Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofräte Dr. Faber, Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Partei W e.V., vertreten durch die Holter Wildfellner Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Grieskirchen, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 2. Juni 2025, Zl. LVwG 310 5/2025 R22, betreffend die Anordnung der Freihaltung eines Gebietes von Wild nach dem Vorarlberger Jagdgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1.1. Mit Bescheid vom 28. August 2024 ordnete die belangte Behörde auf der Grundlage von § 41 Abs. 2 lit. b und Abs. 4 (Vorarlberger) Jagdgesetz (im Folgenden: JG) für den Revierteil „D“ (ca. 304 ha) des Genossenschaftsjagdgebietes S die Freihaltung von Reh und Gamswild, unabhängig von Alter, Klasse und Geschlecht, ganzjährig, sowie von Rotwild ganzjährig (Hirsche der Klassen I und II im Rahmen der Freihaltung im Zeitraum vom 16. Jänner bis zum 30. April) an. Führende und beschlagene weibliche Stücke wurden vom 16. Februar bis 15. Juni jeden Jahres von der Bejagung im Rahmen der Freihalteanordnung ausgenommen. Die Freihaltung wurde bis zum 31. Juli 2030 befristet.
2 1.2. Die revisionswerbende Partei ist eine gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 zur Ausübung der Parteienrechte u.a. im Bundesland Vorarlberg anerkannte Umweltorganisation.
3 1.3. Über Beschwerde der revisionswerbenden Partei hob das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Dezember 2024 den Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 2024, soweit damit die Freihaltung von Gamswild angeordnet wurde, auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Es sei insbesondere zu prüfen, ob sich die betroffene Tierart in einem günstigen Erhaltungszustand im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden: FFH Richtlinie) befinde.
4 1.4. Die belangte Behörde ergänzte daraufhin ihr Ermittlungsverfahren und holte weitere Gutachten des wildökologisch jagdwirtschaftlichen und der forsttechnischen Amtssachverständigen ein.
5 In der Folge ordnete die belangte Behörde mit Bescheid vom 10. April 2025 auf der Grundlage von § 41 Abs. 2 lit. b und Abs. 4 JG sowie der Art. 14 und 16 FFH Richtlinie für den Revierteil „D“ (ca. 304 ha) des Genossenschaftsjagdgebietes S (erneut) die ganzjährige Freihaltung von Gamswild, unabhängig von Alter, Klasse und Geschlecht, an. Wiederum wurden führende und beschlagene weibliche Stücke vom 16. Februar bis 15. Juni jeden Jahres von der Bejagung im Rahmen der Freihalteanordnung ausgenommen und die Freihaltung bis zum 31. Juli 2030 befristet. Weiters wurde eine Auflage zur Dokumentation der Freihaltebejagung erteilt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
6 Auch gegen diesen Bescheid erhob die revisionswerbende Partei Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, die Voraussetzungen nach Art. 14 und 16 FFH Richtlinie würden nicht vorliegen.
7 1.5. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision dagegen nicht zulässig sei.
8 Dazu stellte das Verwaltungsgericht als Sachverhalt zunächst die Lage und Einbettung des verfahrensgegenständlichen Revierteils fest, bei dem es sich um einen bedeutenden Schutzwald handle. Der Wald habe hierbei eine wichtige Funktion als Schutz vor Lawinen, Steinschlag und Rutschungen für das Siedlungsgebiet, es handle sich zur Gänze um einen Objektschutzwald gemäß § 21 Abs. 2 Forstgesetz 1975. Für die langfristige Erfüllung der Schutzwirkung sei die Erhaltung der natürlichen Baumartenmischung von entscheidender Bedeutung, dies vor allem im Hinblick auf die für die Schutzfunktionalität des Waldes besonders wichtigen Faktoren Bestandesstabilität und Risiko für Waldschäden (Windwurf, Borkenkäfer, Schneedruck). Bei einem flächigen Zerfall des Waldbestandes und dem Verlust der Objektschutzwirkung müsse mit Schadereignissen gerechnet werden. In Teilen des Gebiets seien bereits aktuell Rutschungen bekannt und aktiv, wodurch es immer wieder zu kleineren Murschüben komme. Entsprechend bestehe ein hohes Gefährdungspotential für das zentrale Siedlungsgebiet einer näher genannten Gemeinde und die dortigen Verkehrswege. Die Wildbach und Lawinenverbauung habe aus diesem Grund ein flächenwirtschaftliches Projekt mit einer Projektsumme von 7 Mio. Euro genehmigt, welches fast deckungsgleich mit dem Flächenausmaß der gegenständlichen Freihaltung sei. Ziel der Freihaltung sei die nachhaltige Sanierung und Verjüngung eines optimal schutzwirksamen Waldbestandes, wobei die intensive Bejagung im Rahmen der verordneten Freihaltung eine wesentliche Rolle spiele. Eine Einschränkung der Freihaltebejagung für Gamswild (Ausnahme von Altersklassen) sei gerade zu Beginn des flächenwirtschaftlichen Projektes nicht zweckmäßig, da in den kommenden Jahren viele forstliche und technische Maßnahmen umgesetzt würden, welche eine entsprechend schwerpunktmäßige Bejagung erforderten. Die angeordnete Freihaltung sei erforderlich, um die Schutzfunktion des Waldes wiederherzustellen.
