Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des DI B F in K, vertreten durch Dr. Karl Krückl, Dr. Kurt Franz Lichtl, Dr. Christoph Huber und Mag. Christian Eilmsteiner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Harrachstraße 14/I, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 17. Dezember 2013, Zl BMVIT-53.626/0001-IV/L2/2013, betreffend Widerruf der Ernennung zum Flugprüfer, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I. Sachverhalt
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid widerrief die belangte Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr 1178/2011, Anhang VI, ARA.FCL.250 lit a Z 7 sämtliche mit der Urkunden-Nr A/6 verbundenen Berechtigungen (Zertifikate) des Revisionswerbers als Prüfer gemäß der Verordnung (EU) Nr 1178/2011, Anhang I, Abschnitt K, und trug ihm auf, die genannte Urkunde an die Austro Control GmbH zurückzustellen. Gleichzeitig wies sie die Berufung des Revisionswerbers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 20. Juni 2013, mit dem die aufschiebende Wirkung einer Berufung in der Hauptsache ausgeschlossen worden war, ab.
2. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Revisionswerber habe am 4. März 2012 für das Luftfahrtunternehmen
G eine Befähigungsüberprüfung (Operator Proficiency Check) im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 3922/91 des Piloten H S auf einem näher beschriebenen Luftfahrzeug durchgeführt. Der vom Luftfahrtunternehmen verpflichtend für den Flug zu erstellende Flugdurchführungsplan (Operational Flight Plan) habe als Alternativflugplatz (für den Fall, dass auf dem Flughafen Linz eine Landung nicht möglich wäre) den Flughafen Wien-Schwechat ausgewiesen. Auf dieser Basis sei im Flugdurchführungsplan auch die erforderliche Kraftstoffmenge für den gegenständlichen Flug berechnet worden. Wegen Verzögerung der Betankung des Luftfahrzeuges sei es aber nicht möglich gewesen, die nach dem Flugdurchführungsplan erforderliche Kraftstoffmenge aufzunehmen. Deshalb sei der Flug vom Revisionswerber unter Zugrundelegung des Alternativflugplatzes Wels durchgeführt worden, ohne diese Änderung im Flugdurchführungsplan vollständig zu vermerken. Die Änderung sei auch ohne Rücksprache mit dem verantwortlichen Flugbetriebsleiter des Luftfahrtunternehmens erfolgt. Die gemäß dem erstellten Flugdurchführungsplan unter Zugrundelegung des Alternativflughafens Wien-Schwechat erforderliche Kraftstoffmenge sei durch die genannte Vorgangsweise des Revisionswerbers unterschritten worden.
Das Luftfahrtunternehmen G verfüge über das erforderliche von der Behörde genehmigte Betriebshandbuch (Operations Manual). Dieses sehe für Flüge mit dem gegenständlichen Luftfahrzeug vor, dass diese nur auf Flugplätzen durchgeführt werden dürften, die über eine Kategorisierung als "Rescue and Firefighting" Kategorie 3 (CAT 3) gemäß den Bestimmungen des Anhangs 14 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt verfügen. Der Flugplatz Wels verfüge über keine derartige Kategorisierung.
3. Rechtlich folgerte die belangte Behörde, gemäß § 57a Abs 1 Luftfahrtgesetz (LFG) seien im Einzelnen genannte unionsrechtliche Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.
Gemäß Anhang VI, ARA.FCL.250 lit a Z 7 habe die zuständige Behörde eine Pilotenlizenz und die damit verbundenen Berechtigungen oder Zeugnisse zu widerrufen oder auszusetzen, wenn eine inakzeptable Leistung des Prüfers in einer der ihm obliegenden Pflichten und Verantwortlichkeiten vorliege.
