Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch die Dr. Karl Claus Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KEG in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 1, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 9. November 2017, Zl. LVwG-AV-716/001-2017, betreffend Entziehung der Waffenbesitzkarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mistelbach), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach, mit dem die dem Antragsteller am 10. Jänner 1997 ausgestellte Waffenbesitzkarte entzogen wurde, abgewiesen. Das Verwaltungsgericht kam in diesem Erkenntnis zum Ergebnis, dass der Antragsteller alkoholkrank sei und aufgrund einer näher bezeichneten weiteren Krankheit nicht in der Lage sei, mit Waffen sachgemäß umzugehen, sodass die Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs. 2 (zu ergänzen: Z 1 und 3) WaffG nicht mehr gegeben sei.
2 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision beantragt der Antragsteller, seiner Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zwingende öffentliche Interessen würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen, da es bisher nie zu Zwischenfällen gekommen sei und es aufgrund eines der Revision (wie schon der Beschwerde) beigelegten "Gutachtens" nachvollziehbar sei, dass der Grund für den Entzug der Waffenbesitzkarte nicht stichhaltig sei. Mit der Entziehung der Waffenbesitzkarte sei für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil insofern verbunden, als ihm damit aufgrund einer unterstellten Beeinträchtigung seine Autonomie eingeschränkt werde. Sein Privatinteresse, sich und sein Eigentum durch den Besitz einer Waffe zu schützen, sei gegeben, sodass dieses private Interesse ein allfälliges öffentliches Interesse an einem sofortigen Entzug der Waffendokumente übersteige.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens des Verwaltungsgerichtshofes bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Bedacht zu bleiben (vgl. etwa VwGH 7.9.2017, Ra 2017/10/0139).
5 Auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen kommt dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf Grund des zwingenden öffentlichen Interesses, das an der Verhinderung des Führens von Waffen durch nicht verlässliche Personen besteht (vgl. VwGH 30.06.2005, AW 2005/03/0014), keine Berechtigung zu. Einen unverhältnismäßigen Nachteil aus der Verwertung von Waffen, die auf Grund des Entzuges der Waffenbesitzkarte sichergestellt und vom Beschwerdeführer abgeliefert wurden (vgl. dazu etwa VwGH 6.12.2011, AW 2011/03/0039), hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.
6 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 22. Mai 2018