9 Das Verwaltungsgericht traf darüber hinaus nähere Feststellungen zu Waldbestand, standörtlichen Verhältnissen, Waldzustand und Wildschadenssituation. Daraus ergibt sich mit näherer Begründung, dass von einer regelmäßigen Präsenz von Gamswild in diesem Gebiet auszugehen sei, wodurch die Wahrscheinlichkeit von Schäden durch diese Wildart erheblich erhöht werde. Das Gamswild sei maßgeblich an der Wildschadenssituation beteiligt.
10 Wenn die Schutzwirkung des Waldes in einem Objektschutzwald infolge von Wildschäden nicht mehr gewährleistet ist, seien aus forstfachlicher Sicht erhebliche negative Folgen zu erwarten. Bei flächigem Zerfall des Waldbestandes sei mit Großlawinen und Steinschlagereignissen zu rechnen, und es seien größere Rutschungen zu erwarten. In Teilen des Projektgebietes seien bereits aktuell Rutschungen bekannt und aktiv, wodurch es örtlich immer wieder zu kleineren Murschüben komme. Es bestehe ein hohes Gefährdungspotential für das zentrale Siedlungsgebiet einer näher gennannten Gemeinde und deren Verkehrswege. Dies betreffe in weiterer Folge auch die Siedlungsteile und Verkehrswege im gesamten Talboden. Weite Teile des aktuellen Dauersiedlungsbereiches würden bei fehlendem Waldbestand unbewohnbar werden.
11 Es sei in Vorarlberg gegenwärtig von einem günstigen Erhaltungszustand des Gamswildes auszugehen. Die Art bilde ein lebensfähiges Element der heimischen Berg- und Gebirgslandschaft. In den vergangenen Jahrzehnten sei es zu keiner signifikanten Abnahme ihres Verbreitungsgebietes im Land gekommen. Eine solche sei aus derzeitiger Sicht auch in Zukunft nicht zu erwarten.
12 Diesen Sachverhalt nahm das Verwaltungsgericht insbesondere aufgrund der von der belangten Behörde eingeholten Gutachten und fachlichen Stellungnahmen der wildökologisch jagdfachlichen und forsttechnischen Amtssachverständigen sowie des forsttechnischen Dienstes der Wildbach und Lawinenverbauung als erwiesen an.
