W282 2283313-1/42E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Peter SCHMAUTZER in 1070 Wien, gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom XXXX , Zl. XXXX wegen Entzug einer Musterberechtigung und Widerruf eines Prüferzeugnisses, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Bescheidadressat ist seit XXXX .2005 Inhaber einer Linienpilotenlizenz ATPL(A). Die Lizenz beinhaltete unter anderem die Musterberechtigung Cessna C525; ein Luftfahrzeug, welches als technisch kompliziertes Hochleistungsflugzeug mit einem Piloten („Single-Pilot High Performance Complex Aeroplane — SPHPCA') klassifiziert ist. Betreffend diese Musterberechtigung verfügte der Bescheidadressat sowohl über den Berechtigungsumfang Einpilotenbetrieb („Single-Pilot Operation —„ SPO”) als auch Mehrpilotenbetrieb („Multi-Pilot Operation – „MPO“). Damit war dieser berechtigt, im gewerblichen Luftverkehr („Commercial Air Transport -— CAT“) als verantwortlicher Pilot sowohl im Einpiloten- als auch im Mehrpilotenbetrieb tätig zu sein. Daneben verfügte der Bescheidadressat seit XXXX 2007 über ein Prüferzeugnis, welches unteranderem die Berechtigung zur Abnahme von Befähigungsüberprüfungen betreffend die Musterberechtigung C525 beinhaltete.
2. Im Rahmen einer (hier nicht verfahrensgegenständlichen) aufsichtsmäßigen Überprüfung von Prüfern gemäß ARA.FCL.205(a) Anhang VI VO (EU) Nr. 1178/2011 nahm ein Flugbetriebsprüfer der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (in Folge „belangte Behörde“ oder „ACG“) am XXXX von XXXX im Full Flight Simulator (FFS) Nr. XXXX für das Muster C525 der Aviation Academy Austria GmbH, FN 247218g in Neusiedl am See, an einer Übung teil. Der Beschwerdeführer als auch Hr. XXXX (in Folge nur Zeuge oder kurz „Z“) führten mit einer dritten Person diese Simulatorübung durch. Der Ablauf und das Verhalten des Beschwerdeführers als auch des Zeugen erweckten bei dem Flugbetriebsprüfer Zweifel am fachlich korrekten Ablauf dieser Übung. In Folge teilte der Flugbetriebsprüfer diese Zweifel behördenintern den zuständigen Stellen mit.
3. In Folge der Meldung der Wahrnehmungen des Flugbetriebsprüfers veranlasste die belangte Behörde die Überprüfung zukünftiger Befähigungsüberprüfungen / License Proficiency Checks (LPC) sowohl des Beschwerdeführers als auch des Zeugen. Im Rahmen dieser Überprüfung brachte die ACG in Erfahrung, dass der oben genannte Simulator von der XXXX zwischen 00:15 und 02:15 der zum Zweck der Durchführung des hier nun verfahrensgegenständlichen LPC zur Verlängerung der Musterberechtigungen C525 des Beschwerdeführers und des Zeugen erneut gebucht wurde, wobei die angegeben Nettoaufenthaltszeit im Simulator des Beschwerdeführers und des Z gemeinsam 1 Stunde und 54 Minuten betrug.
4. Hiernach wurden seitens des Beschwerdeführer vom Zeugen als Prüfer unterfertigte Protokolle betreffend eine Befähigungsüberprüfung zur Verlängerung der Musterberechtigung C525 sowie betreffend eine Kompetenzbeurteilung zur Verlängerung der Lehrberechtigung FI(A) des Beschwerdeführers an die Behörde übermittelt. Daneben übermittelte der Beschwerdeführer auch ein Protokoll betreffend eine Befähigungsüberprüfung zur Verlängerung der Musterberechtigung C525 des Zeugen, welches der Beschwerdeführer als Prüfer abgezeichnet hat.
5. In Folge kam die belangte Behörde nach Auswertung der Prüfungsprotokolle unter Einbeziehung eines behördlichen Sachverständigen zeitnah zum Ergebnis, dass die gegenüber der belangten Behörde in den Protokollen bestätigten Prüfungsinhalte nicht innerhalb der verfügbaren Zeit absolviert worden sein konnten und forderten den Beschwerdeführer (als auch den Z) mit Schreiben vom XXXX zur Stellungnahme auf.
6. Der Beschwerdeführer (als auch der Z) rechtfertigten sich durch ihre rechtsfreundliche Vertretung und wiesen die Vorwürfe einer unrichtigen Beurkundung der wechselseitigen Befähigungsüberprüfung zurück. So sei es unzutreffend, dass pro Kandidat nur 00:57h Zeit zur Verfügung stand. Die Gesamtzeit im Flugsimulator habe pro Kandidat tatsächlich 02:00h betragen, nachdem sich beide Herren in ihrer Funktion als Prüfer wechselseitig und gleichzeitig geprüft hätten. Somit dürfe die gesamte Zeit, nämlich 02:00h, je Kandidat bzw. Prüfer verwendet werden. Richtig sei jedenfalls, — unabhängig von der behaupteten Anrechnung – dass der Flugsimulator bereits nach 01:54h von beiden Herren verlassen worden sei. Der Beschwerdeführer und der Z übermittelten der belangten Behörde weiters ein selbst erstelltes Gedächtnisprotokoll der LPC‘s um zu erläutern, dass — entgegen den behördlichen Vorhalten — sehr wohl sämtliche notwendigen Inhalte absolviert wurden. Dabei wurde weiters ausgeführt, dass unter anderem das Verfahren „Rauchbekämpfung und Rauchentfernung“ im Briefingraum unter Verwendung des „Aeroplane Flight Manual — AFM“ und eines Posters als „Other Training Device — OTD“ absolviert worden seien.
7. Die belangte Behörde erließ in Folge den angefochtenen Bescheid vom XXXX zur Zahl Zl. XXXX mit folgendem Spruch:
„I.
Die Musterberechtigung C525 in der Linienpilotenlizenz ATPL(A) mit der Nummer XXXX , ausgestellt auf XXXX , wird gemäß ARA.GEN.355 (b) (1), ARA.FCL.250 (a) (1) und (3) Anhang VI (Teil-ARA) iVm FCL.070 (a) Anhang (Teil-FCL) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/844) widerrufen.
II.
Das Prüferzeugnis mit der Nummer XXXX ausgestellt auf Herrn XXXX wird gemäß ARA.GEN.355 (b) (1), ARA.FCL.250 (a) (6) und (7) Anhang VI (Teil-ARA) iVm FCL.070 (a) Anhang I (Teil-FCL) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/844) widerrufen.
III.
Die Linienpilotenlizenz ATPL(A) mit der Nummer XXXX , letztmals ausgestellt am XXXX auf Herrn XXXX , ist gemäß FCL.070 (b) Anhang I (Teil-FCL) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/844) unverzüglich an die Austro Control GmbH zur Austragung der Musterberechtigung C525 zurückzugeben.
IV.
Das Prüferzeugnis mit der Nummer XXXX , letztmals ausgestellt am XXXX auf Herrn XXXX , ist gemäß FCL.070 (b) Anhang | (Teil- FCL) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/844) unverzüglich an die Austro Control GmbH zurückzugeben.
V.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis IV. dieses Bescheids ist gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.“
8. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Beschwerdeführer (ggst. Verfahren) als auch der Zeuge (GZ.: W290 2283315-1) fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), in der auch ausdrücklich Spruchpunkt V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) angefochten wurde.
9. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2024, GZ. W282 2283313-1/2Z, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des angefochtenen Bescheides bestätigt.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte nach weiteren Ermittlungen in Folge am 28.05.2024 eine erste mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer sowie der Zeuge in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters und eines Vertreters der ACG zum Ablauf der in Rede stehenden Simulator-Session bzw. des wechsel- und gleichzeitig durchgeführten LPC des Beschwerdeführers und des Zeugen am XXXX befragt wurden. Weiters wurde die Bestellung eines Amtssachverständigen zur Beurteilung der fach- bzw. nicht fachgerechten Ausführung des LPC des Beschwerdeführers bzw. des Z erörtert.
11. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 12.06.2024 wurde XXXX (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, IV/L4) zum Amstssachverständigen (ASV) aus dem Fachgebiet Flugbetriebswesen / Pilotenlizenzierung für das Flugzeugmuster Cessna CitationJet – Type C525 bestellt und ihm der Auftrag zur gutachterlichen Beurteilung des vom Beschwerdeführer am XXXX in einem Simulator wechselseitig und gleichzeitig mit dem verfahrensggst. Zeugen vorgenommenen „License proficiency check“ (LPC inkl. SPO) samt Verlängerung der verfahrensggst. Prüfberechtigung des Beschwerdeführers für das Flugzeugmuster Cessna CitationJet C525 erteilt, wobei jedenfalls die folgenden Fragen zu beantworten waren:
1. Ist es auf Basis der schriftlichen und mündlichen Angaben des Beschwerdeführer und des Zeugen zum Ablauf der wechsel- und gleichzeitigen Abnahme der LPC inkl. Verlängerung der Prüfberechtigung des Beschwerdeführer und Absolvierung der Inhalte für „single pilot operation“ (nur der Beschwerdeführer) am XXXX unter Zugrundelegung der bei der ACG eingereichten diesbezüglichen Prüfprotokolle des Beschwerdeführer und des Zeugen, aus sachverständiger Sicht möglich, dass die in den Prüfprotokollen wechselseitig abgezeichneten Prüfinhalte in einer 1h und 57min langen Simulator Session sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Zeugen unter Einhaltung fachlich korrekter Standards („lege artis“) absolviert wurden?
Bei der Beantwortung dieser Frage wird der ASV ersucht, für die in den Prüfprotokollen der Beschwerdeführer und des Zeugen wechselseitig abgezeichneten Prüfinhalte jeweils aus sachverständiger Sicht realistische Zeitwerte anzugeben, die zur lege-artis Durchführung des jeweiligen Flugmanövers / Verfahrens zumindest notwendig sind.
2. Entspricht es den einschlägigen fachlich korrekten Standards, während der Absolvierung der Manöver für „Warteverfahren“ (Punkt 3.8.2) die Prüfinhalte „Steilkurven mit 45° Querneigung, 180° bis 360°, links und rechts“ (Punkt 3.1.2) zu absolvieren?
