Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision der K in N, vertreten durch Dr. Kurt Kozak, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 2. Februar 2024, LVwG S 1662/001 2023, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15. Juni 2023 wurde über die Revisionswerberin eine Geld sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen einer näher konkretisierten Übertretung des KFG verhängt.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis als verspätet zurück (Spruchpunkt 1.). Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt 2.).
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 2.9.2019, Ra 2019/02/0129, mwN).
5 Die Revisionswerberin umschreibt das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet, wie folgt:
„Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem subjektiven Recht auf Bekämpfung eines Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, sohin in ihrem Rechtsmittelrecht, nicht zu Unrecht wegen Verwaltungsübertretungen bestraft zu werden, verletzt. Das angefochtene Erkenntnis, nämlich der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 2.2.2024 Zahl LVwG S 1662/001 2023 wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.“
6 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde der Revisionswerberin als verspätet zurückgewiesen. Dabei handelt es sich um eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung, mit der die Entscheidung in der Sache abgelehnt wurde. Im Hinblick auf den normativen Gehalt dieses Beschlusses käme demnach nur eine Verletzung im Recht auf meritorische Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis in Betracht, nicht aber in dem von der Revisionswerberin angeführten „Recht auf Nichtbestrafung“ (vgl. VwGH 3.3.2022, Ra 2022/12/0018, mwN).
7 In ihrem Recht auf Bekämpfung eines Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kann die Revisionswerberin durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtes denkmöglich schon deshalb nicht verletzt sein, weil sie gegen diesen Beschluss gerade eine außerordentliche Revision und damit ein Rechtsmittel erheben kann.
8 Soweit darüber hinaus ausgeführt wird, das angefochtene Erkenntnis werde „seinem gesamten Inhalt nach angefochten“ wird damit kein als Revisionspunkt in Frage kommendes subjektives öffentliches Recht angesprochen.
9 Mangels tauglichen Revisionspunkts war die Revision daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 15. April 2024