Gemäß Anhang III Abschnitt N OPS.1.965 der Verordnung (EWG) Nr 3922/91 habe das Luftfahrtunternehmen sicherzustellen, dass jedes Flugbesatzungsmitglied für das Muster oder die Baureihe, auf dem/der es eingesetzt wird, wiederkehrend geschult und überprüft wird. Im Rahmen der Befähigungsüberprüfung habe das Luftfahrtunternehmen die Überprüfung näher umschriebener Fähigkeiten sicherzustellen. Die Befähigungsüberprüfung habe durch einen Prüfer für Muster- (TRE) oder Klassenberechtigungen (CRE) zu erfolgen.
Gemäß Anhang III Abschnitt P OPS.1.1040 der Verordnung (EWG) Nr 3922/91 habe das Luftfahrtunternehmen sicherzustellen, dass das Betriebshandbuch alle Anweisungen und Angaben enthalte, die für das Betriebspersonal zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich seien.
Gemäß Anhang III Abschnitt P OPS.1.1060 der Verordnung (EWG) Nr 3922/91 habe das Luftfahrtunternehmen sicherzustellen, dass der Flugdurchführungsplan und die während des Fluges vorgenommenen Eintragungen näher bezeichnete Punkte umfassen.
Bezogen auf den vorliegenden Fall führte die belangte Behörde aus, die wesentliche Aufgabe eines Prüfers bestehe in der Beurteilung der fachlichen Befähigung von Piloten und Vornahme einer entsprechenden Beurkundung oder Erstellung eines Gutachtens an die zuständige Behörde. Der Prüfer übe somit die Funktion eines dauerhaft bestellten nichtamtlichen Sachverständigen aus. Die Berechtigung als Prüfer sei dabei grundsätzlich von der Berechtigung als Zivilluftfahrer zu unterscheiden. Aus dieser rechtlichen Einordnung ergäben sich für das gegenständliche Verfahren wesentliche Konsequenzen:
Ausführungen des Revisionswerbers zum Thema luftfahrtrechtliche Verlässlichkeit iSd § 32 LFG gingen nämlich ins Leere. Die Verlässlichkeit sei gemäß den Bestimmungen des LFG Voraussetzung für den Erwerb und Erhalt von Berechtigungen als Zivilluftfahrer. Diese Berechtigungen des Revisionswerbers seien jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens. Der auf Prüfer anzuwendende Verhaltensmaßstab ergebe sich aus Anhang VI, ARA.FCL.250 lit a Z 7 der Verordnung (EU) Nr 1178/2011. Gemäß dieser Regelung sei eine Berechtigung des Prüfers im Falle einer inakzeptablen Leistung des Prüfers in einer der ihm obliegenden Pflichten und Verantwortlichkeiten zu widerrufen. Die zitierte Bestimmung gebe der Behörde einen weiten Ermessensspielraum, da selbst in Fällen, in welchen kein eigentlicher Regelverstoß, sondern lediglich eine mangelhafte Leistung vorliege, die Behörde zum Widerruf der Prüferberechtigung ermächtigt sei. Daraus ergebe sich eindeutig, dass auf Prüfer ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab im Vergleich zu Zivilluftfahrern anzuwenden sei. Seine sachliche Rechtfertigung finde dieser strenge Maßstab in der besonders verantwortungsvollen Funktion eines Prüfers im Rahmen der Sicherstellung der fachlichen Befähigung von Piloten. Im vorliegenden Fall seien dem Revisionswerber zwei Verfehlungen anzulasten, nämlich die unrichtige Dokumentation des Fluges im Flugdurchführungsplan und ein Verstoß gegen Bestimmungen des Betriebshandbuches des Luftfahrtunternehmens G, das beim gegenständlichen Flug zu beachten gewesen sei. Im Lichte des expliziten Wortlauts der anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 und der gesteigerten Sorgfaltsverpflichtung eines Prüfers sei aus Sicht der belangten Behörde der Widerruf der Ernennung zum Prüfer eine berechtigte und verhältnismäßige Maßnahme. Ob der Flugplatz Wels - wie der Revisionswerber in seiner Berufung behaupte - für Landungen eines Luftfahrzeuges des gegenständlichen Musters "generell geeignet" sei, sei nicht entscheidungswesentlich, weil das maßgebliche Betriebshandbuch des Luftfahrtunternehmens die Verwendung eines Flugplatzes wie Wels (der über die erforderliche Kategorisierung nicht verfüge) nicht zulasse.