3. Ist aus sachverständiger Sicht die Absolvierung der Prüfinhalte des Punktes 3.6.2 „Rauchbekämpfung und Rauchentfernung“ des Prüfprotokolls anhand eines Posters des Cockpits des in Rede stehenden Flugzeugmusters gegenüber einer Beübung dieser Inhalte an einem FFS bzw. FSTD selbst als fachlich gleichwertig anzusehen? Bei der Beantwortung ist zu berücksichtigen, dass das Rauchsystem des Simulators am XXXX nicht in Funktion war, die Sauerstoffmasken jedoch in Funktion standen und auch desinfiziert waren.
12. Im Rahmen der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 17.10.2024 fand eine Befundaufnahme durch den ASV statt, in deren Rahmen wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge (gleichzeitig Beschwerdeführer im parallelen Verfahren W 290 2283315-1) ausführlich zum Ablauf und Inhalt der in Rede stehenden Simulator-Session bzw. der gegen und wechselseitigen LPCs durch den ASV befragt wurden.
13. Nach zwischenzeitigen weiteren Ermittlungen zur Buchungsauslastung des hier in Rede stehenden Simulators C525 der Aviation Academy in Neusiedl in der Nacht vom XXXX auf XXXX bzw. zur Frage der Identität jenes Prüfers, der gemeinsam mit einer weiteren Person sowie dem verfahrensführenden Vertreter der belangten Behörde (letztlich zufällig) den Simulator unmittelbar vor dem Beschwerdeführer und dem Zeugen am XXXX gebucht und genutzt haben, fand am 28.01.2025 eine gemeinsame mündliche Verhandlung in den parallelen Verfahren W282 2283313-1 und W290 2283315-1 unter Teilnahme der Beschwerdeführer, ihrer Rechtsvertretung, der belangten Behörde und des ASV statt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde der oben erwähnte Prüfer (Zeuge XXXX ) einvernommen.
14. In weiterer Folge erstattete der ASV sein Gutachten am 31.03.2025 in schriftlicher Form, welches den Verfahrensparteien am 01.04.2025 zur Kenntnis- und Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen übermittelt wurde. Gleichzeitig wurden die Parteien ersucht, zeitnah bekannt zu geben, ob eine mündliche Gutachtenerörterung durch den ASV gewünscht oder ob auf eine solche zugunsten einer schriftlichen Stellungnahme verzichtet werde. Der Beschwerdeführer nahm durch seine Rechtsvertretung umfangreich schriftlich Stellung, und beantragte eine Gutachtenserörterung. Die belangte Behörde äußerte sich nicht zum Gutachten des ASV.
15. Im Rahmen einer weiteren mündlichen Verhandlung am 17.10.2025 wurde das Gutachten des ASV in dessen Anwesenheit mit den Parteien erörtert. Zum Schluss dieser Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren gem. § 17 VwGVG i.V.m. § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zum Beschwerdeführer und seinen luftfahrtrechtlichen Befähigungen und Berechtigungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX .2005 Inhaber einer Linienpilotenlizenz ATPL(A) mit der Nummer XXXX . Die Lizenz beinhaltete unter anderem die Musterberechtigung Cessna C525. Betreffend diese Musterberechtigung verfügte der Beschwerdeführer sowohl über den Berechtigungsumfang Einpilotenbetrieb („Single-Pilot Operation —„ SPO”) als auch Mehrpilotenbetrieb („Multi-Pilot Operation – „MPO“). Damit war dieser berechtigt, im gewerblichen Luftverkehr („Commercial Air Transport -— CAT“) als verantwortlicher Pilot sowohl im Einpiloten- als auch im Mehrpilotenbetrieb tätig zu sein. Daneben verfügte der Beschwerdeführer seit XXXX .2007 über ein Prüferzeugnis mit der Nr. XXXX , welches unter anderem die Berechtigung zur Abnahme von Befähigungsüberprüfungen betreffend die Musterberechtigung C525 beinhaltete.
1.2. Der Beschwerdeführer betreibt die Bedarfsfluggesellschaft XXXX mit Geschäftsreiseflugzeugen, das Flugzeugmuster Cessna C 525 wird im Rahmen seines Betriebes nicht eingesetzt. Darüber hinaus bietet der Beschwerdeführer Pilotentrainings bzw. -ausbildungen an.
Zu den Umständen der Simulator-Session vom XXXX in deren Rahmen die Befähigungsüberprüfungen vorgenommen wurde:
1.3. Die Aviation Academy Austria GmbH („AAA“), FN 247218g in Neusiedl am See, betreibt an diesem Standort den Full Flight Simulator (FFS) mit der Nr. AT-FFS-1163 für das Flugzeugmuster C525, wobei dieser 24 Stunden am Tag zur Verfügung steht bzw. buchbar ist. Am XXXX waren die Sauerstoffmasken in diesem Simulator einsatzbereit, desinfiziert und standen zur Beübung von Verfahren der Rauchbekämpfung und -entfernung zur Verfügung. Das System zur Einleitung von Rauch in den Simulator stand aus technischen Gründen nicht zur Verfügung. Der in Rede stehende Simulator wird seitens der AAA zu jeder Tages und Nachtzeit in Betrieb gehalten, was auch die Notwendigkeit bedingt, dass ein Techniker anwesend ist.
1.4. Der Beschwerdeprüfer und der Zeuge buchten am XXXX abends – nach einer bereits zuvor abgeschlossenen Simulator-Session auf dem oben angegebenen Simulator mit einer dritten Person – kurzfristig den oben erwähnten FFS für den XXXX im Zeitraum von 00:15h bis 02:15h, um gegen- und wechselseitig eine Befähigungsüberüberprüfung (Licence Proficiency Check, „LPC“) samt Verlängerung der Prüferzeugnisse vorzunehmen. Festgestellt wird, dass der in Punkt 1.3 bezeichnete FFS zum Zeitpunkt der oben erwähnten Buchung durch den Beschwerdeführer bzw. den Z zumindest zwei zusätzliche bzw. weitere Stunden (bis ca. 04:00h) nicht gebucht bzw. belegt war. Dem Beschwerdeführer bzw. dem Z stand es somit zum Zeitpunkt der Buchung offen, den oben bezeichneten FFS zumindest zwei Stunden länger als die letztlich gebuchten zwei Stunden zu reservieren und zu nutzen. Die tatsächliche Nutzungszeit des FFS begann am XXXX um 00:19:03h und endete um 02:12:36h, die Brutto-Nutzungszeit des FFS durch den Beschwerdeführer und den Z betrug 1 Stunde 53 Minuten und 33 Sekunden. Die Kosten für die ggst. Simulator-Session, in deren Rahmen die hier in Rede stehenden LPCs durchgeführt wurden, wurden ausschließlich vom Beschwerdeführer (bzw. dessen Unternehmen) übernommen.
1.5. Weder der Beschwerdeführer noch der Zeuge haben vor der in Punkt 1.4 festgestellten Simulator-Session mit einer der Personen gesprochen, die den FFS unmittelbar vor dem Beschwerdeführer und dem Zeugen genutzt haben. Weder der Beschwerdeführer noch der Zeuge haben eine dieser Personen ersucht, den FFS in einem anderen Zustand als ausgeschaltet und heruntergefahren („cold dark“) an sie zu übergeben. Weder der Beschwerdeführer noch der Zeuge wurden von einer dieser Personen wahrgenommen, als diese den FFS kurz nach 00:00h am XXXX verlassen haben.
Zum genauen Ablauf bzw. den Mängeln der Befähigungsüberprüfung (LPC) vom XXXX 0:15 bis ca. 02:15h
1.6. Der Beschwerdeführer bzw. der Zeuge übernahmen den in 1.3 genannten Simulator zu Beginn ihrer Sim im Zustand „cold dark“. Die Zeit die mindestens ab dem Start des Simulator-Timelogs (Log-In) benötigt wird, um den FFS zu betreten, die Brücke hochzufahren, einen Sitzplatz links einzunehmen, das simulierte Luftfahrtzeug zu positionieren, einen Triebwerksfehler zu programmieren (vgl. unten I.1.7), den Sitzplatz rechts einzunehmen, die notwendigen Checklisten abzuarbeiten und dann die erste durchgeführte Übung zum Startabbruch zu beginnen, ist mit nicht weniger als 10 Minuten festzustellen. Der Beschwerdeführer und der Z führten in Folge den Großteil der im Prüfungsprotokoll dokumentierten Manöver bzw. Übungen aus. Der Beschwerdeführer und Zeuge führten dabei in dieser Simulator-Session sowohl als Prüfungskandidat als auch Prüfer wechsel- und gleichzeitig die LPC durch. Zuerst führte der Beschwerdeführer die Übungen bzw. Manöver durch, dann wurden die Sitzpositionen gewechselt und der Zeuge führte die Übungen bzw. Manöver durch. Programmierungen des FFS bzw. Repositionierungen des simulierten Luftfahrtzeuges wurden vom Beschwerdeführer ausgeführt, wozu dieser seinen Sitzplatz jeweils verlassen und einige Schritte zur Bedienkonsole des FFS machen musste, sowie dann wieder seine Sitzposition einnehmen musste. Während der wechsel- und gleichzeitigen LPC’s wurden vom BF bzw. Z keine SOP’s (Standard Operating Procedures) verwendet.
1.7. Bei Übungen zum Startabbruchverfahren, bei denen u.a. Triebwerksfehler simuliert wurden, wurde das Auftreten der Fehler vorab vom Beschwerdeführer selbst sowohl bei seiner eigenen als auch bei der LPC des Zeugen an der Steuerkonsole des FFS auf 40 Knoten programmiert und dies auch dem Zeugen kommuniziert. Der Beschwerdeführer und der Zeuge waren daher bei ihren jeweiligen LPC in Kenntnis, wann und an welchem Triebwerk dieser Fehler auftreten würde. Festgestellt wird, dass die Vorabprogrammierung des genannten Fehlers durch die zu überprüfende Person selbst bzw. die Kenntnis des zu Überprüfenden, wann und an welchem Triebwerk dieser Fehler auftreten wird, nicht den anwendbaren flugbetriebsspezifischen und lizenzspezifischen Mindeststandards an einen LPC entspricht und als fachlich mangelhaft festzustellen ist.
