Ra 2024/09/0050 – Vwgh Entscheidung
Rückverweise
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. med. univ. A B in C, vertreten durch Dr. Karl Heinz Plankel, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Am Rathauspark (Viehmarktstraße 2), der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 31. Jänner 2024, LVwG 403 2/2023 R22, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem Ärztegesetz 1998 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Vorarlberg), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Die Revision hat gemäß § 30 Abs. 1 VwGG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Nach § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10381 A).
3 Diesem Konkretisierungsgebot genügt das im vorliegenden Antrag erstattete Vorbringen, dass durch einen vorzeitigen Vollzug des Erkenntnisses ein Vermögensschaden eintrete, nicht. Der Revision war daher keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 16. September 2024