diese beiden Erkenntnisse richten sich die außerordentlichen Revisionen, die der Verwaltungsgerichtshof aufgrund ihres sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden hat.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und Rates, ABl. L 311 vom 25. November 2011, idF der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission vom 30. März 2012, vom 5. April 2012 bzw. in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2020/359 der Kommission vom 4. März 2020, regelt im Teilabschnitt GEN zu den allgemeinen Anforderungen unter Abschnitt III („Aufsicht, Zertifizierung und Durchsetzung“) und im Teilabschnitt FCL („flight crew licence“) unter anderem:
„ ARA.GEN.355 Beanstandungen und Durchsetzungsmaßnahmen-Personen
a) ...
b) Bei Vorliegen einer Beanstandung führt die zuständige Behörde eine Untersuchung durch. Bestätigt sich dabei der Tatbestand eines Verstoßes,
1. beschränkt oder widerruft sie die Lizenz, das Zeugnis, die Berechtigung oder die Bescheinigung bzw. setzt diese(s) aus, wenn ein Sicherheitsproblem festgestellt wird, und
2. ergreift sie ggf. weitere Durchsetzungsmaßnahmen, die geeignet sind, eine fortgesetzte Nichteinhaltung zu unterbinden.
c) ...
...
ARA.FCL.250 Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf von Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnissen
a) Die zuständige Behörde beschränkt oder widerruft eine Pilotenlizenz und die damit verbundenen Berechtigungen oder Zeugnisse oder setzt sie gemäß ARA.GEN.355 unter anderem unter den folgenden Umständen aus:
1. Erlangung der Pilotenlizenz, der Berechtigung oder des Zeugnisses durch Fälschung eingereichter Nachweise;
2. Fälschung des Flugbuchs und von Lizenz-oder Zeugniseinträgen;
3. der Lizenzinhaber erfüllt die geltenden Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL), von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission oder von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission nicht mehr;
4. Ausübung der Rechte einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen;
5. Nichteinhaltung der geltenden betrieblichen Anforderungen
6. festgestellte missbräuchliche oder betrügerische Verwendung des Zeugnisses oder
7. inakzeptable Leistung des Prüfers in einer der ihm obliegenden Pflichten und Verantwortlichkeiten.
b) ...
...“
12 In der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revisionen allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung wird zunächst geltend gemacht, dass zu den gegenständlich angewendeten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 keine Rechtsprechung existiere. Dies gelte auch für jene Regelung (in Anhang I Anlage 9 Teil B Punkt 5 lit. l der Verordnung), der zufolge ein RNP-Approach, dessen Übung im Zuge der Befähigungsüberprüfung unterblieben sei, bis zur Nachholung der Übung nicht geflogen werden dürfe.
13 Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen wird in den Revisionen schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG dargetan, weil keinerlei Bezug zum konkreten Fall hergestellt wird (vgl. VwGH 15.6.2023, Ra 2023/07/0088, mwN). Ein solcher Bezug ist auch nicht ersichtlich, weil das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht das Unterbleiben des RNP-Approach im Zuge der Befähigungsüberprüfungen, sondern dessen Abzeichnung (als Bestätigung der Durchführung) in den Prüfungsprotokollen trotz des Unterbleibens beanstandete. Damit geht der Hinweis auf die erwähnte Regelung von vornherein ins Leere. Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof zur Beantwortung abstrakter Rechtsfragen auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuständig (vgl. VwGH 14.9.2021, Ra 2021/02/0181, mwN).
14 Soweit die Revisionen als Auslegungsfrage (offenbar) zur Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang VI, ARA. FCL.250 lit. a Z 1, geltend machen, dass selbst ein „Sachverhalt, dass die Übungen nicht ordentlich ausgeführt wurden“, keine „Fälschung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellen würde, gehen sie nicht vom vollständigen festgestellten Sachverhalt aus. So hat das Verwaltungsgericht nicht eine mangelhafte Ausführung von Übungen beanstandet, sondern die ausgestellten und verwendeten Prüfungsprotokolle als Fälschungen im Sinne dieser Bestimmung angesehen, weil darin tatsachenwidrig und mit Täuschungsvorsatz die vollständige und korrekte Absolvierung von Prüfungsinhalten bestätigt worden sein soll.
15 Entfernt sich ein Revisionswerber bei der Darlegung der Zulässigkeit seiner Revision vom festgestellten Sachverhalt, ohne weitere Gründe im Sinn des § 41 VwGG-wiederum als Ausfluss einer unrichtigen Beantwortung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung-zu relevieren, liegt schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. etwa VwGH 5.8.2024, Ra 2024/02/0070, mwN). Im Übrigen begründen die Revisionen nicht einmal im Ansatz, warum die vom Verwaltungsgericht zur Erfüllung dieses Tatbestandes angestellten Erwägungen unrichtig sein sollten.
16 Des Weiteren wird in beiden Zulässigkeitsbegründungen, in denen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht konkret bestritten werden, die Unverhältnismäßigkeit des Widerrufs der Berechtigungen behauptet und die Ansicht vertreten, dass unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Wiederholung der Befähigungsüberprüfungen ausreichend gewesen wäre.
17 Dem ist entgegen zu halten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine im Einzelfall vorgenommene rechtliche Beurteilung nur dann die Zulässigkeit einer Revision begründen kann, wenn dies wegen einer krassen Fehlbeurteilung der einzelfallbezogenen Umstände durch das Verwaltungsgericht aus Gründen der Rechtssicherheit geboten ist. Mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtlichen Beurteilung einer bestimmten Sachverhaltskonstellation wird keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan, zumal eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung-wie im vorliegenden Fall-auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. VwGH 20.1.2026, Ra 2025/04/0242, mwN).
18 Vorliegend traf das Verwaltungsgericht umfangreiche Feststellungen zum Fehlverhalten des Erst-und des Zweitrevisionswerbers im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Befähigungsüberprüfungen. Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, nach der der Widerruf von Berechtigungen (auch unter Bedachtnahme auf die in Anhang VI, ARA.GEN.355 der Verordnung [EU] Nr. 1178/2011 vorgesehene Vorgangsweise der Aufsichtsbehörde bei Beanstandungen) am stärksten in die Rechte des Prüfers eingreift und daher bei Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips nur als „ultima ratio“ zur Anwendung gelangen sollte (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0017), kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall aufgrund der Schwere der Verstöße der beiden Revisionswerber und angesichts ihres im Verfahren offenbar gewordenen fehlenden Unrechtsbewusstseins ein Widerruf der Berechtigungen notwendig sei. Dem halten die Revisionen in ihrer Zulässigkeitsbegründung nichts konkret entgegen. Vor dem Hintergrund der auch vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten öffentlichen Interessen an der Sicherheit der Luftfahrt (vgl. dazu auch Erwägungsgrund 1 der Verordnung [EU] Nr. 1178/2011) ist eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung des Verwaltungsgerichts nicht ersichtlich.
19 In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 16. April 2026
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