1.8. Ein RNP-Approach als 2D-Approach, um die IFR-Berechtigung (Instrumentenflugberechtigung) des Beschwerdeführers zu verlängern, wurde während der LPC nicht durchgeführt, dennoch im Prüfungsprotokoll abgezeichnet. Ein Triebwerksausfall zwischen den Geschwindigkeiten V1 und V2 wurde während des LPC nicht simuliert und geübt, dennoch in Pkt. 2.5.2. des Prüfungsprotokolls abgezeichnet. Das Flight Management System (FMS) wurde vom Beschwerdeführer nicht programmiert bzw. genutzt, dennoch wurde der bezughabende Punkt 3.4.11 im Prüfungsprotokoll abgezeichnet. Die Simulation des Triebwerksausfalles (vgl. oben Punkt 1.7) wurde unter einem zur Abzeichnung der Fehlerübung „Ausfall der elektrischen Anlage“ und „Ausfall der Hydraulikanlage“ genutzt. Es entspricht nicht den anwendbaren und einschlägigen fachlichen Mindeststandards an einen LPC wenn die Simulation eines Triebwerksausfalles gleichzeitig der Beübung des Ausfalls der elektrischen Anlage oder Hydraulikanlage (unter Abzeichnung der entsprechenden Übungen im Prüfprotokoll) genutzt wird. Es entspricht nicht den anwendbaren und einschlägigen fachlichen Mindeststandards an eine LPC, wenn in dessen Rahmen eine IFR-Berechtigung verlängert wird, die gesamte LPC jedoch in VMC (Visual Metrological Conditions) durchgeführt wird.
Die Verfahren zur Rauchbekämpfung und Rauchentfernung wurden vom Beschwerdeführer bzw. Zeugen nicht im Simulator, sondern im Briefingraum unter Nutzung eines OTD (Other Training Device), nämlich eines Posters des Cockpits einer C525 besprochen und geübt. Die Beübung dieser Verfahren an einem Poster des Cockpits eines Luftfahrzeuges – insb. ohne Aufsetzen der Sauerstoffmasken und Beübung der damit einhergehenden Sicht- und Kommunikationseinschränkungen - entspricht nicht den anwendbaren und einschlägigen fachlichen Mindeststandards an eine LPC.
1.9 Festgestellt wird zusammenfasend, dass die am XXXX durchgeführte Befähigungsüberprüfung des Beschwerdeführers sowohl für seine Musterberechtigung C525 als auch für sein diesbezügliches Prüfzeugnis sowohl im Hinblick auf deren Dauer als auch im Hinblick auf deren Inhalt (korrekte Ausführungen der Übungen und Manöver) die notwendigen flugbetriebsspezifischen und lizenzspezifischen Mindeststandards für das Flugzeugmuster C525 in erheblichem Ausmaß unterschritt und die LPC somit nicht lege artis durchgeführt wurde. Ebenso ist festzustellen, dass diese Tatsache sowohl dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als im Zuge der LPC Geprüfter, als auch als Prüfer des Z bewusst war. Ebenso war diese Tatsache dem Z bewusst, der einerseits vom Beschwerdeführer geprüft wurde und andererseits Prüfer des Beschwerdeführers war. Der Beschwerdeführer als auch der Z wählten diese Vorgangsweise zur Reduktion der für die wechselseitige LPC notwendigen kostenintensiven Simulatorzeit. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Z hielten es bei der wechselseitigen Abzeichnung der behaupteten aber tatsächlich teilweise nicht, teilweise nicht vollständig bzw. nicht lege-artis absolvierten Prüfungsinhalte im Prüfprotokoll der LPCs für möglich und fanden sich damit ab, dass die belangte Behörde über dem tatsächlichen Umfang der absolvierten Übungen getäuscht wird. Der Beschwerdeführer als auch der Z zeigten hinsichtlich ihrer fachlichen und inhaltlichen Verstöße keinerlei Einsicht oder Unrechtsbewusstsein.
2. Beweiswürdigung:
Zum Beschwerdeführer und seinen luftfahrtrechtlichen Befähigungen und Berechtigungen:
2.1 Die Feststellungen zu den Punkten I.1.1 und I.1.2 ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem Verwaltungsakt und decken sich mit den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlungen.
Zu den Umständen der Simulator-Session vom XXXX , in deren Rahmen die Befähigungsüberprüfungen (LPC) vorgenommen wurde:
2.2 Die Feststellungen zu Punkt I.1.3 ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem Verwaltungsakt, in dem die Prüfprotokolle der gleich- und wechselseitigen LPCs einliegen. Auf welchem Simulator der Aviation Academy die LPCs durchgeführt wurden, war auch im Verfahren nicht strittig. Dass am XXXX die Sauerstoffmasken in diesem Simulator einsatzbereit, desinfiziert und zur Beübung von Verfahren der Rauchbekämpfung und –entfernung zur Verfügung standen, ergibt sich aus der glaubwürdigen Auskunft der Aviation Academy an das BVwG vom 14.05.2024 (OZ 8). Aus dieser Auskunft in Zusammenhalt mit den Schilderungen des Beschwerdeführers und des Z ergibt sich auch, dass das Rauchsystem nicht zur Verfügung stand.
2.3. Die Umstände der Buchung des in Rede stehenden Simulators ergeben sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers und des Z in der Verhandlung vom 28.01.2025 (OZ 32) sowie aus dem Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides, in dem die „Vorgeschichte“, die letztlich zur konkreten Überprüfung der ggst. LPCs durch die belangte Behörde geführt hat, angegeben ist. Hinsichtlich der Dauer der zu diesem Zeitpunkt möglichen Reservierung des FFS durch den Beschwerdeführer und den Z verwickelten sich beide bereits in erhebliche Widersprüche bzw. stellten Schutzbehauptungen auf, um die – nach dem Vorliegenden GA des ASV – für zwei LPCs äußerst kurze Simulator-Session zu rechtfertigen. So gaben der Beschwerdeführer und der Z in der Verhandlung vom 28.05.2024 (OZ 10, S. 8, S. 13) an, sie hätten den FFS eigentlich ohnehin für drei Stunden buchen wollen, aber es sei dieser bei der Buchung seitens der Aviation Academy nur zwei Stunden verfügbar gewesen. Auf Anfrage des BVwG teilte die Aviation Academy am 20.01.2025 schriftlich mit (OZ 30), dass der Simulator nach der in Rede stehenden Simulator-Session des Beschwerdeführers und des Z, somit nach 02:15h nicht belegt oder gebucht war und der Beschwerdeführer bzw. der Z daher problemlos bei ihrer spontanen Buchung am Abend des XXXX auch eine drei- oder vierstündige Simulator-Session hätten buchen können. Letztlich ergibt sich dies sogar aus der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführer vorgelegten Buchungsübersicht des betreffenden Simulators, die ihm von der Aviation Academy übermittelt wurde (Beilage ./I. zur Ns. der Verhandlung vom 28.1.2025).
Damit in der Verhandlung vom 28.01.2025 konfrontiert, änderten sowohl der Beschwerdeführer als auch der Z ihre Darstellung der Geschehnisse wiederum ab und behaupteten nunmehr, ihnen sei von einem Techniker und nicht von der Person, die die Reservierungen verwaltet, gesagt worden, der Simulator stünde nur bis ca. 2 Uhr morgens zur Verfügung, dies mutmaßlich, weil dieser Techniker nach Hause gehen wollte. Hierzu genügt es, aus Sicht des Gerichtes festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der Z auf die dementsprechende Frage in der ersten Verhandlung am 28.05.2024 andere Angaben machten; wäre dies tatsächlich so geschehen, hätten dies der Beschwerdeführer als auch der Z bereits am 28.05.2024 angegeben, zumal diese Verhandlung zeitlich noch deutlich näher am Geschehen des XXXX liegt, als jene am 28.01.2025. Ungeachtet dessen zweifelt das Gericht in keiner Weise an den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Aviation Academy im Schreiben vom 20.01.2025, wonach der Beschwerdeführer und der Z problemlos den FFS am frühen Morgen des XXXX für eine drei- oder sogar vierstündige Simulator-Session hätten buchen können, hätten sie dies gewollt. Dass der Simulator rund um die Uhr in Betrieb ist und somit permanent ein Techniker anwesend sein muss, ergibt sich auch aus den Angaben des ASV im Rahmen der Gutachtenerörterung in der Verhandlung vom 17.10.2025. Entgegen ihrer nicht glaubhaften Schutzbehauptungen haben sich der Beschwerdeführer und der Z aus eigenem Antrieb entschlossen, den FFS nur für zwei Stunden zu buchen. Zum Motiv hierfür, vgl. unten Punkt I.2.7. Die tatsächliche Netto-Nutzungszeit des FFS durch den Beschwerdeführer und den Z ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Auszug des bzw. im angefochtenen Bescheid festgestellten Simulator Time-Logs.
2.4. Die Widersprüchlichkeiten und Unwahrheiten, die der Beschwerdeführer und der Z zu ihrer Rechtfertigung vorbrachten, traten in besonderer Prägnanz hinsichtlich der Umstände der Übernahme des FFS von jener Simulator-Crew, die vor dem Beschwerdeführer und dem Z den FFS nutzten, zu Tage: Sowohl der Z als auch der Beschwerdeführer gaben hierzu – ohnehin nur in Teilen übereinstimmend – in der Befundaufnahme der Verhandlung am 17.10.2024 (OZ 18) an, sie hätten mit der jener Simulator-Crew, die vor ihrer Session den Simulator bis kurz nach Mitternacht genutzt habe, gesprochen und diese ausdrücklich gebeten, den FFS „hochgefahren“ mit laufenden Triebwerken zu übergeben; so hätten Sie wertvolle Zeit gespart, die sonst für das Aktivieren, Hochfahren und das Betriebsbereitmachen des Simulators notwendig gewesen wäre, u.a. auch deshalb hätten sie die LPCs in so kurzer Simulatorzeit absolvieren können. Sie hätten den Simulator also nicht ausgeschaltet und heruntergefahren („cold dark“) übernommen, wie dies sonst üblich sei. Bereits der in der Verhandlung am 17.10.2024 zog dies der anwesende Behördenvertreter, der (zufällig) gerade eben Teil jener Simulator-Crew war, die den FFS am Abend des XXXX bis kurz nach Mitternacht am XXXX vor dem Beschwerdeführer und dem Z nutze, in Zweifel, da ihn beim Verlassen des Simulators niemand angesprochen habe und ihm auf dem Weg in einen der Briefingräume auch niemand begegnet sei; jener Prüfer der mit ihm im Simulator gewesen sei, sei aber noch etwas länger im Simulator geblieben, um die Checklisten zum Herunterfahren abzuarbeiten und den FFS auszuschalten.