13 Zum Erhaltungszustand des Gamswildes stützte es sich dabei auf das im Behördenverfahren eingeholte wildökologisch jagdfachliche Gutachten des Amtssachverständigen vom 27. Jänner 2025. Dieses enthalte eine umfassende fachliche Beurteilung der Bestandes und Populationsentwicklung des Gamswildes unter Heranziehung langjähriger Zähl , Alters und Abschussdaten für den Zeitraum 2001 bis 2024. Die Angaben beruhten auf standardisierten landesweiten Erhebungen der Vorarlberger Jägerschaft, insbesondere den Hegeschauen sowie den landesweiten Gamszählungen und Alterseinstufungen. Auf Grundlage dieser fachlichen Beurteilung sei davon auszugehen, dass sich das Gamswild ( Rupicapra rupicapra ) derzeit in einem günstigen Erhaltungszustand im Sinne des Art. 1 lit. i FFH Richtlinie befinde. Die Bestandszahlen hielten sich seit dem Jahr 2007 auf einem konstanten Niveau. Die Populationsstruktur zeige trotz regionaler Unterschiede in Alters- und Geschlechterverhältnissen keine wesentlichen negativen Entwicklungen. Auch die Verbreitung des Gamswildes habe sich in den vergangenen Jahrzehnten nicht signifikant verändert. Die Art stelle weiterhin ein lebensfähiges Element der natürlichen alpinen Lebensräume Vorarlbergs dar. Das Gutachten weise darauf hin, dass in einzelnen Regionen insbesondere in Schutzwaldgebieten mit angeordneten Freihaltungen, Abschussaufträgen oder Schonzeitaufhebungen eine überdurchschnittlich hohe Bejagungsintensität zu beobachten sei. In diesen Gebieten betrage der Anteil sogenannter „Schadwildabschüsse“ teils über 50 % der Gesamtentnahmen. Diese lokal überproportionale Entnahme, insbesondere zu Lasten des männlichen Wildes, berge zwar das Risiko künftiger Beeinträchtigungen der Alters und Geschlechterstruktur sowie der langfristigen Bestandesstabilität. Eine solche Entwicklung habe jedoch bislang durch eine überwiegend zurückhaltende Bejagung in Hochlagenrevieren kompensiert werden können.
14 Die in der Beschwerde der revisionswerbenden Partei vorgebrachte Kritik, wonach es an einer spezifisch lokalisierten Einschätzung des Erhaltungszustandes fehle, sei unbegründet. Angesichts der kleinräumigen Struktur Vorarlbergs und der Einbindung des Landes in die alpenweite Gamswildpopulation sei eine landesweite Beurteilung methodisch sachgerecht. Die betroffenen Gebiete seien in die landesweiten Strukturerhebungen einbezogen.
15 Das genannte im angefochtenen Erkenntnis auch wörtlich wiedergegebene Gutachten enthält gesonderte Ausführungen zur räumlichen Abgrenzung seiner Beurteilung. Demnach stelle Vorarlberg auf Grund seiner langen Außengrenzen, die vielfach entlang von Berg und Gebirgsketten verliefen, kein in sich abgeschlossenes Gamswild Vorkommensgebiet dar. Es handle es sich somit hier auch um keine selbstständige Gamswildpopulation im biologischen Sinne, sondern lediglich um eine Teilpopulation der Alpenpopulation. Die vorliegende fachliche Einschätzung des Erhaltungszustandes des Gamswildes in Vorarlberg basiere ausschließlich auf populationsdynamisch relevanten Strukturdaten aus Vorarlberg. Auf Grund der kleinen Landesfläche handle es sich selbst bei einer landesweiten Beurteilung bereits um eine vergleichsweise kleinräumige bzw. detaillierte Einschätzung des Erhaltungszustandes.
16 In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht, dass die Behörde nach § 41 Abs. 2 lit. b JG zur Vermeidung oder Verringerung von Wildschäden im Schutzwald durch Bescheid die ganzjährige Bejagung bestimmter Wildarten (hier: Gamswild), etwa in Form einer Freihaltung, anzuordnen habe. Dabei handle es sich um eine Maßnahme der Wildstandsregulierung, die dem öffentlichen Interesse am Schutz und der nachhaltigen Funktion des Waldes diene. Diese landesrechtliche Regelung sei im Lichte des Unionsrechts, insbesondere der FFH Richtlinie, auszulegen und anzuwenden, soweit es sich um eine Tierart des Anhangs V dieser Richtlinie handele. Das Gamswild ( Rupicapra rupicapra ) zähle zu diesen Arten.
