Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H in S, vertreten durch die Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Andreas Hofer Straße 8, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. Dezember 2024, LVwG S 62/001 2024, betreffend Übertretungen des ASchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt St. Pölten), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Antragsteller unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret tunlichst ziffernmäßig anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Revisionswerbers unverhältnismäßig ist.
3 Der Antragsteller bringt vor, werde der Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, könne in der Zwischenzeit bereits die Strafe vollstreckt werden. Dies würde ihn „unverhältnismäßig hart“ treffen. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Insbesondere bestehe für die Staatskasse kein unmittelbarer Liquiditätsengpass, der eine Vollstreckung vor rechtskräftiger Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof rechtfertigen würde.
4 Mit diesem Vorbringen wird der Antrag dem dargelegten Konkretisierungsgebot hinsichtlich der Einkünfte und Vermögenswerte im Zeitpunkt der Antragstellung nicht gerecht (vgl. z.B. VwGH 16.9.2024, Ra 2024/09/0050).
5 Dem Antrag war daher schon aus diesem Grund keine Folge zu geben.
Wien, am 30. Jänner 2025