Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des DI B, vertreten durch Dr. Karl Krückl, Dr. Kurt Franz Lichtl, Dr. Christoph Huber und Mag. Christian Eilmsteiner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Harrachstraße 14/I, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 17. Dezember 2013, Zl BMVIT-53.626/0001-IV/L2/2013, betreffend Widerruf der Ernennung zum Flugprüfer, erhobenen und zur obgenannten Zahl protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde die Ernennung des Revisionswerbers als Flugprüfer widerrufen; gleichzeitig wurde die erstinstanzliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung bestätigt.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Revision an den Verwaltungsgerichtshof verband der Revisionswerber einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, den er - zusammengefasst - damit begründete, seine Tätigkeit als Prüfer sei für das Unternehmen, für das er tätig sei, von eminenter Bedeutung, zumal ansonsten der ordnungsgemäße unternehmerische Flugbetrieb nur schwer aufrecht zu erhalten sei. Allein schon das vorliegende Verfahren und die Erkenntnis, welche weitreichenden Konsequenzen auch kleine Nachlässigkeiten haben können, reiche mit Sicherheit aus, den Revisionswerber anzuhalten, in Hinkunft seine Prüfertätigkeit zu 150 % und überkorrekt auszuüben. Es treffe daher den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil, wenn er während der Verfahrensdauer seine Prüfertätigkeit nicht ausüben könne. Dem gegenüber zeige einerseits sein Verhalten, andererseits aber auch die einmalige Nachlässigkeit, wie sie im gegenständlichen Verfahren hervorgekommen sei, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Prüferverbotes während der gesamten Verfahrensdauer nicht erforderlich sei.
Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu:
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger hg Rechtsprechung erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl etwa schon den hg Beschluss eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A).
Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er behauptet zwar, durch die Nichtausübung der Prüfertätigkeit während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen unverhältnismäßigen Nachteil zu erleiden, zeigt aber nicht auf, worin dieser unverhältnismäßige Nachteil für ihn gelegen sein soll. Schon deshalb war seinem Antrag nicht stattzugeben, ohne dass es weiterer Überlegungen bedarf, inwieweit zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen könnten.
Wien, am 3. Februar 2014
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