17 Im vorliegenden Fall sei zur Verhütung von Wildschäden die ganzjährige Freihaltung eines konkreten Gebietes von Gamswild zeitlich befristet angeordnet worden. Aus forstfachlicher Sicht sei die Bejagung des Gamswildes ohne Einschränkung im Rahmen der Freihaltung ein wesentlicher Bestandteil der Schutzwaldsanierung. Es bestehe eine ausgeprägte Wildschadenssituation durch Gamswild, insbesondere in Form flächig ausbleibender Naturverjüngung bei standorttypischen Baumarten, wie Tanne, Bergahorn und Buche. Die Wiederherstellung eines strukturreichen, stabilen Mischwaldes mit Schutzwirkung sei aufgrund der hohen Verbissbelastung durch Gamswild nicht möglich, wodurch sich die Gefahr künftiger gravierender Schadereignisse (u.a. Murgänge) erhöhe.
18 Das Gamswild befinde sich auf Landesebene derzeit in einem günstigen Erhaltungszustand im Sinne des Art. 1 lit. i FFH Richtlinie. Die Freihaltung sei begründet, befristet, räumlich begrenzt und Teil eines umfassenden Sanierungsprojekts zur Wiederherstellung der wichtigen Schutzfunktion des Waldes. Sie diene damit ohne jeglichen Zweifel einem überwiegenden öffentlichen Interesse und beeinträchtige nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht den günstigen Erhaltungszustand der Art auf Landesebene. Eine mögliche Alternative zu dieser Maßnahme sei weder zu erkennen noch sei im Verfahren hervorgekommen, wie durch andere geeignete Mittel die dringend notwendige Sicherung der Schutzfunktion erreicht werden könnte. Es scheide insbesondere eine Einschränkung der Freihaltung in der aktuellen Phase aus, da diese Maßnahme die notwendige Bejagungsintensität räumlich und zeitlich nicht ausreichend gewährleisten könnte. Angesichts der flächigen, standörtlich sensiblen und bereits vorgeschädigten Waldverhältnisse sowie der Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem laufenden Schutzprojekt sei die gewählte Maßnahme nicht nur geeignet, sondern auch notwendig. Im Übrigen sei das Vorliegen von allfälligen Alternativmaßnahmen im Beschwerdeverfahren nicht behauptet worden. Die Anordnung der Freihaltung (auch von Gamswild) sei angesichts der aktuellen Waldsituation und der damit verbundenen Gefahrenlage jedenfalls erforderlich, um die dringend gebotene Schutzwirkung des Waldes zu erreichen.
19 Der Einwand der revisionswerbenden Partei, wonach die Freihaltung mangels Monitoring unzulässig sei, erweise sich im Ergebnis nicht als stichhaltig: Zwar ergebe sich aus Art. 11 FFH Richtlinie die Verpflichtung zu einem laufenden Monitoring der Erhaltungszustände. Diese Anforderung sei jedoch nicht in dem Sinn zu verstehen, dass bereits vor jeder behördlichen Maßnahme ein vollständiges, kleinräumiges Monitoring vorliegen müsse. Vielmehr genüge es, wenn eine fachlich fundierte Einschätzung über den Erhaltungszustand auf Grundlage belastbarer Daten vorliege. Diese sei hier durch das eingeholte wildökologisch jagdfachliche Gutachten gegeben, das sich auf Zählungen, Altersstrukturanalysen und Abschussstatistiken über mehr als zwei Jahrzehnte stütze. Die revisionswerbende Partei sei dieser fachlichen Einschätzung des Amtssachverständigen nicht mit gleichwertigen fachlichen Argumenten bzw. einem Gegengutachten entgegengetreten.
