Ein bestimmter Vorfall kann auch ungeachtet dessen, dass er nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, als "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 im Rahmen der Gefährdungsprognose herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 1.4.2022, Ra 2022/03/0037, mwN).
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