Vor dem Hintergrund dieser Angaben wurde eben dieser – später bekannt gegebene (OZ 24) – Prüfer XXXX (in Folge „Z 2“) in der Verhandlung am 28.01.2025 als Zeuge vernommen. Aus dessen glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben ergibt sich für das Gericht ohne jeden Zweifel, dass die vom Beschwerdeführer und vom Z behaupteten Gespräche mit der „Vorcrew“ über den Übergabezustand des Simulators nicht stattgefunden haben: Der Z 2 gab an, er sei an diesem Abend weder im noch nach Verlassen des Simulators von irgendjemand angesprochen worden, erst recht habe ihn niemand um den – äußerst ungewöhnlichen – Gefallen gebeten, den FFS in irgendeinem anderen Zustand als „cold dark“ zu übergeben. Dementsprechend war sich der Z 2 auch sicher, den Simulator ausgeschalten und heruntergefahren zurückgelassen zu haben. Weder habe er der Folgecrew den Simulator „übergeben“ noch habe er den Beschwerdeführer bzw. den Z gesehen oder mit ihnen gesprochen.
Weiter ergibt sich aus dem Gutachten des ASV (OZ 34, S. 5), der diesbezügliche Versuche vor Ort vorgenommen hat, dass bei der vom Beschwerdeführer bzw. vom Z schon der belangten Behörde vorgelegten Zeitaufstellung zumindest 10 Minuten an Zeit fehlen, die es jedenfalls braucht, um den FFS einzuschalten, betriebsbereit zu machen und die jeweiligen Plätze einzunehmen bzw. nach dem Ende der Session die Checklisten abzuarbeiten und den Simulator herunterzufahren.
In Summe ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als auch der Z (der gleichzeitig im Parallelverfahren der GA W290 Beschwerdeführer ist) auch zu diesem Punkt nicht die Wahrheit gesagt haben, sondern sich in Schutzbehauptungen flüchteten, um den Eindruck zu erwecken, trotz aller Fakten, die das Gegenteil belegen, die durch die äußerst kurze Simulatorzeit von nur zwei Stunden bedingt sind, ihre LPCs durch besonders effiziente organisatorische Vorgangsweisen und ihre große Erfahrung auf diesem Flugzeugmuster doch lege-artis absolviert zu haben. Zur Frage der Erfahrung ist ergänzend festzuhalten, dass der ASV auf Befragen im Rahmen der Gutachtenserörterung nachvollziehbar angab, dass die Erfahrung bzw. Flugstundenanzahl auf einem bestimmten Flugzeugtyp nur in untergeordnetem Ausmaß bei LPC’s auf einem Simulator relevant sind, da Flugstunden auf dem tatsächlichen Luftfahrzeug absolviert werden und bei der Absolvierung des LPC’s am Simulator auch für erfahrene Piloten eine kurze Eingewöhnungszeit notwendig ist.
Zum genauen Ablauf bzw. den Mängeln der Befähigungsüberprüfung (LPC) vom XXXX , 0:15 bis ca. 02:15h
2.5 Die Feststellungen zum genauen Ablauf bzw. den Mängeln der Befähigungsüberprüfungen des Beschwerdeführer bzw. des Z, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer als Prüfer fungierte, ergeben sich hinsichtlich des Ablaufs zu einem großen Teil aus den Angaben des Beschwerdeführer und des Z im Rahmen der Befundaufnahme in der Verhandlung vom 17.10.2024 sowie aus der „Timeline“, die der Beschwerdeführer bzw. der Z bereits der belangten Behörde im Rahmen einer Stellungnahme in deren Verfahren übermittelten.
Die Feststellungen zu den erheblichen Mängeln der wechsel- und gleichzeitigen LPCs sowohl inhaltlich-fachlicher als auch zeitlicher Natur ergeben sich aus dem nachvollziehbaren und stringenten Gutachten des ASV vom 29.03.2025 (OZ 34), dass den Verfahrensparteien zur Kenntnis- und Stellungnahme sowie allfälligem Antrag auf mündliche Erörterung des Gutachtens übermittelt wurde. Während die belangte Behörde keine Stellungnahme abgab, nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 24.05.2025 Stellung; weiters wurde das Gutachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.10.2025 erörtert.
Einleitend ist – wie schon eingangs betont – festzuhalten, dass das BVwG an den Ergebnissen der nachvollziehbaren gutachterlichen Bewertung der wechsel- und gleichzeitigen LPCs des Beschwerdeführers und des Z keinerlei Zweifel hat. So antwortete der ASV, basierend auf den Fakten, die der ASV selbst im Rahmen der Befundaufnahme in der mündlichen Verhandlung am 17.10.2024 erhoben hatte, unter Darlegung der Gründe hierfür auf die ihm im Gutachtenauftrag (vgl. Beschluss OZ 14) gestellten Fragen wie folgt: Zu Frage 1, ob es aus sachverständiger Sicht möglich war, dass die in den Prüfprotokollen wechselseitig abgezeichneten Prüfinhalte in einer 1 Stunde und 53 Minuten langen Simulator-Session unter Einhaltung fachlich korrekter Standards absolviert werden konnten, klar mit Nein, da aus Sicht des ASV eine fachlich korrekte LPC inkl. der Singe-Pilot-Verfahren seriöser Weise drei agierender Personen und mindestens vier Stunden Zeit im Simulator erfordern. Schon aufgrund dieser Ausführungen ist klar, dass dem Beschwerdeführer und letztlich auch dem Z – die beide nicht nur über die Typenberechtigung für das in Rede stehende LFZ, sondern sogar über eine Prüfberechtigung verfügen – aufgrund ihres Sachverstandes bewusst war, dass die gewählte Vorgangsweise bei dieser LPC samt Verlängerung ihrer Prüferberechtigung keinesfalls den fachlichen, zeitlichen und inhaltlichen Mindestanforderungen an eine solche Überprüfung entsprechen. Dabei ist zu ergänzen, dass sich schon während der Befundaufnahme durch den ASV herausstellte, dass einige Prüfungsinhalte sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Z wechselseitig in den jeweiligen Protokollen abgezeichnet wurden, obwohl sie entweder gar nicht oder nicht fachlich korrekt beübt bzw. ausgeführt wurden. Beispielgebend sei hierzu auf die vom ASV im Gutachten genannte Übung eines Triebwerksausfalles im Startlauf verwiesen, bei der sowohl der Beschwerdeführer als auch der Z als Prüfer vorab kommunizierten, bei welcher Geschwindigkeit welches Triebwerk genau ausfallen würde. Auch hatte der Beschwerdeführer selbst diesen Fehler für den Z in der Bedienkonsole programmiert, wobei dieser wusste, bei welcher Geschwindigkeit dieser auftreten würde, wodurch jedenfalls der für eine realistische Simulation erforderliche „Überraschungseffekt“ ausblieb. Umgekehrt führte der Z im Rahmen des LPC’s des Beschwerdeführers wiederum diesen Fehler durch ein „fuel cut-off“ eines Triebwerks herbei, wobei auch hier dem Beschwerdeführer bekannt war, bei welcher Geschwindigkeit dies geschehen würde (Ns. der VH v. 17.10.2024, OZ 18, S. 5, 6).
Abseits dieser Beispiele kann auf die Ausführungen im Gutachten OZ 34 ab Seite 6f verwiesen werden, in denen der ASV weitere erhebliche Mängel bei der Durchführung der wechsel- und gleichzeitigen LPCs aufzählt. Abschließend wurde vom ASV auch die Beübung der Verfahren zur Rauchbekämpfung und Rauchentfernung, die vom Beschwerdeführer und vom Z lediglich an einem Poster des Cockpits geübt wurden, als untauglich und fachlich mangelhaft beurteilt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das System zur Raucherzeugung im Simulator nicht betriebsbereit war, da – wie der ASV ausführt – der zentrale Übungsinhalt im richtigen Aufsetzen der Sauerstoffmasken und der anschließenden Abarbeitung der bezughabenden Checklisten unter den dann erschwerten Sicht- und Kommunikationsverhältnissen besteht.
2.6 Die Versuche des Beschwerdeführer, in der Stellungnahme zum Gutachten OZ 36 bzw. in der Verhandlung vom 17.10.2025 diese Beweisergebnisse in Frage zu stellen, sind erfolglos: Einleitend ist festzuhalten, dass einem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten eines Amtssachverständigen (vgl. VwGH 10.12.2013, 2010/05/0184 ; VwGH 29.1.2008, 2006/05/0297 ; VwGH 16.9.2009, 2009/09/0138 ; VwGH 29.1.2013, 2010/05/0232) nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein nach objektiven Maßstäben erstelltes Privatgutachten entgegengetreten werden kann. Dies ist gegenständlich nicht erfolgt, da der Beschwerdeführer als auch der Z zwar grundsätzlich aufgrund ihrer Prüfbefugnisse für das Flugzeugmuster C525 über einen derartigen Sachverstand verfügen, durch ihre Beteiligung am Verfahren als Parteien Ihnen aber naturgemäß ex-ante die Objektivität bzw. Unbefangenheit fehlt. Ungeachtet dessen ist zu den vorgebrachten Kritikpunkten Folgendes anzumerken:
Zu Punkt 1) der Stellungnahme ist nachvollziehbar, was damit konkret zum Ausdruck gebracht werden soll, da aufgrund des vorliegenden Gutachtens bereits objektiviert ist, dass zum einen die vom Beschwerdeführer und vom Z angegeben Zeiten in ihrer Zeitaufstellung teilweise nicht stimmen können und die vom Beschwerdeführer bzw. vom Z selbst zu verantwortende Kürze der in Rede stehenden Simulator-Session überhaupt erst der Grund für das Einschreiten der belangten Behörde war. Der Beschwerdeführer verkennt mit diesem Vorbringen den offensichtlichen Umstand, der bereits den gesamten Bescheid der belangten Behörde trägt und durch die Antwort des ASV im Gutachten auf Frage 1 bereits unter Beweis gestellt ist: Eine fachlich korrekte und inhaltlich vollständige gleich- und wechselseitige LPC zweier Personen inkl. der Absolvierung der SPO-Items für eine der beiden Personen, ist auf dem Flugzeugmuster C525 in der letztlich netto zur Verfügung gestandenen Zeit von 1 Stunde und 53 Minuten objektiv unmöglich. Möchte der Beschwerdeführer dieses Faktum bestreiten und vorbringen, dass er und der Z dennoch auf irgendeine Weise eine fachlich korrekte und inhaltlich vollständige gleich- und wechselseitige LPC ausgeführt haben, ist er dafür in vollem Umfang beweispflichtig, soweit ihn diese Verpflichtung nicht ohnehin bereits aus rechtlichen Gründen getroffen hat, hat er doch der belangten Behörde auf deren Verlangen die korrekte Ausführung der abgezeichneten Prüfungsinhalte darzulegen. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bestreitungen der objektiven Unmöglichkeit der fachlich und inhaltlich korrekten Ausführung zweier LPC in so kurzer Zeit sind hingegen bloß pauschaler Natur. Soweit weiters Verfehlungen des Z2 behauptet werden, sind diese ggst. irrelevant, zumal es bekanntermaßen (sollten diese Vorwürfe überhaupt zutreffen) keine Gleichheit im Unrecht gibt.