20 Die Freihaltungsanordnung sei aufgrund der Interessenslagen die Freihaltung diene der Verhütung ernster Schäden an Schutzwäldern und außerdem stehe sie im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit und sei aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses sowohl sozialer als auch wirtschaftlicher Art geboten nicht nur mit Art. 14, sondern auch mit Art. 16 FFH Richtlinie in Einklang zu bringen: Bei einem Wegfall der Schutzfunktion des Waldes wäre der betroffene Dauersiedlungsraum in seiner Existenz bedroht. Davon wären nicht nur die dort lebende Bevölkerung, sondern auch wesentliche Infrastruktureinrichtungen und die wirtschaftlichen Grundlagen der Region betroffen. Solche Entwicklungen hätten unmittelbare und erhebliche Auswirkungen auf das soziale und wirtschaftliche Gefüge. Der Verlust der Existenzgrundlagen und des sicher bewohnbaren Lebensraums würde zwangsläufig tiefgreifende strukturelle Veränderungen nach sich ziehen. Die damit verbundenen Aspekte der Sicherheit und der Sicherung der Lebensgrundlagen der betroffenen Bevölkerung wögen offensichtlich schwerer als der Schutz des Gamswildes, das sich derzeit ohnehin in einem günstigen Erhaltungszustand befinde. Die mit der angeordneten Freihaltung einhergehenden Vergrämungseffekte sowie die Entnahme einzelner Tiere stellten lediglich geringfügige Beeinträchtigungen für diese Art dar. Demgegenüber hätte ein Nachlassen der Schutzfunktion des Waldes gravierende Folgen für die Bevölkerung.
21 1.6. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die ihre Zulässigkeit mit Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. hilfsweise mit einer Abweichung von dieser begründet.
22 2. Die Revision erweist sich im Ergebnis als nicht zulässig:
23 2.1. Zur Beschwerde- und Revisionslegitimation
24 Die revisionswerbende Partei macht in der Revision wie schon in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht eine Verletzung des JG geltend, soweit es der Umsetzung der FFH Richtlinie (konkret deren Art. 14 und 16) dient. Ihr kommt daher in diesem Umfang als anerkannter Umweltorganisation ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen landesgesetzlichen Regelung die Legitimation zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht und zur Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu (vgl. zur Beschwerdeberechtigung im Hinblick auf Art. 14 FFHRichtlinie VwGH 3.9.2024, Ra 2023/03/0154, Rn. 35 f; und im Revisionsfall allerdings noch nicht anwendbar§ 66a Abs. 1 lit. a JG idF LGBl. Nr. 37/2025; zur Revisionslegitimation in Angelegenheiten des Unionsumweltrechtes jüngst VwGH 26.5.2025, Ra 2024/03/0068, Rn. 31, mwN).
25 2.2. Zum Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung
26 2.2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
27Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 3. September 2024, Ra 2023/03/0154, mit den Anforderungen der FFH Richtlinie an eine Anordnung (dort:) des Zwangsabschusses von Gamswild vor dem Hintergrund befasst, dass das Gamswild zwar nicht als streng zu schützende Tierart von gemeinschaftlichem Interesse in Anhang IV lit. a FFH Richtlinie, aber doch als Tierart von gemeinschaftlichem Interesse in Anhang V FFH Richtlinie angeführt ist. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat er dabei ausgeführt, dass für die Anordnung des Zwangsabschusses von Tieren, die in Anhang V der FFH Richtlinie angeführt sind, folgende unionsrechtliche Vorgaben bestehen:
Zunächst ist, insbesondere auf Basis der Ergebnisse der Überwachung in Umsetzung des Art. 11 FFH Richtlinie zu klären, ob sich die betroffene Tierart in einem günstigen Erhaltungszustand iSd Art. 1 lit. i FFH Richtlinie befindet.
Ist dies nicht der Fall, so steht Art. 14 FFH Richtlinie einer Bejagung und damit auch der Anordnung eines Zwangsabschusses entgegen, wenn und soweit dies mit der Aufrechterhaltung (oder Wiederherstellung) eines günstigen Erhaltungszustandes sonst nicht vereinbar wäre. Davon kann lediglich unter den Voraussetzungen des Art. 16 FFH Richtlinie abgewichen werden.
Besteht hingegen ein günstiger Erhaltungszustand, so können auf der Grundlage von Art. 14 FFH Richtlinie begleitend zur (nicht grundsätzlich unzulässigen) Anordnung eines Zwangsabschusses Maßnahmen im Sinne des Art. 14 Abs. 2 FFH Richtlinie erforderlich sein, um den günstigen Erhaltungszustand aufrechtzuerhalten. Auch davon kann unter den Voraussetzungen des Art. 16 FFH Richtlinie punktuell abgewichen werden.