Hinsichtlich der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 20. Juni 2013, mit welchem einer Berufung des Revisionswerbers in der Hauptsache die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei, habe die erstinstanzliche Behörde das Vorliegen des gemäß § 64 Abs 2 AVG erforderlichen öffentlichen Interesses für den getätigten Ausspruch nachvollziehbar dargelegt, indem sie ausgeführt habe, dass es im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt notwendig sei, dass Prüfer alle gemäß dem geltenden Luftfahrtrecht notwendigen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Ausübung ihrer Tätigkeit erfüllen.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Revision.
Die Revision macht unter anderem geltend, der Revisionsweber habe durch sein Verhalten insbesondere auch nach dem strittigen Vorfall (bis zum Widerruf seiner Berechtigung) gezeigt, dass er völlig ordnungsgemäß und regelkonform vorgehe und für die Luftfahrt keinesfalls eine Gefahr darstelle. Er habe in diesem Zeitraum 66 Prüfgutachten erstattet, welche allesamt als ordnungsgemäße Grundlage für die Erteilung bzw Verlängerung von Berechtigungen gedient hätten. Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei daher nicht zulässig gewesen.
Die unionsrechtlichen Vorschriften würden im Übrigen detailliert beschreiben, welche Maßnahmen die Aufsichtsbehörde bei mangelhafter Leistung eines Prüfers setzen könne. Es seien verschiedene Sanktionen vorgesehen, von denen der Widerruf der Berechtigungen nur die ultima ratio sei und bei besonders gravierenden Verstößen angewandt werden dürfe. Eine inakzeptable Leistung des Revisionswerbers in einer Schwere, die den Widerruf der Ernennung zum Prüfer iSd Verordnung (EU) Nr 1178/2011 rechtfertige, liege - aus näher dargestellten Gründen - im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor.
5. Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG seit 1. Jänner 2014 im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren an die Stelle der belangten Behörde getreten ist, legte die Verwaltungsakten und eine Gegenschrift der belangten Behörde vor, in der beantragt wird, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Rechtslage
Anhang VI der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr 216/2008 des Europäischen Parlaments und Rates, ABl L 311 vom 25. November 2011, Seite 1, enthält unter anderem folgende Regelungen:
"ARA.GEN.355 Beanstandungen und Durchsetzungsmaßnahmen - Personen
a) Erhält die für die Aufsicht gemäß ARA.GEN.300 Buchstabe a zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht oder auf anderem Wege Nachweise für eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen durch eine Person, die Inhaber einer Lizenz, eines Zeugnisses, einer Berechtigung oder einer Bescheinigung ist, das bzw. die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen ausgestellt wurde, dann nimmt die zuständige Behörde die Beanstandung auf, verzeichnet diese und teilt dies dem Inhaber der Lizenz, des Zeugnisses, der Berechtigung oder der Bescheinigung schriftlich mit.
b) Bei Vorliegen einer Beanstandung führt die zuständige Behörde eine Untersuchung durch. Bestätigt sich dabei der Tatbestand eines Verstoßes,
1. beschränkt oder widerruft sie die Lizenz, das Zeugnis, die Berechtigung oder die Bescheinigung bzw. setzt diese(s) aus, wenn ein Sicherheitsproblem festgestellt wird, und
2. ergreift sie ggf. weitere Durchsetzungsmaßnahmen, die geeignet sind, eine fortgesetzte Nichteinhaltung zu unterbinden.
(...)
ARA.FCL.250 Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf von Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnissen
a) Die zuständige Behörde beschränkt oder widerruft eine Pilotenlizenz und die damit verbundenen Berechtigungen oder Zeugnisse oder setzt sie gemäß ARA.GEN.355 unter anderem unter den folgenden Umständen aus:
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