JudikaturVwGH

Ra 2025/03/0014 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juli 2025

Bei einem Waffenverbot wird nicht über eine strafrechtliche Anklage (vgl. Art. 6 EMRK) entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung (vgl. VwGH 17.4.2024, Ra 2023/03/0173, mwN). Das Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbotes ist kein Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG (vgl. VwGH 22.11.2023, Ra 2022/03/0216, mwN). Vielmehr hat der VwGH bereits mehrfach ausgeführt, dass die (Berufungs-)Behörde gemäß § 46 AVG (und dem dort normierten Grundsatz der "Unbeschränktheit der Beweismittel") nicht daran gehindert war, die Angaben von Angehörigen bei der Anzeigeerstattung auch dann in einem Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbotes zu verwerten, wenn sie in der Folge - im gerichtlichen Strafverfahren - von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch machten. Dass nach dem Zweck des Zeugnisverweigerungsrechtes ein Beweiserhebungsverbot oder ein Beweisverwertungsverbot im Verwaltungsverfahren nach § 12 Abs. 1 WaffG, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat, bestehen könnte, ist nicht zu erkennen (vgl. VwGH 17.10.2002, 2001/20/0418; 6.9.2005, 2005/03/0039; 22.2.2010, 2009/03/0145; vgl. auch VwGH 17.4.2024, Ra 2023/03/0173). Nichts anderes gilt in einem Fall, in dem Angehörige im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Verhängung eines Waffenverbotes die Aussage verweigern (vgl. in diesem Sinne bereits VwGH 17.10.2002, 2001/20/0418).

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