Jedenfalls ist der vom EuGH genannte, im Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 FFH Richtlinie („für erforderlich halten“) zum Ausdruck kommende Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten zu beachten, sodass erst bei dessen Überschreitung eine Verletzung des Unionsumweltrechtes vorläge. Im Unterschied zum strengen Schutzsystem des Art. 12 FFH Richtlinie (für die in Anhang IV lit. a der FFH Richtlinie genannten Tierarten), in welchem alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten zu verbieten sind, ist somit im Anwendungsbereich des Art. 14 FFH Richtlinie (also bei Tieren, die in Anhang V der FFH Richtlinie angeführt sind) nicht jede Tötung von vornherein nur unter den Voraussetzungen des Art. 16 FFH Richtlinie zulässig.
28 2.2.2. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, der Verwaltungsgerichtshof habe bislang nicht entschieden, wie der Erhaltungszustand zu erheben und zu bewerten sei. Insbesondere sei fraglich, auf welcher Ebene die Überwachung und anschließende Bewertung des Erhaltungszustandes der Populationen der betroffenen Art zu erfolgen habe, ob auf Bundesebene, Landesebene oder auf lokaler Ebene. Es fehle somit Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob die Auswirkungen jagdlicher Maßnahmen (hier der Freihaltung gemäß § 41 JG) auf den Erhaltungszustand der davon betroffenen Populationen einer in Anhang V FFH Richtlinie gelisteten Tierart auf lokaler Ebene bzw. auf der Ebene des Standortes bewertet werden müssten oder ob die Auswirkungen auch allein in einem größeren Rahmen (hier auf Ebene des Landes Vorarlberg) bewertet werden könnten.
29Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt dann nicht vor, wenn es zwar keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt, die Rechtsfrage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (vgl. VwGH 28.11.2019, Ro 2018/07/0047, Rn. 19, mwN). Dies ist hier der Fall:
30 Der EuGH hat in seinem Urteil vom 11. Juli 2024 in der Rechtssache C 601/22, Umweltverband WWF Österreich u.a. , entschieden, dass Art. 16 Abs. 1 FFH Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die dort aufgestellte Bedingung, wonach die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der gemäß dieser Bestimmung gewährten Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen müssen, nur dann unter Berücksichtigung der Ebene der biogeografischen Region, die über die nationalen Grenzen hinausgeht, anhand der verfügbaren Daten beurteilt werden darf, wenn vorab festgestellt worden ist, dass diese Populationen trotz dieser Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung auf der Ebene des lokalen Gebiets und des nationalen Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen (Tenor Punkt 2.).
Nach den Entscheidungsgründen müsse der günstige Erhaltungszustand der betreffenden Tierart erstens und zwangsläufig auf lokaler und nationaler Ebene bestehen und bewertet werden, sodass ein ungünstiger Erhaltungszustand im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in einem Teil davon nicht durch eine auf grenzüberschreitender Ebene vorgenommene Bewertung verschleiert wird, aus der sich ergäbe, dass sich diese Art in einem günstigen Erhaltungszustand befinde (Rn. 57, 60).
Diese Schlussfolgerung werde durch einen Leitfaden der Kommission bestätigt, wonach die genannte Bewertung „[i]n den meisten Fällen ... auf einer niedrigeren Ebene [(z. B. auf der Ebene eines Standorts oder einer Population)] als auf der Stufe der biogeografischen Region [wird] erfolgen müssen, damit sie aus ökologischer Sicht aussagekräftig ist“ und spezifischen Problemen Rechnung trägt. Zum anderen werde dort klargestellt: „Anschließend müsste die auf einer niedrigeren Ebene vorgenommene Bewertung mit der Situation verglichen werden, wie sie sich in einem größeren Maßstab (z. B. biogeografisch, grenzüberschreitend oder national) darstellt, um ein Gesamtbild der Situation zu erhalten“ (Rn. 61).
Es sei daher für die Zwecke der Anwendung von Art. 16 Abs. 1 FFH Richtlinie Sache des dort vorlegenden Gerichts insbesondere zu prüfen, ob sich die (in jenem Verfahren:) Wolfspopulation in einem günstigen Erhaltungszustand befindet, und zwar erstens auf der Ebene des Landes Tirol und auf nationaler Ebene und, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der verfügbaren Daten, zweitens auf grenzüberschreitender Ebene (Rn. 65).