In Punkt 2) der Stellungnahme OZ 36 wird behauptet, der Sachverständige nehme eine Beweiswürdigung vor, wenn er von einer Übernahme des Simulators „cold dark“ ausgehe. Auch dieser Einwand geht ins Leere, da der ASV hierbei einizg von den bis dahin bereits vorliegenden Beweisergebnissen im ggst. Verfahren (vgl. die Feststellungen in Punk I.2.4) ausgegangen ist, die durch die glaubwürdige und widerspruchsfreie Aussage des Z 2 belegt wurde. Weiters wird in erheblichem Maße die Sach- und Rechtslage verkannt, wenn vorgebracht wird, es sei nicht Aufgabe des Beschwerdeführers (oder des Z), Zeugen und Beweise für ihre Behauptung zu suchen, dass der Simulator eingeschaltet übergeben wurde. Das Beweisverfahren bis zur Erstattung des Gutachtens hat klar ergeben, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers und des Z (der im Parallelverfahren der GA W290 Partei ist), dass sie mit der vor Ihnen den Simulator benutzenden Crew gesprochen hätten und diese gebeten hätten, den Simulator eingeschaltet zu übergeben, schlichtweg nicht der Wahrheit entsprechen. Es ist nicht Bestandteil der amtswegigen Ermittlungspflicht, hinsichtlich einer objektiv bereits zweifelsfrei geklärten Beweisfrage auf unsubstantiierte Mutmaßungen bzw. haltloser Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers hin weitere Beweise oder Zeugen ausfindig zu machen.
Zum Vorbringen in Punkt 3) der ST OZ 36 ist festzuhalten, dass vom ASV lediglich der Vollständigkeit halber angeführt wurde, dass die Tests mit jüngeren Piloten vor allem hinsichtlich des Herunterfahrens der Brücke, des Einschaltens und des Betriebsbereitmachens des Simulators sowie dem Einnehmen der Plätze vorgenommen wurden. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, inwieweit der Beschwerdeführer und der Z bei diesen letztlich nur wenigen Prozessen durch „ihre weitreichende und langjährige“ Erfahrung auf diesem Flugzeugtyp einen ins Gewicht fallenden Zeitvorteil hätten generieren können, zumal der ASV in der Verhandlung vom 17.10.2025 angab, dass auch die Piloten, mit denen er diese Tests vorgenommen hatte, äußerst erfahren auf diesem Flugzeugmuster sind.
Soweit in Punkt 4) der Stellungnahme auf einen Beweisantrag referenziert wird, ist festzuhalten, dass ein solcher als offen nicht aktenkundig ist. Die Verfügbarkeit des Simulators wurde bereits durch die schriftliche Antwort der Aviation Academy (OZ 30) auf Anfrage des BVwG unter Beweis gestellt. Weiters belegt die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der VH vom 28.01.2025 vorgelegte Buchungsstatistik (vgl. die Ausführungen hierzu oben) ausdrücklich die Verfügbarkeit des Simulators nach 02:15 Uhr am XXXX . Da diese Beweisfrage damit zweifelsfrei geklärt ist, bedarf es keiner ergänzenden Beweisaufnahme. Hinsichtlich der Ausführungen in Punkt 5) ist auf die Einleitung zu diesem Punkt 2.6 zu verweisen: Den Ausführungen des ASV wird nicht auf selber fachlich (unbefangener) Ebene entgegengetreten. Der ASV hat überdies nicht behauptet, dass der Simulator nicht auch durch zwei Personen betrieben werden kann, er hat lediglich angeführt, dass zur fachlich korrekten und seriösen Ausführung einer derartigen LPC zumindest drei Personen notwendig sind. Die weiteren Behauptungen in diesem Punkt sind schlichtweg aktenwidrig: Der Beschwerdeführer gab selbst in der Verhandlung an, der Z habe die Geschwindigkeit, bei dem der „flame-out“ auftritt, gekannt: [..] Er hat gewusst, dass der Flame Out bei 40 kt. kommt. Im umgekehrten Fall war es auch so, auch bei mir war das bei 40 kt.[..] (Ns. der VH vom 17.10.2024, S. 6 oben).
Bezogen auf die PBN Berechtigung des Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Punkte 6 und 7 der Stellungnahme ist festzuhalten, dass es durchaus sein mag, dass der Beschwerdeführer einen „PBN Approach“ auf einem anderen Flugzeugmuster ausgeführt hat. Wie der ASV jedoch schlüssig unter Verweis auf FCL Appendix 9 angibt, ist seiner fachlichen Ansicht nach dieser „PBN Approach“ anlässlich der Verlängerung der IFR-Berechtigung und durchzuführen, also in der Simulator-Session am XXXX . Letztlich fällt diese Frage im Gesamtkontext des Verfahrens aber auch nicht maßgeblich ins Gewicht, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Verlängerung dieser Berechtigung in dieser Konstellation zu Recht erfolgt ist. Die Notwendigkeit, das in der Verhandlung vom 17.10.2025 erörterte EASA-Regulativ auszulegen, besteht daher nicht.
Zu Punkt 8), konkret der nachträglichen Behauptung, dass Triebwerksausfälle zwischen V1 und V2 doch geübt worden seien, ist festzuhalten, dass diese Behauptung erst in einer nachträglichen Protokollrüge vom 07.11.2024 (OZ 26) erhoben wurde. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls antworte der Beschwerdeführer auf die unmissverständlich gestellte Frage des ASV, ob Triebwerksausfälle zwischen V1 und V2 simuliert wurde, mit „Nein, das haben wir nicht gemacht.“ (Ns. der VH v. 17.10.2024, S. 6). Angesichts der Tatsache, dass sich auch der Z an die Beübung dieses Inhaltes nicht mehr erinnern konnte (Ns. der VH v. 17.10.2024, S. 21) ist dieser Versuch der nachträglichen „Umdeutung“ dieser Aussage des Beschwerdeführers erfolglos. Es ist angesichts der Formulierung der Aussage des Beschwerdeführers in der VH vom 17.10.2024 auch nicht glaubhaft, dass sich diese Aussage nur auf das Gedächtnisprotokoll bezogen haben soll, sondern für das Gericht eine Schutzbehauptung, da Prüfungsinhalte im Prüfprotokoll abgezeichnet wurden, aber sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Z dazu keine Angaben in ihrem Gedächtnisprotokoll gemacht wurden. Festzuhalten ist weiters, dass auch in der mündlichen Erzählung des allgemeinen Ablaufs der LPCs weder der Beschwerdeführer noch der Z eine diesbezügliche Angabe gemacht haben. Der ASV ist daher korrekterweise davon ausgegangen, dass dieser Prüfinhalt nicht absolviert, aber dennoch abgezeichnet wurde.
Hinsichtlich der Frage des Wetters in Punkt 9) der Stellungnahme ist festzuhalten, dass der ASV lediglich angegeben hat, dass es nicht üblich sei (nicht „den Standards“ entspreche), die Verlängerung einer IFR-Berechtigung unter Sichtflug (VMC) Bedingungen durchzuführen. Dass es „verboten“ sei oder eine gegenteilige Norm existiere, hat der ASV nicht behauptet. Diesbezüglich erläuterte der ASV, dass sich diese gutachterliche Feststellung auf die IFR-Wetterminima bei den verpflichtend durchzuführenden Durchstartmanövern bezog, die bei einer Einstellung des Wetters auf „Overcast 4000ft.“ nicht gegeben sind.
Ebenso wenig überzeugend ist die erstmals in Reaktion auf das Gutachten aufgestellte Behauptung, dass plötzlich aufgrund angeblich zu hoch (von Ihnen selbst) angegebener Minutenzeiten für andere Übungen insg. eine „Reserve“ von 14 Minuten zur Verfügung gestanden habe, zumal diese Angabe zu keinem Zeitpunkt in den mehrfachen Verhandlungen getätigt wurde, sondern erst zu einem Zeitpunkt, als dem Beschwerdeführer (und dem Z) die Unrichtigkeit ihrer Zeitangaben bereits längst vor Augen geführt worden ist.
Generell hinterließen der Beschwerdeführer und der Z vor dem erkennenden Gericht den persönlichen Eindruck, dass sie sich immer wieder mit Ausflüchten (rückwirkende Uminterpretation ihrer Angaben und Aussagen oder Behauptung von angeblichen Missverständnissen) aus der Affäre zu ziehen versuchten, sobald sie mit Widersprüchen oder offensichtlich falschen Angaben konfrontiert wurden.
Die Kritik am Gutachten hinsichtlich der Verwendung der SOP geht ebenso ins Leere, da der ASV lediglich korrekt festgehalten hat, dass sich der Beschwerdeführer und der Z hinsichtlich deren Verwendung in der Verhandlung vom 17.10.2024 widersprochen haben. Eine Behauptung im Gutachten, wonach diese verpflichtend zu verwenden wären, findet sich dort nicht. Bemerkenswert ist, dass sich der Beschwerdeführer und der Z auch in diesem wichtigen Punkt diametral widersprochen haben.
In Punkt 12) wird hinsichtlich der Beübung der Inhalte „Rauchbekämpfung und -entfernung“ dem Gutachten des ASV ebenfalls nichts Tragfähiges entgegengehalten, zumal der ASV nachvollziehbar ausgeführt hat, weshalb die Beübung dieser Inhalte am Simulator auch dann erfolgen kann, wenn das Rauchsystem nicht zur Verfügung steht. Ein Poster des Cockpits ist hingegen, wie sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des ASV im Gutachten ergibt, als jedenfalls unzureichend anzusehen.
