Ro 2018/07/0047 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Verwaltungssanktion nach Art. 91 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann gemäß Art. 92 legcit. (unter anderem) nur gegen einen Begünstigten, der eine Direktzahlung nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhält und der nach Art. 97 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die im Anhang II aufgelisteten Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Art. 93 legcit. in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und dem dieser Verstoß unmittelbar anzulasten ist, verhängt werden. Daraus ergibt sich, dass eine Verwaltungssanktion nach Art. 91 legcit. nur gegen einen Betriebsinhaber, der sich "aus freien Stücken" für die Inanspruchnahme einer Direktzahlung nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entscheidet, gerichtet werden kann. Da eine Direktzahlung aus öffentlichen Mitteln herrührt, ist sie nur zu gewähren, wenn der Begünstigte volle Gewähr für Redlichkeit und Zuverlässigkeit bietet. Vor diesem Hintergrund stellt die Verwaltungssanktion des Art. 91 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eine spezifische Handhabe für die zuständige nationale Behörde dar, die ordnungsgemäße Verwaltung der öffentlichen Mittel der Union sicherzustellen (vgl. EuGH 5.6.2012, Bonda, C-489/10).