31 In weiterer Folge hat der EuGH in seinem Urteil vom 12. Juni 2025 in der Rechtssache C 629/23, MTÜ Eesti Suurkiskjad , ausgesprochen, dass Art. 1 lit. i FFH Richtlinie so auszulegen ist, dass auch im Rahmen der Bewertung im Hinblick auf den Erlass von Verwaltungsmaßnahmen gemäß Art. 14 Abs. 1 FFH Richtlinie der günstige Erhaltungszustand einer Art in erster Linie und zwangsläufig auf örtlicher und nationaler Ebene bestehen und bewertet werden muss (Tenor Punkt 1 zweiter Spiegelstrich). Die dazu im Urteil in der Rechtssache C 601/22, Rn. 57, angestellten Erwägungen gelten nämlich notwendigerweise auch im Rahmen der Durchführung von Art. 14 FFH Richtlinie (Rn. 48).
32 Damit ist die von der Revisionswerberin aufgeworfene Rechtsfrage bereits durch Rechtsprechung des EuGH geklärt. Das angefochtene Erkenntnis, in dem der Beurteilung der günstige Erhaltungszustand des Gamswildes im (gesamten) Bundesland Vorarlberg zu Grunde gelegt wird, steht mit dieser Rechtsprechung auch in Einklang:
33 Anders als die Revisionswerberin ihrer Argumentation offenbar zu Grunde legt, ergibt sich aus dieser Rechtsprechung nämlich gerade nicht, dass die zur Beurteilung des Erhaltungszustandes primär zu betrachtende „lokale Ebene“ aus dem Blickwinkel des Unionsrechtes jedenfalls ein kleineres Gebiet umfassen müsste als etwa jenes eines Bundeslandes (hier Vorarlberg).
34 Die Beurteilung hat vielmehr nicht nur für eine grenzüberschreitende biogeographische Region, sondern zunächst auf einer solchen niedrigeren Ebene zu erfolgen, dass sie aus ökologischer Sicht aussagekräftig ist und spezifischen Problemen Rechnung trägt. Wie das Gebiet auf dieser Ebene konkret abzugrenzen ist, ist damit von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig, welche in der Regel auf der Grundlage einer sachverständigen Beurteilung zu ermitteln sind.
35 Im Revisionsfall hat sich das Verwaltungsgericht dazu auf ein Sachverständigengutachten gestützt, das die Frage der räumlichen Abgrenzung seiner Beurteilung ausdrücklich behandelt hat und vom Verwaltungsgericht auch insofern als nachvollziehbar und schlüssig qualifiziert wurde. Dem setzt die Revision auf Sachverhaltsebene nichts entgegen, wenn sie lediglich ohne weitere Begründung davon ausgeht, die Ebene des Landes Vorarlberg stelle (schon prinzipiell) einen „größeren Rahmen“ dar als die maßgebliche „lokale Ebene“.
36 Im Zusammenhang mit der Abgrenzung des Beurteilungsgebietes für die Ermittlung des Erhaltungszustandes der betroffenen Tierart zeigt die Revision somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.
372.2.3. Hilfsweise macht die Revision eine Abweichung von der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (nämlich VwGH 3.9.2024, Ra 2023/03/0154) geltend, wonach vor der Beurteilung, ob eine jagdliche Maßnahme mit den Vorgaben des Art. 14 (und auch Art. 16) FFH Richtlinie vereinbar ist, zunächst der Erhaltungszustand der betroffenen Populationen festzustellen ist. Der Erhaltungszustand der lokalen bzw. betroffenen Gamswildpopulationen sei im konkreten Fall gar nicht bzw. nur völlig unzureichend erhoben worden.
38 Auch diesem Vorbringen liegt die Auffassung zu Grunde, dass das Beurteilungsgebiet für den Erhaltungszustand unrichtig abgegrenzt worden sei, weil dieser nicht auf der maßgeblichen „lokalen Ebene“ geprüft worden sei. Weil die Revision jedoch wie soeben dargelegt in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, vermag sie auch insofern keine Abweichung von der angeführten Rechtsprechung darzustellen und damit die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen.