Die Kritik in Punkt 13) der Stellungnahme zum Gutachten setzt konsequent das oben Erwähnte fort, wonach der Beschwerdeführer und der Z versuchten, Aussagen rückwirkend umzuinterpretieren; hierbei unternehmen sie diesen Versuch sogar im Hinblick auf die vom Gericht dem ASV zur Beantwortung gestellten Fragen: Frage 1 im Beschluss über die Beiziehung des ASV hat sich ausschließlich darauf gerichtet, ob die ggst. gleich- und wechselseitigen LPCs, so wie sie vom Beschwerdeführer und vom Z am Morgen des XXXX tatsächlich ausgeführt wurden, fachlich – sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht – korrekt waren. Diese Frage hat der ASV unter Angabe jener personellen und zeitlichen Ressourcen, die aus seiner fachlichen Sicht für einen korrekten und seriösen LPC zweier Personen notwendig sind, explizit verneint. Der Verweis darauf, dass der ASV dem Beschwerdeführer und dem Z nicht die Ausstellung falscher Protokolle in Täuschungsabsicht unterstellt habe, verkennt die Rechtslage, da es nicht Aufgabe des ASV, sondern der Behörde bzw. des Gerichts ist, eine etwaige Täuschungsabsicht festzustellen. Außerdem ergibt sich aus dem Gutachten bereits zweifelsfrei, dass die Prüfungsprotokolle inhaltlich falsch waren. Mit jeder Abzeichnung eines Prüfungsinhaltes bestätigt der Prüfer ggü. der belangten Behörde die fachlich (zeitlich und inhaltlich) korrekte Abarbeitung dieser Prüfinhalte durch den Geprüften. Wie auf Basis des Gutachtens festgestellt, wurden zahlreiche Inhalte vom Beschwerdeführer und Z jeweils als Prüfer abgezeichnet, obwohl diese entweder gar nicht oder fachlich unzureichend bzw. inkorrekt ausgeführt wurden. Dass dies dem Beschwerdeführer und dem Z auch bewusst sein musste, ergibt sich daraus, dass Beiden durch ihre Prüferbefugnis bekannt war bzw. bekannt sein hätte müssen, dass die wechsel- und gleichzeitig durchgeführten LPCs nicht die fachlichen (zeitlichen wie inhaltlichen) Mindestanforderungen an eine solche Überprüfung erfüllen.
Zur Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers und des Z ggü. der belangen Behörde und dem Motiv hierfür:
2.7 Kernpunkt des ggst. Verfahrens ist neben der (nun insoweit klaren) Frage der fachlich, zeitlich und inhaltlich mangelhaften Durchführung der ggst. gleich- und wechselseitigen LPCs, die Motivation des Beschwerdeführers und des Z, diese Überprüfungen gerade auf diese Weise durchzuführen; dies vor dem Hintergrund, dass die Entziehung der Typen- und Prüfberechtigung für das Muster C525 durch die belangte Behörde auch deshalb erfolgte, da dem Beschwerdeführer (und dem Z) ein Täuschungsversuch ggü. der belangten Behörde zur Last gelegt wird.
Einleitend ist hierzu erneut daran zu erinnern, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der Z jeweils aufgrund ihrer Prüfberechtigungen selbst als fachkundig anzusehen sind, denen zweifelsfrei klar sein musste, dass die von Ihnen jeweils gegenseitig und gleichzeitig durchgeführten LPCs die fachlichen Mindestanforderungen in zeitlicher und in inhaltlicher Hinsicht deutlich unterschritten haben. Dennoch beharrten beide auf der fachlich korrekten Ausführung der LPCs, wobei sie sich (vgl. Punkte I.2.2 bis I.2.4) in immer tiefere Widersprüche verstrickten. Beide versuchten durch Vorspiegelung einer besonders profunden und effizienten Planung und Ausführung der LPCs die Behauptung zu stützen, dass sie es gerade geschafft hätten, die LPCs unter Einhaltung fachlicher Mindeststandards in dieser sehr kurzen Zeit durchzuführen. Dass die belangte Behörde schon angesichts der Kürze der ggst. Simulator-Session und der nicht um Ausflüchte verlegenen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers und des Z hierfür von einer Täuschungsabsicht ausging, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, hat sich dieser Eindruck doch auch für das Bundesverwaltungsgericht klar erhärtet. Erneut anzuführen ist, dass schon die Zeitaufstellung des Beschwerdeführers und des Z, die der belangten Behörde in ihrem Verfahren übermittelt wurde, offenkundig unrichtig ist, wie der ASV durch Versuche vor Ort (Hochfahren und Programmierung des Simulators, Herunterfahren nach der Sim-Session etc., vgl. die Ausführungen oben) problemlos nachvollziehen konnte. Der Beschwerdeführer und der Z haben also bereits hier versucht, zumindest 10 Minuten an Vor- und Nachbereitungszeit im Simulator, die jedenfalls angefallen sein muss, „unter den Tisch fallen zu lassen“. Damit letztlich auch vor dem erkennenden Gericht konfrontiert, flüchteten sich beide in weitere Ausflüchte und Unwahrheiten, wie bspw. der Behauptung, den Simulator hochgefahren und eingeschaltet übergeben bekommen zu haben (vgl. oben Punkt I.2.4), was vom vernommenen Z 2 glaubhaft dementiert wurde und so auch vom Behördenvertreter, der eben zufällig den Simulator am in Rede stehenden Tag benutzte. Kumulativ traten insb. beim Z öfters Erinnerungslücken gerade bei jenen Beweisthemen auf, aus denen sich unter Umständen die Unwahrheit der Angaben des Beschwerdeführers oder seiner selbst hätten ableiten lassen. Soweit der Beschwerdeführer als auch der Z durch ihre eigenen Aussagen in den mündlichen Verhandlungen Angaben machten, die widersprüchlich waren bzw. Ihnen zum Nachteil gereichten, versuchten Sie auch vor dem erkennenden Gericht diese rückwirkend wieder umzuinterpretieren bzw. Ihnen durch weitere Ausflüchte die Relevanz zu nehmen.
In Summe kommt das Gericht zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer und der Z zumindest bedingt vorsätzlich versuchten, die belangte Behörde über die tatsächlich weder zeitlich noch inhaltlich korrekte Ausführung der ggst. LPCs zu täuschen.
Abschließend ist festzuhalten, dass es bei diesem Ergebnis weder durch die Behörde noch durch das Gericht eines Nachweises eines konkreten Motivs für diese Täuschung bedarf. Aus den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers und des Z im Verfahren vor der belangten Behörde und der Gesamtheit der Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht lässt sich jedoch ohne Anstrengung der Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer als auch der Z diese Vorgangsweise gewählt haben, um ihre Muster- und Prüfberechtigungen mit dem geringstmöglichen zeitlichen und finanziellen Aufwand im Lichte des baldigen Ablaufs der Befristung ebendieser gegenseitig zu verlängern.
Zur Abweisung des Beweisantrages auf Einholung eines Gutachtens durch einen deutschen Luftfahrt-Sachverständigen und zur „Stellungnahme“ eines solchen in Beilage zur Beschwerde:
Dem in der Beschwerde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gestellten Antrags auf Einholung eines Luftfahrt-Sachverständigen aus dem Bereich der Pilotenlizenierung aus Deutschland, da der Rechtsvertreter alle ASV der belangen Behörde seinen Angaben nach für befangen hielt, war schon aus rechtlichen Gründen nicht nachzukommen. Dem BVwG stehen gem. § 14 BVwGG die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung und sind diese – soweit ein Amtssachverständiger für das jeweilige Fachgebiet vorhanden ist, auch verpflichtend heranzuziehen (VfGH v. 7. Oktober 2014, E 707/2014, sich diesen Erwägungen anschließend: VwGH 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0037). Da im ggst. Verfahren zweifelsfrei sowohl bei der belangten Behörde, als auch bei deren Oberbehörde dem (nunmehr:) Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, mehrere Amtssachverständige zur Verfügung standen, erweist sich der Beweisantrag auf Bestellung eines nicht-amtlichen Sachverständigen schon per-se als unzulässig. Überdies war der Beschwerdeführer mit der Bestellung des hier herangezogenen ASV letztlich einverstanden.
Soweit mit der Beschwerde eine „Stellungnahme“ eines deutschen Senior-Examiners beigelegt war, kommt dieser kein nennenswerter Beweiswert zu, da diese Stellungnahme offenkundig nur auf den vom Beschwerdeführer und vom Z behaupteten Ablauf der LPCs basiert, die sich – wie oben umfassend dargelegt – in wichtigen Teilen als falsch und unvollständig erwiesen haben. Die weiteren Ausführungen des Senior-Examiners dazu, was das deutsche Luftfahrtbundesamt akzeptiere oder nicht akzeptiere bzw. welche Richtlinien diese zu welchen Fragen habe, sind schon per-se eine Themenverfehlung, als dem deutschen Luftfahrtbundesamt naturgemäß im österreichischen Bundesgebiet keinerlei Behördeneigenschaft zukommt; was das deutsche Luftfahrtbundesamt zu bestimmten Sachverhalten vermeint, ist daher im ggst. Verfahren irrelevant. Insoweit ist der Einwand der belangten Behörde ihrer Stellungnahme vom 08.5.2024 (OZ 6) auch berechtigt, wenn Sie auf die Prüfer betreffende Bestimmung des FCL.1015 lit. c) des Anhangs I der VO (EU) 1178/2011 verweist, wonach sich der Inhaber einer Prüferberechtigung stets vor der Durchführung einer Prüfung mit den jeweiligen Spezifika des Mitgliedstaates, für den er zu prüfen beabsichtigt, auseinanderzusetzen hat, was hier bereits angesichts des Verweises auf deutsche Regularien offenkundig nicht geschehen ist. Außerdem scheint der Senior-Examiner die Rechtsnatur eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich zu verkennen, „löst“ er schon Punkt 1. seiner „Feststellungen“ umfangreiche Rechtsfragen, deren Beurteilung ihm weder in Deutschland noch in Österreich obliegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im Luffahrtgesetz noch im Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit dem das Luftfahrtgesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr geändert werden, eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, besteht ggst. Einzelrichterzuständigkeit.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Anwendbare Rechtsvorschriften:
Die Bestimmung des § 57a des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG), StF: BGBl. Nr. 253/1957 idgF lautet wie folgt:
§ 57a. (1) Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, in der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2015 S. 1, und in anderen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zur Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Die Bestimmungen über die Prüfungskommissionen gemäß § 37 Abs. 1 und 3, § 38 und § 39 sind in Bezug auf freigabeberechtigtes Personal sinngemäß anzuwenden.
(2) Soweit für die Anwendung der unionsrechtlichen Bestimmungen gemäß Abs. 1 nationale Übergangsbestimmungen zulässig sind, sind diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festzulegen.
