JudikaturVwGH

Ra 2015/03/0017 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
23. April 2015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der 1. E, und des 2. Ing. B, beide vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger, Dr. Otto Urban, Mag. Andreas Meissner, Mag. Thomas Laherstorfer und Mag. Bertram Fischer, Rechtsanwälte in 5310 Mondsee, Franz-Kreutzbergerstraße 2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22. September 2014, Zl LVwG-550259/13/KLe/IH, betreffend Eintragung in das Fischereibuch (mitbeteiligte Partei: P, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Pfeifergasse 3/1. Stock), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1. Aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft

V (BH) vom 24. April 2014 wurde im Fischereibuch für den politischen Bezirk V betreffend das Fischereirecht an einem näher bezeichneten Gewässer eine Änderung dahingehend vorgenommen, dass im Hauptbuch (B-Blatt) die Löschung der Erstrevisionswerberin (1/2 Anteil) und der mitbeteiligten Partei (1/2 Anteil) als Fischerberechtigte erfolgte und gleichzeitig der Zweitrevisionswerber (1/2 Anteil) und die Erstrevisionswerberin (1/2 Anteil) als Fischerberechtigte eingetragen wurden. Im Verzeichnis der Fischereiberechtigten wurden die Löschung der Erstrevisionswerberin (1/2 Anteil) und die Eintragung des Zweitrevisionswerbers (1/2 Anteil) verfügt.

Mit Bescheid der BH vom 6. Mai 2014 wurde dieser Bescheid vom 24. April 2014 gemäß § 62 Abs 4 AVG dahingehend berichtigt, dass im Hauptbuch (B-Blatt) die Eintragung der Erstrevisionswerberin gelöscht und die mitbeteiligte Partei wieder als Fischerberechtigte eingetragen wurde.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der BH vom 14. April 2014 Folge gegeben und der genannte Bescheid ersatzlos behoben. Die beiden Revisionswerber wurden zur Klärung der Eigentumsfrage an dem gegenständlichen Fischereirecht auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

3. Die Revisionswerber beantragen ihrer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die mitbeteiligte Partei trat in ihrer Stellungnahme diesem Antrag entgegen.

4.1. Gemäß § 30 Abs 1 VwGG kommt den Revisionen eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4.2. Nach der ständigen Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen. Ist das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen. Unter diesen Annahmen sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl etwa VwGH vom 25. Jänner 2013, AW 2012/07/0059, VwGH vom 1. August 2014, Ra 2014/07/0032, jeweils mwH). Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es ferner erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl etwa VwGH vom 6. Oktober 2009, AW 2009/05/0042, und VwGH vom 22. Juli 2013, AW 2013/03/0014).

4.3. Einen derartigen Nachteil vermögen die Revisionswerber mit ihrem Vorbringen, das im Wesentlichen darauf abzielt, dass infolge eines Vollzuges des angefochtenen Erkenntnisses weder die Erstrevisionswerberin noch der Zweitrevisionswerber als Eigentümer des in Rede stehenden Anteils an einem Fischereirecht im Fischereibuch eingetragen seien würden und damit ein evidenter Nachteil für die Nutzung des Fischereirechts verbunden wäre, nicht darzutun. Mit der Eintragung im Fischereibuch als ein lediglich interner Amtsbehelf zur Evidenthaltung der Fischereireviere und Fischereirechte können Rechte weder begründet noch festgestellt oder geändert werden (vgl OGH vom 29. September 1998, 1 Ob 330/97d, mwH). Da Eintragungen in das Fischereibuch lediglich deklarativen Charakter haben und ein Eingriff in Rechtspositionen der Revisionswerber dadurch nicht bewirkt wird, kann der Umstand einer nicht erfolgten Eintragung im Fischereibuch für sich alleine genommen keinen unverhältnismäßigen die revisionswerbenden Parteien treffenden Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG darstellen.

5. Dem Antrag der gegenständlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 23. April 2015

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