Wenngleich auch eine einmalige (gravierende) Fehlleistung dazu führen kann, dass von einer inakzeptablen Leistung des Prüfers in einer der ihm obliegenden Pflichten und Verantwortlichkeiten auszugehen ist, bedarf es in jedem Fall einer nachvollziehbaren Begründung der Aufsichtsbehörde, weshalb im konkreten Fall eine solche schwere Fehlleistung gegeben ist, die ein allfälliges pflichtgemäßes Verhalten des Prüfers in anderen Fällen in den Hintergrund treten lässt.
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