(3) Zuständige nationale Behörde im Sinne der in Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist, sofern in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH. In Bezug auf die Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen für Flugzeuge (LAPL(A)) und für Hubschrauber (LAPL(H)) sowie die diesbezüglichen Ausbildungsorganisationen und das diesbezügliche Prüfungswesen ist zuständige nationale Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde. [...]“
Die Anhänge I und VI der Verordnung (EG) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates idgF lauten auszugweise wie folgt:
„ABSCHNITT III
Aufsicht, Zertifizierung und Durchsetzung
ARA.GEN.300 Aufsicht
a) Die zuständige Behörde überprüft Folgendes:
1. Einhaltung der Anforderungen an Organisationen bzw. Personen vor Ausstellung eines Zeugnisses als Organisation, einer Zulassung, einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung oder einer Lizenz, eines Zeugnisses, einer Berechtigung oder einer Bescheinigung für Personal;
2. Die laufende Einhaltung der Anforderungen, die für Inhaber von Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnissen, für die von ihr zertifizierten Organisationen, die Inhaber einer FSTD- Qualifikationsbescheinigung und Organisationen gelten, die ihr eine Erklärung vorgelegt haben;
[..]
b) Diese Überprüfung:
1. stützt sich auf Unterlagen, die speziell dazu bestimmt sind, den Mitarbeitern, die für die Sicherheitsaufsicht verantwortlich sind, Anleitung für die Durchführung ihrer Aufgaben zu geben;
2. macht für die betreffenden Personen und Organisationen die Ergebnisse der Sicherheitsaufsicht verfügbar;
3. beruht auf Audits und Inspektionen, einschließlich Vorfeldinspektionen und unangekündigter Inspektionsbesuche, und
4. liefert der zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise, falls weitere Maßnahmen, einschließlich der in ARA.GEN.350 und ARA.GEN.355 vorgesehenen Maßnahmen, erforderlich sind.
c) Der Umfang der Aufsicht gemäß Buchstaben a und b wird auf der Grundlage der Ergebnisse der bisherigen Aufsichtstätigkeiten und der Sicherheitsprioritäten bestimmt.
[..]
ARA.GEN.355 Beanstandungen und Durchsetzungsmaßnahmen — Personen
a) Erhält die für die Aufsicht gemäß ARA.GEN.300 Buchstabe a zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht oder auf anderem Wege Nachweise für eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen durch eine Person, die Inhaber einer Lizenz, eines Zeugnisses, einer Berechtigung oder einer Bescheinigung ist, das bzw. die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen ausgestellt wurde, dann nimmt die zuständige Behörde die Beanstandung auf, verzeichnet diese und teilt dies dem Inhaber der Lizenz, des Zeugnisses, der Berechtigung oder der Bescheinigung schriftlich mit.
b) Bei Vorliegen einer Beanstandung führt die zuständige Behörde eine Untersuchung durch. Bestätigt sich dabei der Tatbestand eines Verstoßes,
1. beschränkt oder widerruft sie die Lizenz, das Zeugnis, die Berechtigung oder die Bescheinigung bzw. setzt diese(s) aus, wenn ein Sicherheitsproblem festgestellt wird, und
2. ergreift sie ggf. weitere Durchsetzungsmaßnahmen, die geeignet sind, eine fortgesetzte Nichteinhaltung zu unterbinden.
c) Die zuständige Behörde informiert ggf. die Person oder Organisation, die das Tauglichkeitszeugnis oder die Bescheinigung ausgestellt hat.
d) Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen informiert die Behörde eines Mitgliedstaats, die gemäß den Bestimmungen von ARA.GEN.300 Buchstabe d handelt, die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats, wenn sie Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen durch eine Person findet, die Inhaber einer Lizenz, eines Zeugnisses, einer Berechtigung oder einer Bescheinigung ist, das bzw. die von dieser zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats ausgestellt wurde.
e) Werden im Rahmen der Aufsicht oder auf anderem Wege Anhaltspunkte für eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen durch eine Person gefunden, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegt und nicht Inhaber einer Lizenz, eines Zeugnisses, einer Berechtigung oder einer Bescheinigung ist, das bzw. die gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen ausgestellt wurde, ergreift die zuständige Behörde, die die Nichteinhaltung festgestellt hat, die ggf. erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen zur Unterbindung einer fortgesetzten Nichteinhaltung.
[..]
FCL.1005 Beschränkung von Rechten bei persönlichen Interessen
Prüfer dürfen Folgendes nicht durchführen:
a) praktische Prüfungen oder Kompetenzbeurteilungen für Bewerber um die Erteilung einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses an Personen, denen sie mehr als 25 % des vorgeschriebenen Flugunterrichts für die Lizenz, die Berechtigung oder das Zeugnis erteilt haben, für die bzw. das die praktische Prüfung oder Kompetenzbeurteilung durchgeführt werden soll, und
b) praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen, wenn sie glauben, dass ihre Objektivität beeinträchtigt sein könnte.
[..]
ARA.FCL.250 Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf von Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnissen
a) Die zuständige Behörde beschränkt oder widerruft eine Pilotenlizenz und die damit verbundenen Berechtigungen oder Zeugnisse oder setzt sie gemäß ARA.GEN.355 unter anderem unter den folgenden Umständen aus:
1. Erlangung der Pilotenlizenz, der Berechtigung oder des Zeugnisses durch Fälschung eingereichter Nachweise;
2. Fälschung des Flugbuchs und von Lizenz- oder Zeugniseinträgen;
3. Der Lizenzinhaber erfüllt die geltenden Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL), von Anhang III (Teil-BeschwerdeführerCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission oder von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission nicht mehr.
4. Ausübung der Rechte einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen;
5. Nichteinhaltung der geltenden betrieblichen Anforderungen;
6. festgestellte missbräuchliche oder betrügerische Verwendung des Zeugnisses oder
7. inakzeptable Leistung des Prüfers in einer der ihm obliegenden Pflichten und Verantwortlichkeiten.
b) Die zuständige Behörde kann eine Lizenz, eine Berechtigung oder ein Zeugnis auch auf schriftliches Verlangen des Inhabers der Lizenz oder des Zeugnisses einschränken, aussetzen oder widerrufen.
c) Alle praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen, die während der Aussetzung oder nach dem Widerruf eines Prüferzeugnisses durchgeführt wurden, sind ungültig.
[..]
FCL.070 Widerruf, Aussetzung und Beschränkung von Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnissen
a) Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnisse, die gemäß diesem Teil erteilt werden, können von der zuständigen Behörde gemäß den in Teil-ARA festgelegten Bedingungen und Verfahren beschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Pilot die Anforderungen dieses Teils, des Teils-Medical oder die einschlägigen Einsatzanforderungen nicht erfüllt.
b) Wenn die Aussetzung oder der Widerruf der Lizenz eines Piloten angeordnet wird, hat er die Lizenz oder das Zeugnis unverzüglich an die zuständige Behörde zurückzugeben.“
3.2. Zum Widerruf der Musterberechtigung C525 und des Prüferzeugnisses des Beschwerdeführers:
Wie aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides hervorgeht, widerrief die belangte Behörde in dessen Spruchpunkt I. gemäß ARA.GEN.355 lit. b Z 1 iVm ARA.FCL.250 lit. a) Z 1 u.3 des Anhangs VI iVm FCL.070 lit. a) des Anhangs I VO (EU) Nr. 1178/2011 die Musterberechtigung für das Flugzeugmuster C525 des Beschwerdeführers. In Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides widerrief die belangte Behörde gemäß ARA.GEN.355 lit. b Z 1 iVm ARA.FCL.250 lit. a) Z 6 u. 7 des Anhangs VI iVm FCL.070 lit. a) des Anhangs I VO(EU) Nr. 1178/2011 das Prüferzeugnis des Beschwerdeführers.
Da über Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) bereits mit Teilerkenntnis des BVwG v. 11.01.2024, zur GZ. W282 2283313-1/2Z abgesprochen wurde, richtet sich die Beschwerde ihrem Inhalt nach gegen diese beiden Spruchpunkte, da die Spruchpunkte III. und IV. (Rückgabe bzw. Rückgabe zur Austragung) lediglich eine zwingende rechtliche Konsequenz der Absprüche in den Spruchpunkten I. und II. darstellen.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig, sie ist jedoch inhaltlich nicht berechtigt:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner – soweit überblickbar – bisher einzigen Entscheidung zu den oben genannten Rechtsgrundlagen der ARA.FCL.250 lit. a) Z 7 und ARA.GEN.355 der VO (EU) Nr. 1178/2011 (VwGH v. 26.06.2014, Ro 2014/03/0017) ausführt, ist die von der belangten Behörde im ggst. Fall verhängte Sanktion des Widerrufs sowohl der Musterberechtigung als auch des Prüferzeugnisses das schärfste bzw. jenes Mittel, das am Stärksten in die Rechtsposition des betroffenen Prüfers eingreift. Insofern obliegt es der belangten Behörde im Widerrufsbescheid darzulegen, gegen welche seiner Pflichten und Verantwortlichkeiten der Prüfer konkret verstoßen hat, aus welchen Gründen diese Fehlleistung als inakzeptabel zu werten ist und warum - von den vorhandenen Sanktionsmöglichkeiten - mit dem schärfsten Mittel des Widerrufs vorgegangenen werden muss. Diese Wertung des VwGH ist mutatis mutandis ebenso auf den vergleichbaren Fall eines Widerrufs einer Musterberechtigung gemäß der Z 1 u. 3 der lit. a) ARA.FCL.250 anzuwenden, wobei auch hier im Bescheid darzulegen ist, warum die festgestellten Verstöße eine solche Schwere aufweisen, sodass diese nur durch die Sanktion des Widerrufs der Musterberechtigung adressiert werden können.
Einleitend ist hierzu festzuhalten, dass in formalrechtlicher Hinsicht kein Fehler der belangten Behörde erkennbar ist, hat sie sich im ggst. Verfahren doch genau an den in ARA.GEN.355 lit. a) und b) definierten Ablauf gehalten, wobei der Umstand der ausreichenden Nachweise für eine mögliche Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die Person des Beschwerdeführers bzw. des Z schon im Umfang der von diesen eingereichten Prüfungsprotokollen der durchgeführten LPC lag. Da die dort angegebene Gesamtsimulatorzeit der wechsel- und gleichzeitigen LPC schon bei objektiver Betrachtung derart kurz war, dass auf fachlich sowie zeitlich nicht lege-artis absolvierte LPC‘s geschlossen werden durfte, hatte die belangte Behörde letztlich gar keine andere Möglichkeit als gem. ARA.GEN.355 lit. b) eine Untersuchung einzuleiten. Der Behauptung in der Beschwerde, die belangte Behörde wäre aufgrund der „Vorgeschichte“, also der Umstände bei der Simulator-Session am XXXX , bei der ein Flugbetriebsinspektor der belangen Behörde anwesend war, gar nicht zur Überprüfung der LPC des Beschwerdeführers und des Z am Morgen des XXXX berechtigt gewesen, geht – mangels Relevanz – daher ins Leere.