39 2.2.4. Zuletzt stützt sich die Revision darauf, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage bestehe, ob eine über mehrere Jahre angeordnete Freihaltung gemäß § 41 JG, die keine quantitative Begrenzung der Entnahmen und Abschüsse von Gamswild unabhängig von Alter, Klasse und Geschlecht vorsehe, mit den Vorgaben des Art. 14 (bzw. auch Art. 16) FFH Richtlinie und dem Vorsorgeprinzip gemäß Art. 191 Abs. 2 AEUV vereinbar sei.
40Der Verwaltungsgerichtshof hat sich, wie bereits dargestellt, im Erkenntnis vom 3. September 2024, Ra 2023/03/0154, mit den Anforderungen der FFH Richtlinie an eine Anordnung des Zwangsabschusses von Gamswild befasst und ist dabei im Wesentlichen zum Ergebnis gekommen, dass Art. 14 FFH Richtlinie einer Bejagung und damit auch der Anordnung eines Zwangsabschusses entgegensteht, wenn und soweit dies mit der Aufrechterhaltung (oder Wiederherstellung) eines günstigen Erhaltungszustandes sonst nicht vereinbar wäre.
41Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Freihaltungsanordnungen nach § 41 JG bereits mehrfach festgehalten, dass § 41 Abs. 4 dritter Satz und Abs. 5 JG den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit derart konkretisieren, dass die Freihaltung eines Gebiets von Wild, die nach § 41 Abs. 4 letzter Satz JG zur Folge hat, dass jedes Stück, welches sich im festgesetzten Gebiet einstellt, sofort zu erlegen ist, nur dann und nur insoweit anzuordnen ist, als andere Vorkehrungen, wie technische Maßnahmen mit Schutzwirkung für Flächen oder für Einzelpflanzen, oder die Anordnung einer Schwerpunktbejagung (im Sinne des § 41 Abs. 4 zweiter Satz JG) nicht ausreichen, um die Gefährdung abzustellen. Die Anordnung der Freihaltung nach § 41 Abs. 4 JG setzt voraus, dass sich diese zur Verhütung von Wildschäden der dort angesprochenen Art als notwendig und geeignet erweist. Eine solche besondere verwaltungspolizeiliche Maßnahme, die schon infolge der Irrelevanz der Schonzeit und des Abschussplanes (vgl. § 41 Abs. 1 erster Satz JG) die Jagdausübung in besonderer Weise und damit die Rechtssphäre der Jagdnutzungsberechtigten intensiv betrifft, darf daher nur dann erfolgen, wenn die Gefährdung des forstlichen Bewuchses nicht auf einem anderen Weg wirksam abgestellt werden kann. Dem auch einer Freihaltungsanordnung nach § 41 JG zu Grunde liegenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist immanent, dass zu prüfen ist, welche nach dem Gesetz grundsätzlich in Betracht kommenden Maßnahmen zur Erreichung des Ziels geeignet und erforderlich sind; stehen mehrere geeignete Verpflichtungen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen. Nicht zulässig wäre es allerdings, unter Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Maßnahme auszuwählen, deren Effektivität in Zweifel steht (vgl. zu all dem VwGH 20.12.2023, Ra 2023/03/0075, Rn. 24, mwN).
42 Es besteht somit bereits ausreichend Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung des Revisionsfalles, sodass der vorgebrachte Zulässigkeitsgrund nicht vorliegt. Unter Beachtung dieser hat das Verwaltungsgericht sowohl die Vereinbarkeit der angeordneten Freihaltung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes des Gamswildes als auch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, insbesondere das Fehlen weniger belastender Alternativen, geprüft und mit eingehender Begründung bejaht.
43 Im Hinblick darauf, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes tragend darauf beruht, dass die angeordnete Freihaltung im Sinne des Art. 14 FFH Richtlinie mit dem günstigen Erhaltungszustand des Gamswildes vereinbar ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Freihaltungsanordnung wie vom Verwaltungsgericht hilfsweise argumentiert auch auf eine Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 16 FFH Richtlinie gestützt werden könnte. Weil die Revision davon somit nicht abhängt, kann ihre Zulässigkeit nicht mit Fragen der Anwendung des Art. 16 FFH Richtlinie begründet werden.
44 3. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 12. September 2025