3.2.1 Zum Widerruf aufgrund der Umstände der durchgeführten wechsel- und gleichzeitigen LPCs:
Basierend auf den getroffenen Feststellungen, die das Ergebnis des ggst. umfassenden gerichtlichen Ermittlungsverfahrens darstellen, sowie den Ausführungen im Gutachten des ASV kommt das Bundesverwaltungsgericht wie schon die belangte Behörde zum Ergebnis, dass angesichts der festgestellten erheblichen und schwerwiegenden Verstöße des Beschwerdeführers iSd der Z 1 u. 3 der lit. a) ARA.FCL.250 iVm ARA.GEN.355 (b) (1) nur der Widerruf der Musterberechtigung als Sanktion in Frage kam. Selbiges gilt gem. der Z 6 u. 7 der lit. a) ARA.FCL.250 iVm ARA.GEN.355 (b) (1) für das Prüferzeugnis des Beschwerdeführers.
Die belangte Behörde hat bereits im angefochtenen Bescheid umfangreich dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer bzw. vom Z vorgenommene gleich- und wechselseitigen LPC‘s nicht denkmöglich während einer Simulator-Session, die Netto 1h und 53min gedauert hat, lege-artis absolviert werden konnten. Weiters führte die belangte Behörde ebenso korrekt aus, dass auch die Beübung der Verfahren zur Rauchbekämpfung und Entfernung nicht lege-artis an einem Poster anstatt im Simulator selbst geübt wurde.
Da sowohl der Beschwerdeführer als auch der Z als Inhaber eines Prüferzeugnisses über den notwendigen Sachverstand verfügen, um erkennen zu können, dass die von Ihnen jeweils derart abgenommen Prüfungen bzw. abgelieferten Prüfungsleistungen keinesfalls den inhaltlichen, zeitlichen sowie fachlichen Mindestanforderungen an einen LPC genügen, sowie aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführer und des Z im ggst. Verfahren in Form des Mangels an jedweder Einsicht hat die belangte Behörde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht eine Täuschungsabsicht des Beschwerdeführer und des Z ggü. der belangten Behörde bei der Einreichung der entsprechenden Prüfungsprotokolle zur Verlängerung sowohl ihrer Musterberechtigungen als auch ihrer Prüfungszeugnisse konstatiert, wobei im Übrigen auf die umfangreiche Beweiswürdigung in Punkt I.2.4f verwiesen wird. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Z haben den Versuch unternommen, der belangten Behörde anhand der eingereichten Protokolle die fachlich, zeitlich und inhaltlich korrekte Absolvierung des jeweiligen LPCs (beim Beschwerdeführer inkl. der SPO-Berechtigung) und der Inhalte zur Verlängerung der Prüfungszeugnisse für das Muster C525 vorzuspiegeln. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, erweisen sich diese eingereichten Prüfungsprotokolle, mit denen der jeweilige Prüfer nicht nur die bloße, sondern auch die fachlich einwandfreie Absolvierung der jeweiligen Prüfinhalte bestätigt, als – in Teilen – iSd ARA.FCL.250 lit. a) Z 1 gefälscht. Der Terminus „gefälscht“ stellt dabei nicht ausschließlich auf den strafrechtlichen Tatbestand einer Urkunden- oder Beweismittelfälschung ab, ebenso wenig ist die Anwendung dieser Bestimmung nur dann zulässig, wenn eine entsprechende strafrechtliche Verurteilung erfolgt ist. Dieser Begriff bezieht sich auf jede Art der Falsifizierung von Nachweisen wie z.B. eben Prüfungsprotokollen durch Prüfer bzw. geprüfte Personen, wie insbesondere (aber nicht abschließend) die wissentliche Abzeichnung von Prüfungsinhalten, die entweder gar nicht, nicht vollständig oder weder zeitlich noch inhaltlicher Hinsicht fachlich korrekt absolviert wurden. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, haben sowohl der Beschwerdeführer als auch der Z die belangte Behörde zu täuschen versucht und damit wechselseitig diesen Tatbestand verwirklicht. Der Umstand, dass das maßgebliche öffentliche Interesse hinsichtlich der Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt, welches vor allem von der unbedingten Integrität der zugelassenen Prüfer für die jeweiligen Flugzeugmuster unabdingbar abhängt, die letztlich darüber zu entscheiden haben, ob eine ge- bzw. überprüfte Person in der Lage ist, ein LFZ sicher und in Einhaltung der entsprechend anwendbaren rechtlichen und technischen Regularien der Luftfahrt zu bewegen, durch dieses vorwerfbare Verhalten des Beschwerdeführer und des Z massiv beeinträchtigt wurde, bedarf keiner weiteren Erläuterung.
Daneben liegt – wie die belangte Behörde korrekt ausführt – aufgrund der Umstände betreffend das Prüfungsprotokoll hinsichtlich des Beschwerdeführers auch eine Nichterfüllung der einschlägigen Anforderungen an eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 B. 6. Anhang I VO (EU) Nr. 1178/2011 vor, weshalb auch der Tatbestand des ARA.GEN.355 lit b) Z 1 iVm ARA.FCL.250 lit a) Z 3 verwirklicht ist.
Somit wiegen die festgestellten Verstöße des Beschwerdeführers und des Z insb. in Zusammenhalt mit ihrer Täuschungsabsicht ggü. der belangten Behörde im Lichte der massiven Beeinträchtigung der oben dargelegten öffentlichen Interessen per se derart schwer, dass ggst. auch unter Beachtung aller Verhältnismäßigkeitsaspekte und bei Berücksichtigung der absoluten Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ausschließlich die (strengste) Maßnahme des Widerrufs der Musterberechtigung des Beschwerdeführers ausgesprochen werden konnte, um die Regelungsziele der ARA.GEN.355 lit. b) Z 2, nämlich das Abstellen zukünftiger weiterer Verstöße („fortgesetzte Nichteinhaltung“) zu erreichen. Das Bundesverwaltungsgericht stimmt mit der belangten Behörde in der Wertung überein, dass gegenständlich eine bloße Beschränkung der Musterberechtigung bzw. des Prüfungszeugnisses nicht ausreichend ist, um dem fallbezogenen Unwert der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Verstöße und seinem diesbezüglichen eine massive Pflichtvergessenheit demonstrierenden persönlichen Verhalten adäquat gerecht zu werden. Insbesondere das auch angesichts des erstatteten Sachverständigengutachtens zum Ausdruck gebrachte mangelnde Unrechtsbewusstsein, würde im Falle einer bloßen Beschränkung der Musterberechtigung bzw. des Prüfungszeugnisses mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ausreichendende Unterbindung des gezeigten rechtswidrigen Verhaltens in der Zukunft sicherstellen, wodurch eine vor dem Hintergrund der gewichtigen öffentlichen Interessen nicht tolerierbare Wiederholungsgefahr verbliebe.
Hinsichtlich des Widerrufs des Prüfungszeugnisses gilt das oben Ausgeführte mutatis mutandis, wobei sich die Erfüllung des Widerrufstatbestandes iSd ARA.FCL.250 lit. a) Z 6 und 7 zwanglos aus der oben erörterten Umständen ergibt: Wer als Prüfer in Teilen iSd Z 1 leg. cit. „gefälschte“ Prüfungsprotokolle erstellt, unterfertigt und der belangten Behörde übermittelt, damit die geprüfte Person hiermit (Muster-)Berechtigungen bzw. Zeugnisse verlängert erhält, erbringt als Prüfer eine (absolut) inakzeptable Leistung in einer der ihm obliegenden Pflichten und Verantwortlichkeiten. Ebenso ist ggst. der Widerrufstatbestand der Z 6 der ARA.FCL.250 lit. a) erfüllt, da durch diese Handlungen jenes Prüferzeugnis, dass dem Beschwerdeführer ausgestellt wurde und ihn überhaupt erst in die Lage versetzt hat, dem Z den LPC abzunehmen, ohne jeden Zweifel missbräuchlich bzw. betrügerisch verwendet wurde.
Im Übrigen bringt die Beschwere in rechtlicher Hinsicht gegen den angefochtenen Bescheid nichts weiter vor; die Beschwerde bezieht sich diesfalls ausschließlich auf die bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörterten Sachverhaltsfragen.
3.2.3 Zu den Spruchpunkten III und IV:
Gegen die Spruchpunkte III. und IV. bringt die Beschwerde nichts vor, da die damit angeordneten Rückgaben der Austragung der Musterberechtigung und Einziehung des Prüferzeugnisses letztlich auch nur zwingende rechtliche Konsequenz gemäß FCL.070 lit. b) des Anhangs I der VO (EU) Nr. 1178/2011 sind.
3.2.5 Endergebnis:
Die belange Behörde hat daher in Summe zu Recht in den Spruchpunkten I. und II. sowohl die Musterberechtigung des Beschwerdeführers für das Muster C525 sowie das bezughabende Prüferzeugnis widerrufen. In rechtlicher Konsequenz dieses Widerrufs hat die belangte Behörde ebenso zu Recht die Rückgabe der zur Austragung der Musterberechtigung bzw. die Rückgabe des Prüferzeugnisses in den Spruchpunkten III. und IV. angeordnet.
Die Beschwerde war daher zur Gänze gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm ARA.FCL.250 lit. a) Z 1,3, 6 u. 7 iVm ARA.GEN.355 lit. a) u. b) Z 1 u. 2 sowie FCL.1005 lit. b) und FCL.070 lit. b) der Anhänge I und VI der VO (EG) Nr. 1178/2011 als unbegründet abzuweisen.
Zu B)
(Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar fehlt es – soweit für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich – bislang an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Widerruf von (konkret) Musterberechtigungen bzw. Prüferzeugnissen gemäß ARA.GEN.355 lit b) Z 1 iVm ARA.FCL.250 der Anhänge I und VI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Das Fehlen von Rechtsprechung alleine begründet aber noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (zB VwGH 09.11.2016, Ra 2016/19/0296; 23.02.2017, Ra 2016/09/0120). Angesichts der eindeutigen Rechtslage konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf den klaren Gesetzeswortlaut und die Gesetzesmaterialien (ErwG) stützen (VwGH 18.02.2015, Ra 2015/04/0009 mwN; 24.05.2016, Ra 2016/07/0035) und es war nicht davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage eine solche von grundsätzlicher Bedeutung darstellt (VwGH 07.04.2016, Ra 2015/08/0198; 29.06.2016, Ra 2016/05/0052; 27.02.2018, Ra 2018/05/0011 jeweils mwN).
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